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VwGH 04.09.2024, Ra 2023/13/0165

VwGH 04.09.2024, Ra 2023/13/0165

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
EStG 1988 §4 Abs1
RS 1
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die

objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt

sind und ihm auch tatsächlich dienen (Hinweis Hofstätter/Reichel,

Tz 12 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988). Maßgebend für die Zuordnung zum

Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die

Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die

Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie zB der

Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend

(Hinweis E , 96/15/0192).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0129 E RS 1
Norm
EStG 1988 §4 Abs1
RS 2
Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0166).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0022 E VwSlg 8207 F/2007 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lukacic-Marinkovic, über die Revision der Mag. G C, als Erbin nach Dr. F C in W, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101273/2023, betreffend u.a. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 und 2015 Einkommensteuer 2014 und 2015, sowie Anspruchszinsen 2014 und 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die (nunmehrige) Revisionswerberin ist die Erbin des österreichischen Komponisten F. Dieser verfügte am und am die Übereignung aller von ihm nicht mehr aktuell benötigten Schriftstücke (Unterlagen, Noten, Skizzen, Kompositionen, Dokumentationen, Korrespondenzen, Verträge, Notizen, etc.) an seine Ehefrau (die nunmehrige Revisionswerberin). Dazu wird auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/13/0038, zur Einkommensteuer 2009 verwiesen.

2 F wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2014 veranlagt; die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2015 erfolgte mit Bescheid vom . Mit Bescheiden vom wurden die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2014 und 2015 wiederaufgenommen. Es wurden neue Sachbescheide erlassen.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. F stellte einen Vorlageantrag.

4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015, Einkommensteuer für 2015 sowie Anspruchszinsen 2014 und 2015 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 teilweise Folge. Es stellte fest, dass im Zuge von im Jahr 2019 durchgeführten Ermittlungen das Finanzamt Kenntnis davon erlangt habe, dass F in den Streitjahren näher angeführte Werke laut einer Aufzeichnung eines näher bezeichneten Archivs geschaffen/fertiggestellt habe, welche in weiterer Folge von dessen Ehefrau an ein Bundesland veräußert worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände sei geeignet gewesen, im Spruch anders lautende Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 herbeizuführen. In den Streitjahren habe F die angeführten Werke fertig gestellt. Es handle sich dabei um Schriftstücke (Partituren und Skizzen), die vom Komponisten geschaffen worden seien. Sie hätten sich bis zur Fertigstellung in dessen wirtschaftlichen Eigentum befunden. Erst danach sei die Verfügungsmacht darüber aufgrund der Vereinbarungen der Jahre 1962 und 1980 auf die Ehegattin übergegangen. Der Teilwert der im Jahr 2014 fertiggestellten Schriftstücke habe 17.752 €, der im Jahr 2015 fertiggestellten 10.597 € betragen.

5 Das Finanzamt habe erst durch Erhebungen beim Bundesland, die im Jahr 2019 durchgeführt worden seien, Kenntnis davon erlangt, welche Partituren und Skizzen vom Komponisten in den Jahren 2014 und 2015 fertiggestellt und in weiterer Folge von der Gattin des Komponisten für das Archiv verkauft und übergeben worden seien und wie viele Seiten diese Werke genau umfasst hätten. Dem Finanzamt seien diese Tatsachen im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung nicht bekannt gewesen.

6 An diesen damit neu hervorgekommenen Tatsachen vermöge auch der Hinweis des steuerlichen Vertreters auf den Inhalt der Schriftstücke von 1962 und 1980 nichts zu ändern, dass das Eigentum an den vom Komponisten auch erst nach diesen Verfügungen geschaffenen Werken nicht erst in den Jahren 2014 und 2015 auf die Gattin des Komponisten übergegangen sei. Die Schriftstücke seien bis zu ihrer Fertigstellung vom Komponisten „benötigt“ worden und erst danach sei die Verfügungsmacht an die Ehegattin übergegangen. Wenn der steuerliche Vertreter die Tatsache bestreite, dass sich die revisionsgegenständlichen Werke im Betriebsvermögen des Komponisten befunden hätten und in den Jahren 2014 und 2015 entnommen worden seien, so sei ihm zu entgegen, dass die Schaffung dieser Werke allein aufgrund ihres Umfanges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen längeren Zeitraum benötigt habe und erst - nach den Vereinbarungen der Jahre 1962 und 1980 - im Moment der Fertigstellung in das Eigentum der Gattin übergegangen seien. Solange er noch daran gearbeitet und seine musikalischen Ideen/seine schöpferischen Gedanken auf Papier festgehalten habe, hätten sie dem Betrieb des Komponisten gedient.

