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Einredeweise Geltendmachung der laesio enormis nach Erklärung des Vertragsrücktritts
bauaktuell 2021/7
1. Hat eine Vertragspartei nicht einmal die Hälfte dessen als Gegenleistung erhalten, was sie selbst hingibt, steht ihr das Gestaltungsrecht (mittels Klage oder auch Einrede) zu, den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
2. Das (zwingende) Recht auf Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis ist nach § 935 Halbsatz 3 ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte.
3. Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 Abs 1 ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.
Der Kläger erteilte im Oktober 2017 der erstbeklagten Gesellschaft (deren Geschäftsführer der Zweit- und der Drittbeklagte sind) den Auftrag, die Eternitfassade an der Westseite seines Wohnhauses zu entfernen und eine neue Fassade herzustellen. Vereinbart wurde ein Pauschalpreis von 6.000 €. Die Erstbeklagte ließ ein Gerüst errichten und begann mit (im Einzelnen festgestellten) Arbeiten, die vollständig und ordnungsgemäß erbracht wurden. Von der Durchführung weiterer Arbeiten nahm die Erstbeklagte auf Wunsch des Klägers ...