VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb UniversitätsG 2002 §61 |
RS 1 | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG lässt die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offen. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des § 61 UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR XVIII. GP 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu § 2 FLAG). Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/16/0036 E RS 4 (hier nur der letzte Satz) |
Norm | FamLAG 1967 §2 Abs1 litb |
RS 2 | Dem FLAG liegt die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. für viele insb. , VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. , VwSlg 9099 F/2016). Nur ausnahmsweise ist eine ex post Betrachtung vorzunehmen, wenn etwa die Höhe eines beihilfenschädlichen Einkommens des Kindes zu prüfen ist (§ 5 Abs. 1 FLAG; vgl. ) oder wenn zur Anspruchsvoraussetzung zu prüfen ist, ob nach dem Anspruchszeitraum eine Berufsausbildung zum "frühest möglichen" Zeitpunkt begonnen wird (§ 2 Abs. 1 lit. d und lit. e FLAG). Solche ex post Betrachtungen können dann ebenso zur Rückforderung nach § 26 Abs. 1 FLAG führen wie Rückforderungen, weil die Anspruchsvoraussetzungen von vorneherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/16/0033 E RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz) |
Normen | |
RS 3 | Die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 relevant (vgl. ; , Ra 2014/16/0006; , Ro 2015/16/0005; , 2010/16/0013, jeweils mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2021/16/0076 B RS 4 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher und den Hofrat Mag. M. Mayr, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Finanzamts Österreichs, Dienststelle Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102801/2020, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: Z T in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit „Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge“ vom forderte das damals zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom Mitbeteiligten die Rückerstattung von Familienbeihilfe iHv 3.915,90 € und Kinderabsetzbeträgen iHv 1.401,60 € gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988, die er für seine im Jahr 1996 geborene Tochter (in der Folge: T) im Zeitraum Oktober 2016 bis September 2018 bezogen hatte. T habe ab dem Wintersemester 2016/2017 keinen kontinuierlichen Studienerfolg erbracht.
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , abwies.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das infolge Erhebens eines Vorlageantrags durch den Mitbeteiligten zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 ab und gab ihr jedoch hinsichtlich des Zeitraums Mai 2017 bis September 2018 statt. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei T von Oktober 2015 bis Februar 2019 im Bachelorstudium Technische Chemie an der Technischen Universität Wien inskribiert gewesen.
5 Im Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 habe T den Erfolgsnachweis für das 1. Studienjahr mit positiv abgelegten Prüfungen von 17,5 ECTS-Punkten erbracht. Drei Prüfungen seien negativ beurteilt worden.
6 Im Wintersemester 2016/2017 habe T eine Prüfung im Ausmaß von 1,5 ECTS-Punkten abgelegt. Eine andere Prüfung habe sie im zweiten Antritt neuerlich nicht positiv absolviert. Im Sommersemester 2017 habe T eine Prüfung mit 2 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt.
7 Im Wintersemester 2017/18 sei T zu einer Wiederholungsprüfung angetreten, die sie abermals nicht bestand habe. Im Sommersemester 2018 habe T eine Feuerlöschungsübung mit 0,1 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Danach sei T zu keiner weiteren Prüfung mehr angetreten.
8 Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass im Zeitraum Mai 2017 bis September 2018 keine Unterbrechung des Studiums, sondern - unter Bezugnahme auf die Krankengeschichte der T sowie ärztliche Bestätigungen - eine gravierende krankheitsbedingte Studienbehinderung vorgelegen sei. Der Beschwerde sei daher betreffend den Zeitraum Mai 2017 bis September 2018 stattzugeben gewesen.
9 Dagegen richtet sich das revisionswerbende Finanzamt mit der gegenständlichen Revision insoweit, als das Bundesfinanzgericht den vom Mitbeteiligten angefochtenen Bescheid betreffend die Monate Mai 2017 bis September 2018 aufgehoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Das revisionswerbende Finanzamt bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (hier: Krankheit) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967 auch dann entstehen könne, wenn davor kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe, sohin per Definition kein Anspruch „verlängert“ werden könne. Weiters stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Das Bundesfinanzgericht habe nicht dargelegt, anhand welcher Überlegungen es zur Feststellung gelangt sei, dass der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für sich alleine einen Familienbeihilfeanspruch begründe.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG), genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
15 Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
16 Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 sinngemäß für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
17 Dass T im revisionsgegenständlichen Zeitraum eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchte, wird in der Revision nicht bestritten.
18 Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.
19 Im Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0036, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - nach dem ersten Studienjahr, für das anstatt eines Studiennachweises bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt - zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits mehrmals ausgeführt, der Gesetzgeber habe dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. , mwN).
21 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe T in ihrem ersten Studienjahr (Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016) einen Studienerfolg im Ausmaß von 17,5 ECTS-Punkten zu verzeichnen gehabt. Im darauffolgenden Studienjahr (Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017) habe sie einen Studienerfolg im Ausmaß von 3,5 ECTS-Punkten erzielt.
22 Ausgehend von den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts, bestand unter Beachtung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine Tochter zunächst bis zu Ende ihres zweiten Studienjahres, also bis Ende September 2017. Dabei ist anzumerken, dass entgegen der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (und ebenso des Finanzamts) es für die Frage der Anspruchsberechtigung für das zweite Studienjahr nicht relevant ist, ob T in diesem Studienjahr ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG relevant (vgl. , mwN).
23 Vor diesem Hintergrund wird mit der Zulässigkeitsbegründung des Finanzamts eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. , mwN). Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus dem Gesagten, dass der Beihilfenanspruch des Mitbeteiligten bis Ende September 2017 bestanden hat. Folglich sind die zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem „Entstehen eines Beihilfenanspruchs aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses“ gegenständlich nicht entscheidungsrelevant. Bestand der Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe jedenfalls bis September 2017, konnte die vom Bundesfinanzgericht als unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis eingestufte Erkrankung von T ab Mai 2017 - wogegen sich die Revision nicht wendet - lediglich dazu führen, dass der Zeitraum, für den ein Anspruch bestand, entsprechend verlängert wurde.
24 In der Revision werden keine sohin Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160009.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-46473