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VwGH 28.02.2024, Ra 2024/15/0004

VwGH 28.02.2024, Ra 2024/15/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderates der Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz, vertreten durch die Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 8010 Graz, Hallerschloßstraße 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 61.37-7193/2022-11, betreffend Kommunalsteuer 2009 bis 2016 sowie Säumniszuschläge 2009 bis 2016 (mitbeteiligte Partei: L GmbH in Liquidation, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist bei einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation , mwN).

4 Eine Konkretisierung der Liquiditätslage der mitbeteiligten Partei ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der lediglich auf den Umstand der Liquidation der Gesellschaft verweist, nicht zu entnehmen. Der Antrag enthält somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150004.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-46456