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bau aktuell 5, September 2020, Seite 216

Lieferanten, Hilfsunternehmer, Subunternehmer oder ARGE-Partner?

Rainer Kurbos

Die EU-Richtlinien und das BVergG 2018 wollen den Wettbewerb stärken, indem es kleinen und mittleren Unternehmen erleichtert wird, in verschiedenen Formen der betrieblichen Zusammenarbeit anzubieten.

Dafür gibt es nun mehrere Rechtsformen: Nach § 86 Satz BVergG 2018 kann sich „zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis ... ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen.“ Die Rechtsform der unternehmerischen Zusammenarbeit kann daher frei gewählt werden, solange nur die Leistungserbringung gesichert ist.

Die Bauindustrie hat schon lange die baustellenbezogene Arbeitsgemeinschaft (ARGE) genutzt, wobei darauf zu achten ist, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird, zB wenn jeder der ARGE-Partner etwas einzubringen hat, was die anderen nicht haben (beispielsweise Großgeräte, Spezialmannschaften, Asphalt und Betonmischwerke, Deponievolumen).

In der Praxis wird dieser Rechtslage meist Rechnung getragen.

Zwischenzeitig ist es zum Erstarken mittelständischer Bauunternehmer (aber auch technische Gebäudeausrüstung [TGA], Planer etc) gekommen. ...

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