Suchen Hilfe
VwGH 03.04.2023, Ra 2023/15/0030

VwGH 03.04.2023, Ra 2023/15/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch Hawel - Eypeltauer - Gigleitner - Huber & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-450523/4/MB/VEP, betreffend Kommunalsteuer 2010 bis 2014 (mitbeteiligte Partei: Verein V), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist bei einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. etwa ;, mwN).

4 Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse konnte nicht auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen und somit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150030.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-46337