VwGH 27.08.2024, Ra 2023/15/0108
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/14/0042 E VwSlg 7284 F/1998 RS 1 (hier nur der erste Satz) |
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RS 2 | Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es wäre sohin Sache des Bundesfinanzgerichts gewesen, den Parteiwillen zu erforschen, bevor es die betreffende Vertragsbestimmung als eine Festlegung von persönlicher Weisungsgebundenheit der Gesellschafter-Geschäftsführer interpretiert. Die Angaben der Parteien über ihre Absicht im Rahmen des Vertragsabschlusses zählen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, welche gemäß § 167 Abs. 2 BAO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/15/0014 E RS 3 (hier ohne den zweiten Satz) |
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RS 3 | Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/01/0332 B RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der I GmbH in R, vertreten durch die Donnerbauer & Partner Rechtsanwalts GmbH in 2070 Retz, Hauptplatz 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7103327/2021, betreffend Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Anspruchszinsen für das Jahr 2016, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Bei der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Der Prüfer stellte u.a. verdeckte Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Liegenschaft fest, welche die Revisionswerberin zuvor von ihrem Gesellschafter (55 %) und Geschäftsführer FR erworben hatte.
2 Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 2016 sowie einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2016. Weiters setzte es Anspruchszinsen für das Jahr 2016 fest.
3 Eine gegen den Haftungs- und Anspruchszinsenbescheid gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin die Revisionswerberin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge und stellte fest, am sei zwischen HR, dem Eigentümer der Liegenschaft X, und seinem Sohn FR ein Übergabsvertrag abgeschlossen worden, dem ER (die Ehefrau von HR und Mutter von FR) sowie RW (die Tochter von HR und Schwester von FR) beigetreten seien.
5 Laut Punkt 1 und 2 des Übergabsvertrag habe FR die Liegenschaft X zu einem Übernahmspreis von 63.000 € übernommen. Gleichzeitig habe er sich verpflichtet im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft, je ein Viertel des Kaufpreises abzüglich Kredit- oder Darlehensverbindlichkeiten an seine Schwester RW bzw. an seine Eltern HR und ER auszuzahlen (Punkt 6 des Übergabsvertrags). Die in Punkt 6 des Übergabsvertrags getroffene Vereinbarung sei nicht verbüchert worden.
6 Mit Kaufvertrag vom habe FR die Liegenschaft X („mit allen Rechten und Pflichten“) um 450.000 € an die Revisionswerberin veräußert.
7 Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Revisionswerberin im Falle einer Weiterveräußerung der Liegenschaft X je ein Viertel des Kaufpreises abzüglich Kredit- oder Darlehensverbindlichkeiten an RW (die Schwester von FR) bzw. an HR und ER (die Eltern von FR) auszuzahlen habe, sei im Kaufvertrag vom nicht getroffen worden. Im Jahresabschluss 2011 habe die Revisionswerberin für die Liegenschaft Anschaffungskosten in Höhe von 474.564,60 € (Kaufpreis von 450.000 € zuzüglich Anschaffungsnebenkosten) in Ansatz gebracht, wovon 94.912 € auf Grund und Boden und ein Betrag von 379.652 € auf das Gebäude entfielen. Von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten sei bis 2016 auch die AfA in Höhe von 1,5 % p.a. in Abzug gebracht worden. Allfällige aus dem Kaufvertrag vom resultierende Verbindlichkeiten der Revisionswerberin gegenüber der Schwester und den Eltern von FR seien nicht in die Bilanz eingestellt worden.
