VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | AVG §13 Abs3 B-VG Art133 Abs4 NAG 2005 §19 Abs8 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 |
RS 1 | § 2a NAGDV 2005 stellt eine Regelung des Inhalts und der Gestaltung der Aufenthaltstitel dar und § 7 Abs. 1 (damals) Z 3 (nunmehr Z 2) NAGDV 2005 kann nur so verstanden werden, dass die in § 2a NAGDV 2005 enthaltenen Anforderungen hinsichtlich Format und technischer Spezifikationen erfüllt sein müssen, zumal die Beurteilung, ob das vorgelegte Foto im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein wird, im Zeitpunkt der Antragstellung unmöglich ist (VwGH Ra 2019/22/0212). Eine derartige Beurteilung kommt aber jedenfalls dann (schon faktisch) nicht in Betracht, wenn vom Antragsteller überhaupt kein Lichtbild vorgelegt wird. Genügt ein - mit dem zugrundeliegenden Antrag vorgelegtes - Lichtbild lediglich aufgrund der Dauer des Verfahrens den Kriterien des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr, geht es um die Beurteilung einer Erfolgs- bzw. Erteilungsvoraussetzung, deren Fehlen allenfalls zur Abweisung des Antrags führt. Wird hingegen dem Antrag entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAGDV 2005 (von Anfang an) kein Lichtbild angeschlossen, liegt ein - die Vollständigkeit des Anbringens betreffender - Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2024/22/0010 E RS 4 (hier nur der letzte Satz) |
Normen | AVG §13 Abs3 AVG §39 Abs2 B-VG Art133 Abs4 NAG 2005 §19 Abs8 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwRallg |
RS 2 | Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (). Da somit auch eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage eines Lichtbildes am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte, besteht für das VwG kein Raum, dem Antragsteller in einem solchen Fall die Vorlage eines (den Vorgaben des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden) Lichtbildes erneut aufzutragen (siehe hingegen dazu, dass in Konstellationen, in denen dem ursprünglichen Antrag ein Lichtbild beigelegt, der Antrag von der Behörde in der Folge abgewiesen oder eine Säumnisbeschwerde erhoben wird und das Lichtbild - aufgrund der Dauer des Verfahrens - dem Erfordernis des § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 nicht mehr genügt, das VwG dazu angehalten ist, den Antragsteller gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung eines den Anforderungen des § 2a NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildes hinzuweisen, und 0015; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2024/22/0010 E RS 1 (hier nur die ersten zweieinhalb Sätze) |
Normen | |
RS 3 | Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen ist das VwG lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. E , Ra 2014/07/0002 bis 0003; E , Ra 2014/22/0152 bis 0153; E , Ra 2015/22/0040; B , Ra 2015/22/0082 bis 0083; B , Ra 2015/22/0115). Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des VwG auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem VwG möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. E , Ra 2014/07/0002 bis 0003). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/22/0059 E RS 1 (hier nur der letzte Satz) |
Normen | |
RS 4 | Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht der Anwendung der sich aus § 2a Abs. 2 NAGDV 2005 ergebenden Anforderung, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG 2005 ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild gemäß § 2a NAGDV 2005 vorzulegen, auf türkische Staatsangehörige nicht entgegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2021/22/0014 E RS 5 |
Normen | |
RS 5 | Dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung iSd § 19 Abs. 1 erster Satz NAG 2005 hat der Fremde nicht entsprochen. Diese Bestimmung begründet ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. ). Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. ; , 2008/22/0865; , 2008/21/0212). Dem Verbesserungsauftrag ist der Fremde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Die Auffassung des VwG, dass der Zurückweisungsgrund des § 19 Abs. 1 NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht vorliege, ist nicht zu teilen. Die (drei) eigenhändigen Unterschriften des Fremden auf dem Antragsformular vermögen das Nichtvorliegen des Zurückweisungsgrundes nicht zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt keine persönliche Antragstellung dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/22/0197 E RS 1 (hier nur der zweite und dritte Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Zettl, über die Revision des C C, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen das am mündlich verkündete und mit schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/082/11190/2021-37, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber sei mit Schreiben vom aufgefordert worden, ein aktuelles Lichtbild vorzulegen, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe bei seiner Antragstellung und im verwaltungsbehördlichen Verfahren bis zur Erlassung des Bescheides kein Lichtbild im Original vorgelegt. Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, der gemeinsam mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in einem Kuvert abgefertigt und seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt worden sei, sei der Revisionswerber bis zur Erlassung des Bescheides nicht nachgekommen.
