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VwGH 27.10.2023, Ro 2019/17/0005

VwGH 27.10.2023, Ro 2019/17/0005

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
GSpG 1989 §58 Abs3
RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hält die - vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis Erkenntnis vom , G 650/2015 u. a.) geteilte - Auslegung aufrecht, dass § 58 Abs. 3 GSpG eine verhältnismäßige Bemessung der Glücksspielabgabe bei grenzüberschreitenden Glücksspielen unter Zugrundelegung der auf das Inland entfallenden Teilnahmen oder Gewinne nicht vorsieht. Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/16/0038 E RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)
Norm
GSpG 1989 §58 Abs3
RS 2
Einem Veranstalter von Preisausschreiben (§ 58 Abs. 3 GSpG 1989) bleibt es unbenommen, die Beschränkung des Preispools auf das Inland auch gegenüber der inländischen Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen (vgl. ), und damit auch die Bemessungsgrundlage auf die im Inland in Aussicht gestellten Preise zu beschränken.
Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 3
Rechtsprechung des VwGH "fehlt" nicht schon deshalb, weil zu einer konkreten Einzelfallkonstellation keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/17/0059 B RS 2
Normen
BewG 1955 §10
GSpG 1989 §58 Abs3
RS 4
Im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, darf dies bei der Ermittlung des gemeinen Wertes nicht außer Betracht bleiben. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. ).
Normen
RS 5
Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Wertermittlungsmethode handelt es sich um eine Beweisfrage, die der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG obliegt (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofräte Mag. Dr. Schwarz und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Mgesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch die Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LL.P. Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7100887/2017, betreffend Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin veranstaltete im Zeitraum vom 15. November bis gemeinsam mit der M GmbH & Co KG in Deutschland, Luxemburg und Österreich das sogenannte „Geschenke M[...] Gewinnspiel“.

2 Das Bundesfinanzgericht setzte dafür im Instanzenzug mit Erkenntnis vom die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) in der Höhe von 2.443.069,08 Euro fest.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0038, diese Abgabenvorschreibung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Zur weiteren Vorgeschichte wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht die Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG mit 12.446.221,80 Euro fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision zulässig sei.

5 Das Bundesfinanzgericht legte seinen Entscheidungsgründen folgenden Sachverhalt zugrunde:

„Das Geschenke M[...] Gewinnspiel fand im Zeitraum und statt, und wurde in Österreich von der [Revisionswerberin] und in den Ländern Deutschland und Luxemburg von der M [...] GmbH & Co KG veranstaltet. Bei diesem Gewinnspiel ging es darum, vier zueinander passende Spielsticker für einen Sammelgewinn zu bekommen, wobei pro Vierergruppe immer ein Sofortgewinn enthalten war. Die Sticker waren entweder in den M [...] Restaurants der Teilnahmeländer beim Kauf bestimmter Nahrungsmittel (diese wurden in den Spielregeln genannt) oder durch Anruf bei einer in den Spielregeln angegebenen Telefon-Hotline zu bekommen. Der Folder mit dem Titel Spielregeln lag in den M [...] Restaurants von Österreich, Deutschland und Luxemburg auf. In den Spielregeln wurden die Spielnehmer zunächst darüber informiert, dass dieses Gewinnspiel in Deutschland, Österreich und Luxemburg stattfindet. Es wurde darin festgehalten, welche und wie viele Gewinne zu erhalten waren, und dass, die Gewinne: Hymer Campingbus und Cinemaxx Kinoprivatvorstellung nur in Deutschland verfügbar sind und dass Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich oder Luxemburg haben, statt des Lovefilm-Abos einmalig eine DVD geschenkt bekommen. Unter dem Titel ‚Sofortgewinne ist in den Spielregeln u.a. ‚Millionen von Gutscheinen von P.‘ zu lesen.

