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VwGH 11.12.2023, Ra 2023/06/0193

VwGH 11.12.2023, Ra 2023/06/0193

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §30 Abs2
RS 1
Nichtstattgebung - Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Kapitalertragsteuer 2005 und 2006 - Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/13/0025 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dipl.-Ing. P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-162/V/034/13695/2021-24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die „Bescheidbeschwerde“ des Antragstellers gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen vom als unbegründet abgewiesen und die „Säumnisbeschwerde“ betreffend die Beschwerde vom als unzulässig zurückgewiesen.

2 Der Antragsteller verband die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass die Kammer der ZiviltechnikerInnen einen Anspruch in der Höhe von € 130.955,30 behaupte, was für den Antragsteller existenzvernichtend sei und keinesfalls beglichen werden könne. Ihm würde die Exekution seiner Liegenschaften drohen und das Wohnbedürfnis sowie der Lebensunterhalt seiner Familie und von ihm wären gefährdet.

3 Die Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen brachte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, das Interesse der Versicherungsgemeinschaft der Selbständigen auf Deckung ihrer Pensionsansprüche stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Darüber hinaus sei mit Feststellungsbescheid vom der Beitragsrückstand auf € 36.236,51 eingeschränkt worden. Dieser Betrag könne für den Antragsteller nicht existenzbedrohend sein, gehe er doch seit Jahren der Tätigkeit als Ziviltechniker nach, führe zusätzlich ein technisches Büro und verfüge über zwei Eigentumswohnungen in Wien. Dass der Feststellungsbescheid vom ausreichend nachvollziehbar sei, sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , bestätigt worden.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Der Antragsteller hat dabei - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer antragstellenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. dazu etwa , mwN). Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa , mwN).

6 Bereits am Fehlen solcher konkreter Angaben scheitert der vorliegende Antrag. Im Übrigen geht bereits aus dem , hervor, dass der Beitragsrückstand mit Feststellungsbescheid vom deutlich niedriger als die im vorliegenden Antrag behaupteten € 130.955,30 festgestellt wurde.

7 Darauf, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses entgegenstehen, war daher nicht näher einzugehen.

8 Dem Antrag war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. P S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , VGW-162/V/034/13695/2021-24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker, Karlsgasse 9/2, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker (damals zuständige Behörde, im Folgenden: Behörde) vom wurde der Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom gemäß § 87 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz iVm § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker als verspätet zurückgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die „Bescheidbeschwerde“ des Revisionswerbers „vom “ [richtig: vom ] als unbegründet ab und wies dessen „Säumnisbeschwerde“ vom wegen angenommener „Nichtentscheidung“ der Behörde über die Beschwerde des Revisionswerbers vom gegen den Bescheid der Behörde vom (Anwartschaftsbescheid) als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.

3 In der vorliegenden Revision wird zu „4. Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ausschließliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wien seine Prüfungsbefugnis gemäß § 27 VwGVG und somit die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es zuerst über die Abweisung des Zurückweisungsbescheids entschieden hat und dann selbst über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus 2015 selbst zusätzlich entschieden hat, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu beschränken.

Der Revisionswerber erachtet sich weiters in seinen Rechten verletzt, weil dem gesamten Verfahren ein nichtiger Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom ) zugrunde liegt und dieser Mangel von dem Verwaltungsgericht Wien nicht aufgegriffen wurde. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten verletzt, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen, seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers zu prüfen, obwohl es ein Ermittlungsverfahren von 6 Jahren vorgenommen hat.“

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa , Rn. 4 bis 6, mwN).

5 Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) macht der Revisionswerber ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. nochmals , Rn. 7, mwN).

6 Aus dem übrigen, zu den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionsführer als verletzt erachtet.

7 Abgesehen davon wurde mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers die Zurückweisung seines Vorlageantrages bestätigt; auch seine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den Anwartschaftsbescheid wurde zurückgewiesen. Es liegen somit rein verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, sodass der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst (vgl. zum Recht auf Sachentscheidung etwa , Rn. 8, mwN).

8 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060193.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-46222