4 In seiner Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht zur Zustellung des Verbesserungsauftrages fest, im Akt der belangten Behörde befinde sich jeweils nur ein Original der beiden behördlichen Schreiben (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme; Verbesserungsauftrag). Es liege daher der Schluss nahe, dass jeweils eine Ausfertigung der beiden Erledigungen auch in das Kuvert gelegt und abgefertigt worden sei. Im System der belangten Behörde sei die Abfertigung hinsichtlich beider Schreiben vermerkt worden und die damit befasste Zeugin habe den Vorgang des Absendens glaubwürdig dargestellt. Das Vorbringen des Revisionswerbers sei demgegenüber nicht überzeugend gewesen. Darüber hinaus führte das Verwaltungsgericht aus, das - in der mündlichen Verhandlung gänzlich neu erstattete - Vorbringen, wonach ein Lichtbild bereits bei der Antragstellung mitgeschickt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Der anwaltliche Vertreter des Revisionswerbers habe sich nämlich nicht erinnern können, ob das Lichtbild dem Antrag beigefügt gewesen sei, wie es vor dem Absenden an das (postalische) Antragsschreiben angebracht hätte sein sollen, oder ob es lediglich ins Kuvert gelegt worden sei. Bei der elektronischen Einreichung per E-Mail sei ein Lichtbild auf der ersten Seite des Antrags unstrittig nicht mitgescannt worden. Zudem würden auch weder der ausgedruckte gescannte Antrag noch das nachfolgend per Post übermittelte Original auf manipulative Vorgänge hindeuten.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, es sei lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt sei. Dies sei zu bejahen, weil der Antrag des Revisionswerbers wegen des Fehlens eines Passfotos (von Anfang an) mangelhaft gewesen sei, der Revisionswerber dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und er auch keinen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 1712/2022, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der Folge erhob der Revisionswerber die hier gegenständliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt ignoriert, weil der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Lichtbild gemäß § 2a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vorgelegt habe. Der Mangel des fehlenden Lichtbildes sei daher geheilt gewesen, weshalb das Verwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag hätte treffen müssen. Zudem sei auch der belangten Behörde zunächst gemeinsam mit dem Antrag per Post und schließlich nach Erlassung des Bescheides ein Lichtbild übermittelt worden. Die Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers sei daher zu Unrecht erfolgt.
11 Soweit sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen (auch) gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wendet und geltend macht, er habe schon vor der Erlassung des Bescheides ein Lichtbild vorgelegt, zeigt er mit diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen keine Unvertretbarkeit der zum gegenteiligen Ergebnis gelangenden Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf (siehe oben Rn. 4; zum diesbezüglich maßgeblichen Beurteilungskalkül vgl. etwa , Rn. 16, mwN).
12 Nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, welchen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision somit nicht (ausreichend) entgegengetreten wird, hat der Revisionswerber bei seiner Antragstellung und im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Lichtbild im Sinn des § 2a NAG-DV vorgelegt und ist dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde bis zur Erlassung des Bescheides nicht nachgekommen.
13 Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV überhaupt kein Lichtbild beigelegt, liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2024/22/0010, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, ausgesprochen hat - ein Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, der - nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung des Mangels - die Niederlassungsbehörde zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Die - durch die Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht bestätigte - Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers durch die belangte Behörde ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
14 Soweit der Revisionswerber vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Sach- und Rechtslage zu seinem Entscheidungszeitpunkt insofern ignoriert, als der Revisionswerber dem Verwaltungsgericht ein Lichtbild vorgelegt habe, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall der Zurückweisung eines Antrags Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (vgl. , Rn. 8, mwN). Die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung des Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG geführt hat, kann daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. , Rn. 28). Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. und 0060).
15 Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht darauf abgestellt, dass auch die Vorlage eines Lichtbildes nach Erlassung des Bescheides bzw. im Beschwerdeverfahren am Vorliegen des diesbezüglichen Zurückweisungsgrundes zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nichts geändert hätte (vgl. auch , wonach eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist).
16 Der Revisionswerber moniert in der Zulässigkeitsbegründung weiters, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Bestimmung des § 2a NAG-DV eine Schlechterstellung für türkische Staatsangehörige im Sinn der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 darstelle.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits mit näherer Begründung festgehalten, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 der Anwendung der sich aus § 2a Abs. 2 NAG-DV ergebenden Anforderung, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ein im Entscheidungszeitpunkt maximal sechs Monate altes Lichtbild gemäß § 2a NAG-DV vorzulegen, auf türkische Staatsangehörige nicht entgegensteht (vgl. und 0015, Rn. 21).
18 Soweit der Revisionswerber schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid der belangten Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG zu Unrecht behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nach dieser Bestimmung vorgegangen ist, sondern die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und damit den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt hat (vgl. in diesem Sinn auch , Rn. 12).
19 Letztlich macht der Revisionswerber geltend, er habe seinen Antrag per Post bzw. per E-Mail gestellt, weshalb keine wirksame Eingabe vorgelegen sei, weil die Möglichkeit der postalischen oder elektronischen Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1a NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 am außer Kraft getreten sei.
20 Dazu ist (abgesehen davon, dass § 19 Abs. 1a NAG zwar entgegen dem Revisionsvorbringen nicht am außer Kraft getreten ist, sondern zunächst mit BGBl. I Nr. 146/2020 bis zum Ablauf des und in der Folge erneut verlängert wurde, sich diese Bestimmung aber insofern nicht als einschlägig erweist, weil sie sich auf Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge bezieht, dem vorliegenden Fall aber ein Erstantrag zugrunde liegt) auf Folgendes zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis begründet. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. , Rn. 9, mwN).
21 Entgegen dem Revisionsvorbringen lag somit eine rechtswirksame - der Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugängliche - Eingabe des Revisionswerbers vor, die von der belangten Behörde mangels Vorlage eines Lichtbildes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NAG-DV nach dem Gesagten zu Recht zurückgewiesen worden ist.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | ARB1/80 Art13 AVG §13 Abs3 AVG §39 Abs2 B-VG Art133 Abs4 EURallg NAG 2005 §19 Abs1 NAG 2005 §19 Abs8 NAG 2005 §8 NAGDV 2005 §2a NAGDV 2005 §2a Abs2 NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2 VwGG §34 Abs1 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §27 VwGVG 2014 §28 VwGVG 2014 §28 Abs2 VwGVG 2014 §28 Abs3 VwRallg |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Formgebrechen behebbare Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220102.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-46409