Zusätzlich zu diesen Spielregeln lag ein Folder mit dem Titel ‚Wunschzettel‘ auf, auf welchen alle Gewinne abgebildet waren. So waren je eine handelsübliche P-DVD und G-DVD zu sehen. Unter diesen Abbildungen war zu lesen: 150.000 DVD von Lovefilm und Fox de: ein Amazon Unternehmen. Außerdem stand im Wunschzettel: 45 Mio Rabattgutscheine oder Geschenke von P-de: Der Wunschzettel enthielt den Vermerk Gewinnchance 1: 4. In den Spielregeln war dazu vermerkt, dass diese Aussage sich auf das ganze Promotionsgebiet bezieht, auf der Ausgabe aller Spielsticker basiert und ein rein rechnerischer bzw. statistischer Wert ist.

Für Österreich gab es einen eigenen Gewinnpool (Preispool), das bedeutet, dass von vorne herein schriftliche Festlegungen der [Revisionswerberin] über mengenmäßige Beschränkungen der ausgelobten Gewinne für die Teilnehmer aus Österreich vorgelegen sind. Diese Einschränkungen stehen weder in den Spielregeln noch auf den Wunschzettel.“

6 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0038, an welches das Bundesfinanzgericht gemäß § 63 VwGG gebunden sei, dass das verfahrensgegenständliche Gewinnspiel in den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 3 GSpG falle. Eine tatsächlich von der Revisionswerberin vorgenommene Gewinnbegrenzung auf einen österreichischen Gewinnpool sei der inländischen Öffentlichkeit weder in den Spielregeln erklärt noch ihr gegenüber im Wunschzettel verdeutlicht worden. Somit sei diese Gewinnbegrenzung für die Bemessung der Glücksspielabgabe gemäß § 58 Abs. 3 GSpG unbeachtlich.

7 Das Bundesfinanzgericht legte der Ermittlung der Bemessungsgrundlage u.a. eine im Schätzungswege ermittelte Anzahl von im Rahmen des Gewinnspiels in Aussicht gestellten 22,5 Millionen P.de-Gutscheinen zu einem angenommen Wert von je 10 Euro und 2.036.983 DVDs mit je 8 Euro zugrunde.

8 Zur Zulässigkeit einer Revision führte das Bundesfinanzgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass eine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausgestaltung der Begrenzung aller in Aussicht gestellten Gewinne gegenüber der inländischen Öffentlichkeit bei „über mehrere Veranstaltungsländer“ durchgeführten Preisausschreiben fehle. Zudem fehle explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 58 Abs. 3 GSpG gegen die Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit nach dem AEUV verstoße.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. , mwN).

15 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 VwGG bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche - konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat.

16 Diesem Erfordernis entspricht die gegenständliche - lediglich allgemein gehaltene - Zulassungsbegründung des Bundesfinanzgerichts schon mangels konkreter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird auch nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. für viele z.B. , mwN).

17 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. , mwN).

18 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. , mwN).

19 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. , mwN).

20 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision - über die Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichts hinausgehend - zusammengefasst vor, es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das vorliegende Gewinnspiel unter die Bestimmung des § 58 Abs. 3 GSpG zu subsumieren sei und wie im konkreten Fall die Bewertung gemäß § 10 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) vorgenommen hätte werden müssen. Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des gemeinen Wertes, insbesondere bei der Bewertung der Geschenkgutscheine von P.de ab. Das Bundesfinanzgericht habe auch gegen seine Verpflichtung „seine Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär zu gestalten“ verstoßen.

21 Die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 lauten:

§ 2 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I Nr. 54/2010:

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

a) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

b) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

c) bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

[...]“

§ 58 Abs. 3 GSpG idF BGBl. I Nr. 76/2011:

„§ 58. (1) [...]

[...]

(3) Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5 vH der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn), wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Die Steuerpflicht entfällt, wenn die Steuer den Betrag von 500 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.“

§ 59 Abs. 3 (GSpG) idF BGBl. I Nr. 54/2010:

„§ 59. (1) [...]

[...]

(6) Für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 1955 ausgeschlossen ist.“

§ 10 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, lautet in der Stammfassung:

§ 10. (1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.“

22 Aus § 58 Abs. 3 GSpG ergibt sich, dass Preisausschreiben ohne Einsatz der Teilnehmenden einer Glücksspielabgabe von 5 von Hundert der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinn) unterliegen, wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet.

