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VwGH 08.09.2023, Ra 2022/15/0095

VwGH 08.09.2023, Ra 2022/15/0095

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des W S in L, vertreten durch die Südsteirische Steuerberatung GmbH in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100170/2019, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- (2012 bis 2014) und Einkommensteuer (2013 und 2014), Umsatzsteuer 2012 bis 2014 sowie Einkommensteuer 2013 und 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Beim Revisionswerber, der im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte, wurde eine Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte fest, der Revisionswerber habe in den Jahren 2003, 2009 und 2014 land- und forstwirtschaftliche Flächen erworben und im Jahr 2011 eine Fläche von rund 0,8 ha mit Rebstöcken bepflanzt. Im Jahr 2013 habe er - nach Erlangung der Baubewilligung für einen landwirtschaftlichen Betrieb (Hofstelle) - ein eingeschossiges Gebäude mit einem teilweise freiliegenden Keller errichtet und in den Jahren 2014 und 2015 habe er die Weinanbaufläche - die im Endausbau rund 2 ha betragen solle - auf 1,2 ha vergrößert. Die Prüferin vertrat den Standpunkt, der Weinbaubetrieb des Revisionswerbers stelle umsatz- und einkommensteuerlich eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (LVO) dar. Die hier in Rede stehenden Flächen von rund 2 ha - die schon aufgrund ihrer geringen Größe das Vorliegen eines Liebhabereibetriebes indizierten - befände sich in ruhiger und schöner Lage, die Arbeiten im Weingarten würden großteils von Mitarbeitern des Weinguts X durchgeführt, das Betriebsgebäude und dessen Ausstattung wiesen Merkmale einer privaten Wohnung auf, und das landwirtschaftliche Gerätelager werde als Garage genutzt. Der Revisionswerber verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung noch über Fachkenntnisse, werde als Gesellschafter und Geschäftsführer zeitlich voll in Anspruch genommen und erziele aus diesen anderen Betätigungen positive Einkünfte, die es ihm erlaubten, mögliche Verluste aus dem Weinbaubetrieb in Kauf zu nehmen. Der Anbau von Wein auf einer Fläche von 2 ha lasse einen Auftritt bei Messen, Wettbewerben und anderen Werbeveranstaltungen der Weinwirtschaft wegen des damit einhergehenden geringen Ertrags nicht zu. Die Ernten der Jahre 2013 (1.177 Liter), 2014 (517 Liter) und 2015 (830 Liter) seien an das Weingut H verkauft worden und Vorverträge über den vom Revisionswerber geplanten Verkauf der Weine an speziell ausgewählte Gastronomiebetriebe seien nicht vorgelegt worden. Mit dem Weinbaubetrieb würden keine nennenswerten Umsätze erzielt und die geltend gemachten Vorsteuern resultierten zum weitaus überwiegenden Teil aus der Errichtung des als Wirtschaftsgebäude deklarierten Bauwerks. Die Prüferin stellte zudem fest, dass der Revisionswerber in den Jahren 2013 und 2014 zu Unrecht den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag für nicht haushaltszugehörige Kinder beantragt habe.

2 Das Finanzamt folgte der Prüferin, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren und erließ entsprechende Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- sowie Einkommensteuer.

3 Der Revisionswerber erhob gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide Beschwerde und führte aus, es liege kein Wiederaufnahmegrund vor, weil die rechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Liebhaberei weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstelle und somit als Begründung für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht ausreiche. In Bezug auf die Sachbescheide führte er u.a. aus, er beabsichtige, das kleinste Weingut Europas zu schaffen und gewinnbringend zu führen. Dafür habe er Flächen inklusive Wald und Weingärten erworben und mit dem Setzen von Rebstöcken begonnen. Ziel sei es schlussendlich, eine Fläche von rund 2 ha an Weingärten zu bewirtschaften und daraus einen Ertrag von 6.000 kg pro Hektar zu erzielen. Im Zuge des Aufbaus des Weinguts habe er ab 2010 die Option zur Regelbesteuerung in Anspruch genommen, die er per  ordnungsgemäß widerrufen habe.

4 Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.