8 Die Revisionswerberin habe die Liegenschaft X mit Kaufvertrag vom um 1,500.000 € an die J GmbH veräußert. Am habe sie jeweils 333.765,82 € an die Mutter und an die Schwester von FR überwiesen und in der Körperschaftsteuererklärung 2016 habe sie im Zusammenhang der Veräußerung der Liegenschaft X einen Buchwertabgang wie folgt geltend gemacht:
Buchwert Liegenschaft X laut Anlageverzeichnis 446.595,00
Buchwert Möbel laut Anlageverzeichnis 1.028,00
ER (Mutter von FR) nachträgliche Anschaffungskosten 333.765,82
RW (Schwester von FR) nachträgliche Anschaffungskosten 333.765,82
Vorsteuerkorrektur Liegenschaft X 1.377,74
Buchwertabgang laut Erklärung 1,116.532,38
9 In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts führte das BFG aus, die Revisionswerberin habe die Liegenschaft X von ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer FR um den vereinbarten Kaufpreis von 450.000 € erworben. Dass die von FR übernommene Verpflichtung, im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft je ein Viertel des Kaufpreises an die Eltern bzw. an die Schwester von FR auszuzahlen, auf die Revisionswerberin übergegangen sei, sei mit Punkt 6 des Übergabsvertrags nicht in Einklang zu bringen, in dem auf die Veräußerung der Liegenschaft durch die übernehmende Partei (FR) bzw. durch dessen unmittelbaren (also ersten) Rechtsnachfolger abgestellt werde. FR habe die Liegenschaft an die Revisionswerberin veräußert und wäre zur anteiligen Herausgabe des mit der Revisionswerberin vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 450.000 € an Eltern und Schwester verpflichtet gewesen.
10 Entgegen dem von der Revisionswerberin vertretenen Standpunkt sei auch aus der im Kaufvertrag zwischen FR und der Revisionswerberin enthaltenen Klausel, „das Kaufobjekt wird übergeben und übernommen mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt besitzt und benutzt oder zu besitzen und benützen berechtigt wäre“, nicht ableitbar, dass die in Punkt 6 des Übergabsvertrags enthaltene Verpflichtung von FR auf die Revisionswerberin übergegangen sei. Diese Klausel beziehe sich auf das Kaufobjekt und die mit dem Kaufobjekt verbundenen Rechte und Pflichten und nicht auf rein schuldrechtliche Verpflichtungen des Verkäufers, wie sie in Punkt 6 des Übergabsvertrags normiert worden seien. Solche Verpflichtungen gingen nach schuldrechtlichen Grundsätzen auf den Erwerber über. Dafür wäre eine Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) erforderlich (Hinweis auf ). Eine Schuldübernahme sei im Kaufvertrag nicht vereinbart worden.
11 Die nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten der Liegenschaft X um die an Mutter und Schwester ausbezahlten Kaufpreisanteile von 667.531,64 € sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. In Punkt 1 des Kaufvertrages vom sei der Kaufpreis mit 450.000 € festgelegt worden. In Punkt 6 des Vertrages werde zudem festgehalten, dass den Vertragsparteien der tatsächliche Wert des Kaufobjektes bekannt sei, sie mit dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung einverstanden seien und auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen Irrtums verzichtet werde. Bei dieser Vertragslage hätte ein fremder Käufer einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises von 450.000 € nicht zugestimmt. Dies stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Zahlungen an die Mutter und an die Schwester von FR nicht aufgrund des zwischen FR und der Revisionswerberin abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt seien. Die Ursache für diese Zahlungen liege vielmehr im Gesellschaftsverhältnis von FR zur Revisionswerberin.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BFG sei im angefochtenen Erkenntnis von der mehrfach bekundeten einvernehmlichen Ansicht der Vertragsparteien selbst, also vom mehrfach klar geäußerten Parteiwillen der beiden Kaufvertragsparteien insofern abgewichen, als es die Übernahme der vertraglichen Verpflichtung von FR aus dem Übergabsvertrag vom , im Falle der Veräußerung der Liegenschaft X je ein Viertel des Kaufpreises oder alternativ (im Falle einer unentgeltlichen Veräußerung) je ein Viertel des Verkehrswertes der Liegenschaft an die Mutter bzw. die Schwester von FR auszuzahlen, durch die Revisionswerberin verneint habe.