23 Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG bildet die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters (vgl. ).

24 Der vom Bundesfinanzgericht festgestellte Sachverhalt ist bezüglich Ausgestaltung und Durchführung der verfahrensgegenständlichen Preisausschreiben zwischen den Parteien unstrittig und lag im Wesentlichen bereits dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0038, zugrunde.

25 Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass der inländischen Öffentlichkeit keine mengenmäßigen Beschränkungen der ausgelobten Gewinne für die Teilnehmer aus Österreich bekannt gegeben worden sind. Das Bundesfinanzgericht hat überdies festgestellt, dass neben anderen Preisen auch 22,5 Millionen Geschenkgutscheine und 2.036.983 DVDs als Gewinn in Aussicht gestellt worden sind. Die Geschenkgutscheine hat es mit einem Betrag von 10 Euro pro Stück und näher genannte DVDs mit je 8 Euro bewertet.

26 Wenn die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision vorbringt, das vorliegende Preisausschreiben „Geschenke M[...] Gewinnspiel“ sei dem Grunde nach nicht unter die Bestimmung des § 58 Abs. 3 GSpG zu subsumieren, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen jeweils vom , Ro 2015/16/0038 (unter Hinweis auf , u.a.), und Ro 2015/16/0039, die Anwendbarkeit des § 58 Abs. 3 GSpG auf das gegenständliche Preisausschreiben zugrunde gelegt hat. Auch das nunmehrige sehr knapp gehaltene Revisionsvorbringen vermag - vor allem im Hinblick auf die Wesentlichen identen Sachverhaltsfeststellungen - keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 58 Abs. 3 GSpG zu erwecken. Darüber hinaus ist angesichts der eindeutigen Wortlauts dieser Bestimmung nicht ersichtlich, welcher Anwendungsbereich noch verbliebe, wollte man der Auffassung der Revisionswerberin folgen.

27 Mit dem ebenfalls sehr kurz und allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen, § 58 Abs. 3 GSpG sei unionsrechtswidrig, weil „Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat, aber auch österreichische Veranstalter, durch diese Bestimmung unverhältnismäßig und ohne Rechtfertigung daran gehindert oder darin behindert werden, Spiele wie M[...] in mehreren Mitgliedstaaten zugleich und gemeinsam zu veranstalten“, vermag die Revision keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität der genannten Bestimmung aufzuzeigen. Einem Veranstalter solcher Preisausschreiben bleibt es nämlich unbenommen, die im Revisionsfall bei der Durchführung des Gewinnspiels von der Revisionswerberin ohnehin (lediglich intern) vorgenommene Beschränkung des Preispools auf das Inland auch gegenüber der inländischen Öffentlichkeit zum Ausdruck zu bringen (vgl. ), und damit auch die Bemessungsgrundlage auf die im Inland in Aussicht gestellten Preise zu beschränken.

28 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/16/0038, ergebe sich, dass bei der Bewertung von Preisen bei grenzüberschreitenden Glücksspielen auf den Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit abzustellen sei. Wie in diesem Zusammenhang die Bewertung mit dem gemeinen Wert gemäß § 10 BewG 1955 zu erfolgen habe, „wurde bislang nicht näher höchstgerichtlich behandelt“.

29 Gemäß § 59 Abs. 6 GSpG gelten für die Bewertung von Waren und geldwerten Leistungen in den Fällen der §§ 57 und 58 GSpG die Vorschriften des BewG 1955 u.a. mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind.

30 Gemäß § 10 Abs. 1 BewG 1955 ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrundezulegen. Der gemeine Wert wird nach § 10 Abs. 2 leg. cit. durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

31 Zu § 10 BewG 1955 besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dass diese im konkreten Fall nicht anwendbar wäre, legt die Revision nicht dar. Im Übrigen fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht schon deshalb, weil zu einer konkreten Einzelfallkonstellation keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. ).