7 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, dass zum Betriebsvermögen alle positiven und negativen Wirtschaftsgüter, die im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stünden und betrieblich veranlasst seien, gehören würden. In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 könne nur notwendiges Betriebsvermögen einbezogen werden, wobei dieses jene Wirtschaftsgüter umfasse, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt seien und ihm auch tatsächlich dienten. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimme sich ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften. Während der Zeit, in der der Komponist an den streitgegenständlichen Partituren und Skizzen gearbeitet habe, hätten diese zweifellos dem Betrieb des Komponisten gedient bzw. seien sie von ihm „benötigt“ worden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ra 2017/13/0038, in der Randziffer 49 formuliert habe. Solche Werke würden nicht in einem Augenblick entstehen, sondern es sei vielmehr nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Komponist Tag für Tag die neuen Ideen schriftlich festhalte. Erst im Moment der Fertigstellung sei das wirtschaftliche Eigentum an diesen Werken auf seine Gattin übergegangen, das wirtschaftliche Eigentum des Komponisten und die Zugehörigkeit zu seinem „Betrieb“ seien in diesem Moment beendet gewesen. Wenn der steuerliche Vertreter auf das Urheberrechtsgesetz verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Umfang des Betriebsvermögens rein nach steuerlichen Gesichtspunkten bestimme. Die Eigentümlichkeit des Urheberrechtsgesetzes könne nicht auf die steuerliche Beurteilung durchschlagen. Das Finanzamt habe zu Recht eine Entnahmebesteuerung bei F durchgeführt.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision der Erbin des mittlerweile verstorbenen F, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht die Wiederaufnahme bestätigt. F habe bereits im Jahr 1962 und dann nochmals im Jahr 1980 alle seine Werke - und damit auch alle von ihm zukünftig noch zu schaffenden Werke - der Revisionswerberin geschenkt; diese Werke seien im Jahr 2009 mit dem Kaufvertrag I und im Jahr 2014 mit dem Kaufvertrag II verkauft worden. Dieser Sachverhalt sei bereits seit dem - von 2013 bis 2017 geführten - Verfahren betreffend das Jahr 2009 amtsbekannt und gerichtsnotorisch. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung habe dem Finanzamt bereits bekannt sein müssen, dass die hier in Rede stehenden Autographen verkauft worden seien. Ebenso habe der Kaufpreis bekannt sein müssen. Alle diese Informationen seien nämlich bereits Gegenstand der von 2013 bis 2017 geführten Verfahren gewesen. Damit habe das Finanzamt im Jahr 2017/2018 alle notwendigen Informationen für die richtige Festsetzung der Einkommensteuer gehabt.

9 Die Revision bringt weiters vor, es liege kein notwendiges Betriebsvermögen vor. Die Autographen seien für die originär-kompositorische Tätigkeit von F schlicht irrelevant gewesen; sie seien dafür weder notwendig gewesen noch seien sie benötigt worden. Für den kompositorischen Einfall komme es nämlich „nur“ auf die musikalische Idee, auf den Geniestreich des Komponisten an; dieser Einfall benötige weder Bleistift noch Notenpapier. Hinzu kommt, dass F diese Autographen bereits im Voraus geschenkt habe - und die Revisionswerberin sie bereits im Voraus verkauft habe. Eine Sache, die noch nicht einmal eine Sekunde im Eigentum des F gestanden sei, könne nicht für seinen Betrieb notwendig gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass der Kaufpreis für die „F-Sammlung“ nicht F, sondern der Revisionswerberin zugerechnet werden müsse. Dies müsse auch für jene Autographen gelten, die zwar im Jahr 2009 noch nicht geschaffen, aber bereits mitverschenkt und mitverkauft worden seien.

Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. , mwN).

14 Wenn die Revision behauptet, dass dem Finanzamt im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung bereits hätte bekannt sein müssen, dass die revisionsgegenständlichen Autographen verkauft worden seien und ebenso der Kaufpreis habe bekannt sein müssen, so legt sie nicht dar, aufgrund welcher Umstände das Finanzamt davon Kenntnis erlangt haben soll. Die in den Jahren 2013 bis 2017 geführten Verfahren betrafen das Jahr 2009 und nicht die Jahre 2014 und 2015. Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts hat das Finanzamt erst durch Ermittlungen beim Bundesland im Jahr 2019 Kenntnis von der Art und Anzahl der übertragenen Autographen inklusive der genauen Seitenanzahl erlangt, die für die Berechnung des Entnahmewertes erforderlich war. In der - auch als Vorhalt geltenden - Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt angeführt, dass F sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert habe, die in den Jahren 2014 und 2015 fertiggestellten Werke, Kaufverträge und sonstige damit zusammenhängende Unterlagen dem Finanzamt offenzulegen. Dagegen wendete sich F im Vorlageantrag nicht und legte weder darin noch jetzt in der Revision nachvollziehbar dar, dass die Details zu den seiner Ehefrau konkret in den Jahren 2014 und 2015 übertragenen Werke bereits vor Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt offengelegt wurden.

15 Dem Vorbringen der Revision betreffend das notwendige Betriebsvermögen scheint ein unzutreffendes Verständnis dieses Begriffs zu Grunde zu liegen. Dabei handelt es sich nicht um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb eines Steuerpflichtigen unerlässlich bzw. unentbehrlich sind. Notwendiges Betriebsvermögen sind vielmehr - in Abgrenzung zu gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen - jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Maßgebend für die Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente, wie zB der Anschaffungsgrund, sind für die Qualifikation nicht entscheidend (vgl. ; , 98/13/0213; jeweils mwN).

16 Dass das Bundesfinanzgericht davon ausgegangen ist, dass die autographen Partituren und Skizzen von F, auf denen dieser ua. seine musikalischen Ideen zu Papier brachte, dem Betrieb des Komponisten F dienten und betrieblich verwendet wurden, wirft vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

17 Wenn die Revision vermeint, dass die Schriftstücke nie im Eigentum des F gestanden sind, weil sie bereits im Voraus an seine Ehegattin geschenkt worden waren, ist dem entgegen zu halten, dass F die nicht mehr aktuell benötigten Schriftstücke seiner Ehefrau überlassen hat (vgl. , Rz 49). Solange er diese in seinem Betrieb verwendete, stellten sie steuerliches Betriebsvermögen dar. F brachte selbst mehrfach vor, dass es sich bei den Schriftstücken um „untrennbare Nebensächlichkeiten“ des immateriellen schöpferischen geistigen Werkes, handelte, die „als unteilbare Einheit mit dem geistigen Wirtschaftsgut zu beurteilen seien“, womit sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit standen und Betriebsvermögen darstellten. Der Umfang des Betriebsvermögens bestimmt sich allein nach steuerlichen Vorschriften (vgl. ; , 93/14/0166).

18 Die Überlassung der Schriftstücke an die Ehefrau in dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr betrieblich verwendet wurden, stellte somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.

19 Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis betreffend das Jahr 2009 entschieden habe, dass der Kaufpreis alleine ihr als Ehefrau zuzurechnen wäre, genügt der Hinweis, dass das Finanzamt bzw. das Bundesfinanzgericht nicht den Veräußerungserlös als steuerpflichtig angesehen hat, sondern die Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 3 VwGG mit Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz richtet sich nach §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatz-VO 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1988 §4 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130165.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-46312