17 Indem das BFG den eindeutigen und zweifelsfrei bekundeten Parteiwillen ignoriert und dem Kaufvertrag vom einen vom Parteiwillen abweichenden Inhalt unterstellt habe, habe es ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt, zu dessen Korrektur eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls zulässig sei.
18 Darüber hinaus habe das BFG die für seinen Standpunkt herangezogene Entscheidung des , falsch interpretiert und geradezu in das Gegenteil verkehrt. Hätte des BFG die Judikatur des OGH richtig verstanden, wäre gerade der eindeutig dokumentierte und unwiderlegt gebliebene Parteiwille, die Verpflichtung von FR, seiner Schwester und seiner Mutter im Falle der Weiterveräußerung der betroffenen Liegenschaft an einen familienfremden Dritten die verfahrensgegenständlichen Zahlungen im Gesamtbetrag von 667.531,64 € zu leisten, an die Revisionswerberin als Teil der Gegenleistung des Kaufvertrages vom zu übertragen, anzuerkennen gewesen.
19 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
20 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf der steuerliche Gewinn einer Körperschaft durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren (vgl. z.B. , mwN).
21 Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. neuerlich , mwN).
22 Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die Angaben der Parteien über ihre Absicht im Rahmen des Vertragsabschlusses zählen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, welche gemäß § 167 Abs. 2 BAO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. , mwN).
23 Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (vgl. , mwN).
24 Dass dem BFG bei der Auslegung des Kaufvertrages vom ein grober Auslegungsfehler bzw. eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, zeigt die Revision mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit nicht auf.
25 Vom BFG wird im angefochtenen Erkenntnis der Standpunkt vertreten, durch den Kaufvertrag seien die im Übergabsvertrag normierten Verpflichtungen nicht auf die Revisionswerberin überbunden worden. Dies wird - unter Hinweis auf die Entscheidung des - einerseits damit begründet, dass sich die Klausel, „das Kaufobjekt wird übergeben und übernommen mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die verkaufende Partei das Kaufobjekt besitzt und benutzt oder zu besitzen und benützen berechtigt wäre“, nicht auf rein schuldrechtliche Verpflichtungen des Verkäufers beziehe, wie sie im Übergabsvertrag normiert worden seien. Andererseits weist das BFG darauf hin, dass die nachträgliche Erhöhung der Anschaffungskosten der hier in Rede stehenden Liegenschaft um 667.531,64 € nicht nachvollziehbar sei, weil der Kaufpreis in Punkt 1 des Kaufvertrages mit 450.000 € festgelegt und in Punkt 6 des Kaufvertrages zudem festgehalten worden sei, dass den Vertragsparteien der tatsächliche Wert des Kaufobjektes bekannt sei, sie mit dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung einverstanden seien und auf eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen Irrtums verzichtet werde. Daraus leitet das BFG ab, dass ein fremder Käufer bei dieser Vertragslage einer nachträglichen Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises von 450.000 € nicht zugestimmt hätte, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt.
26 Schon aufgrund dieses im angefochtenen Erkenntnis konkret aufgezeigten Widerspruchs, zu dem sich die Revision im Vorbringen zur Zulässigkeit nicht äußert, kann von einem eindeutig dokumentierten und unwiderlegt gebliebenen Parteiwillen keine Rede sein. Dies gilt umso mehr als die hier in Rede stehende Vereinbarung an jenen Kriterien zu messen ist, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Danach muss die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
27 Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sich das BFG auch mit dem Übergabsvertrag auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass die dort getroffene Regelung mit dem vorgeblichen Parteiwillen nicht in Einklang zu bringen ist. Punkt 6 des Übergabsvertrags stelle auf die Veräußerung der hier in Rede stehenden Liegenschaft durch die übernehmende Partei (FR) bzw. durch dessen unmittelbaren (also ersten) Rechtsnachfolger ab und nicht auf die Weiterveräußerung der von FR erworbenen Liegenschaft durch die Revisionswerberin. Dagegen wendet sich die Revision in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit nicht.
28 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150108.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-46373