VwGH 16.04.2024, Ra 2024/17/0035
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/17/0039 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien dem gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-101/050/8648/2023-2, betreffend Grundversorgung nach dem WGVG (mitbeteiligte Partei: M A in W), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom wurde der Antrag des Mitbeteiligten „auf Aufnahme in die Wiener Grundversorgung abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der „Antrag auf unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht zur vorläufigen Aufnahme in die Grundversorgung [...] abgewiesen.“ (Spruchpunkt II.). Auch der „Antrag auf Geldersatz in der Höhe der Mindestsicherung“ wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.).
2 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten sprach das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass „Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids [...] aufgehoben und diesbezüglich ausgesprochen [wird], dass das Land Wien gegenüber dem Beschwerdeführer bis zu einer allfälligen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen iSd § 1 Wiener Grundversorgungsgesetz - WGVG in der jeweils geltenden Fassung zu leisten hat“. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides werde ebenfalls „aufgehoben und unter einem der Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht zur vorläufigen Aufnahme in die Grundversorgung vom als unzulässig zurückgewiesen“. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides werde „gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und diesbezüglich das Verfahren an den Magistrat der Stadt Wien zurückverwiesen“. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht u.a. fest, der Mitbeteiligte sei Staatsangehöriger von S und habe „am einen Asylantrag gestellt und [sei] kurz darauf zum Asylverfahren zugelassen [worden]“.
4 Der Amtsrevisionswerber verband seine Amtsrevision mit dem Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis die Abweisung des Antrags auf Ersatz nicht bezogener Leistungen aufgehoben und ausgesprochen habe, dass der Mitbeteiligte in die Grundversorgung des Landes Wien aufzunehmen sei. Da Leistungen der Grundversorgung unmittelbar zu erbringen seien, würde dies bedeuten, dass (wohl gemeint: im Fall des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses) das Land Wien Versorgungsleistungen an den Mitbeteiligten erbringen müsste. Selbst im Fall eines Erfolgs der Revision würden bereits ausbezahlte Leistungen nicht mehr einbringlich gemacht werden können, „zumal dringend zu befürchten ist, dass diese verbraucht würden“. In Bezug auf die Frage, ob auch die Nachzahlung zustehe, sei es grundsätzlich zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
5 Der Mitbeteiligte hat sich zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht geäußert.
6 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (, mwN).
8 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. ; , Ra 2022/17/0071, jeweils mwN).
9 Diese Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa , mwN). Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine „private“ Partei, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offenzulegen hat, ist doch auch von einer Amtspartei eine konkrete Gefahr der späteren Uneinbringlichkeit aufgrund des angefochtenen Bescheides zu leistender Zahlungen darzulegen (vgl. erneut , mwN).
10 In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (vgl. etwa , mwN). Eine allgemein gehaltene, durch keine konkreten Umstände in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei untermauerte Antragsbegründung reicht zur Darlegung einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen nicht aus (vgl. , mwN).
11 Die Begründung des vorliegenden Antrags genügt dieser Konkretisierungspflicht nicht. So wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, weshalb - konkret - von einer Uneinbringlichkeit der Rückforderung durch den Mitbeteiligten allenfalls zu Unrecht bezogener Leistungen auszugehen wäre.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170035.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-46484