32 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit überdies vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 97/16/0222, ausgesprochen, dass „Jedermannrabatte“ bei der Wertermittlung gemäß § 10 BewG 1955 zu berücksichtigen seien. Nachdem im vorliegenden Fall die Geschenkgutscheine von P.de „gegenüber jedermann zur Verfügung gestellt“ worden seien, könne „der gemeine Wert der Gutscheine aufgrund der ubiquitären Verfügbarkeit nur bei 0,- Euro liegen“. Das Bundesfinanzgericht habe eine davon abweichende Bewertung ohne nähere Prüfung vorgenommen und sei somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Damit wendet sich die Revision gegen die vom Bundesfinanzgericht angewendete Wertermittlungsmethode.

33 In seinem Erkenntnis vom , 97/16/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Gutschein, der zum Bezug von Leistungen aus dem Programm einer Fertighaus GmbH berechtigte, ausgesprochen, dass im Falle, dass eine Branchenüblichkeit von Rabatten festgestellt wird, dies bei der Ermittlung des gemeines Wertes nicht außer Betracht bleiben darf. Wenn immer und gegenüber jedermann ein derartiger Rabatt gewährt wird, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Das Bundesfinanzgericht hat aber im Revisionsfall unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bemessung des Werts der Geschenkgutscheine von P.de - ausgehend von den „Stattpreisen“ der versprochenen Gegenständen, welche, auf der Internetseite der P.de ausgewiesen, zwischen 20 und 40 Euro liegen - ohnehin nur einen Durchschnittspreis von 10 Euro je Gutschein angenommen, womit ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung nicht ersichtlich ist.

34 Darüber hinaus handelt es sich bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Wertermittlungsmethode um eine Beweisfrage, die der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts obliegt (vgl. , mwN).

35 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa , mwN, ebenso , mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass exakt die gegenständlichen Gutscheine tatsächlich jedermann, das heißt auch Personen, die am Gewinnspiel nicht teilgenommen hätten, zur Verfügung gestellt worden seien. Insofern entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch vom festgestellten Sachverhalt.

36 Auch mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesfinanzgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Teilnehmer im Zeitpunkt der Teilnahme am Gewinnspiel gar nicht wissen haben können, welche „Geschenke“ sie gewinnen würden und wie viele von den 45 Millionen P.de-Gutscheinen „auf die Geschenkgutscheine“ entfielen, wird die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts angegriffen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Auch in diesem Zusammenhang wird keine unvertretbare Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht dargelegt.

37 Die Revision zeigt nämlich nicht auf, welche konkreten Auswirkungen das angesprochene „Nichtwissen“ der Teilnehmer auf die Bemessung der Glücksspielabgabe haben sollte. Die Anzahl der verlosten Geschenkgutscheine und deren Wert hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer Schätzung mit näherer Begründung ermittelt. Dass dies in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise geschehen sei, legt die Revision auch mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.

38 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit überdies geltend, das Bundesfinanzgericht habe in sich widersprüchliche Feststellungen zum Spielerhorizont getroffen, womit ebenfalls ein Begründungsmangel behauptet wird. Abgesehen davon, dass für den Verwaltungsgerichtshof der von der Revisionswerberin behauptete Widerspruch nicht ersichtlich ist, kann ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit einer Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. z.B. , mwN). Einen solchen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangel hat die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung allerdings nicht aufgezeigt. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass das Bundesfinanzgericht es unterlassen habe, eigene Feststellungen zum Wert der P.de Gutscheine zu treffen und sich mit den von der Revisionswerberin vorgebrachten Argumenten zu deren Wert und dem Schätzungsverfahren auseinanderzusetzen. Der bloße Umstand, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner Schätzung des Werts der ausgelobten Gewinne zum selben Ergebnis, wie die Abgabenbehörde gekommen war, vermag für sich allein genommen noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Dass dem Bundesfinanzgericht bei seiner Begründung zur Bewertung der in Aussicht gestellten Gewinne relevante Fehler im obigen Sinne unterlaufen wären, behauptet die Revision nicht.

39 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

40 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
AVG §46
BewG 1955 §10
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §58 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2019170005.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-46526