5 Über Aufforderung des BFG legte der Revisionswerber eine Prognoserechnung vor. Als Planungszeitraum gab er, ausgehend von der Auspflanzung der ersten Reben im Jahr 2010, 18 Jahre an und führte aus, im Jahr 2020 seien weitere Flächen ausgepflanzt worden, weshalb er im aktuellen Zeitpunkt (November 2020) über eine Rebfläche von 6,687 ha verfüge, wovon 1,0211 ha im Ertrag stünden. Die gesamten Rebflächen stünden voraussichtlich ab 2022 in Ertrag, ein Vollertrag werde ab 2023 möglich sein. Der Betrieb des Revisionswerbers, werde derzeit auf einen biozertifizierten Betrieb umgestellt und die Weingärten würden - wie in der Vergangenheit - teilweise vom Weingut X in Lohnarbeit bewirtschaftet. Seit der Ernte 2020 erfolge der Ausbau der gefechsten Weine in Kooperation mit dem Weingut Y. Durch das Know-how des Weinguts X im biologischen Weinbau und der Kooperation mit dem Weingut Y im Bereich der Vinifizierung werde ein hochwertiger Lagenqualitätswein mit biologischen Wurzeln produziert, der den immer stärker werdenden Markterfordernissen entspreche. Laut Prognoserechnung belaufe sich der Ertrag ab dem vierten Jahr auf rund 2.400 bis 2.700 Liter pro Hektar. Bei einem Ertrag von rund 16.000 Litern würde sich nach Abzug von 3 % Schwund eine Produktionsmenge von rund 20.750 gefüllten Bouteillen (0,75 Liter) ergeben. Die Prognose kommt - nach Darstellung der vom Revisionswerber erwarteten Erlöse und Aufwendungen zu dem Schluss, dass ab dem Jahr 2020 entsprechende Umsatzerlöse erzielt und positive Einkünfte erwirtschaftet würden.

6 In der - nach Vorlage der Prognoserechnung fortgesetzten - mündlichen Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber wolle das kleinste Weingut Europas schaffen nicht mehr aufrechterhalten und ausgeführt, die optimale Bewirtschaftungsgröße liege bei rund 7 ha. Dem Revisionswerber habe sich die Möglichkeit geboten, weitere Rebflächen zu erwerben. Zudem habe sich die Kooperation mit dem Weingut Y im Bereich der Vinifizierung ergeben.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das BFG die Beschwerde ab und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Finanzamt habe zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung verwiesen, wonach erst im Rahmen dieser Prüfung die tatsächliche Größe des Weinbaubetriebs, das Betreiben des Weinbaus als Nebentätigkeit, die Bewirtschaftung der Weingärten durch das Weingut X, der Verkauf der Trauben an das Weingut X, die Höhe des Ernteertrags und der Umsatzerlöse für die Jahre 2013 bis 2015, die fehlende Ausbildung des Revisionswerbers, dessen Verkaufskonzept sowie die Ausstattung und Aufteilung des Betriebsgebäudes bekannt geworden seien. Diese Umstände der Betätigung rechtfertigten die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 und 2014 sei zudem gerechtfertigt, weil im Zuge der Außenprüfung hervorgekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Unterhaltsabsetz- und Kinderfreibetrages für den Sohn des Revisionswerbers in den Jahren 2013 und 2014 nicht vorgelegen seien.

8 In Bezug auf die einkommensteuerliche Beurteilung des Weinbaubetriebes führte das BFG aus, die Beurteilung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Liebhaberei hänge laut Judikatur wesentlich von deren Größe ab, wobei der Verwaltungsgerichtshof den nebenberuflichen Betrieb einer Landwirtschaft im Ausmaß von rund 2 ha als Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 LVO beurteilt habe. Aufgrund der im Zeitraum 2012 bis 2014 festgestellten Betriebsgröße von rund 0,8 ha und den Geschäftsführungstätigkeiten des Revisionswerbers sei daher der Schluss zulässig, dass es sich beim Weinbau um die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO (Tätigkeit, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei) handle. Dass der flächenmäßig kleine Betrieb überwiegend von einem anderen Weingut bewirtschaftet werde, spreche ebenfalls für die Annahme einer Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO.

9 Von Liebhaberei wäre dann nicht auszugehen, wenn mit dem gegenständlichen Betrieb innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar wäre. Bei land- und fortwirtschaftlichen Betrieben erachte der Verwaltungsgerichtshof einen Beobachtungszeitraum von fünf bis acht Jahren als angemessen (Hinweis auf ). Nach der vorgelegten Prognose habe der Revisionswerber im Beobachtungszeitraum 2010 bis 2017 Umsätze von 7.765 € erzielt und Aufwendungen von 123.339 € getätigt. Der Gesamtverlust im achtjährigen Beobachtungszeitraum habe sich auf 115.574 € belaufen. Ab 2018 sei mit der Umstellung des Weinbaubetriebes von konventionell auf biologisch begonnen worden. Der Revisionswerber habe zudem Weinanbauflächen zugekauft und den ursprünglichen Plan, das kleinste Weingut Europas zu schaffen, nicht mehr aufrechterhalten. Das komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Änderung der Bewirtschaftungsart gleich, die einen neuen Beobachtungszeitraums auslöse (Hinweis auf ). Da innerhalb des abgeschlossenen Beobachtungszeitraum nur Verluste erzielt worden seien, sei für den Streitzeitraum ertragsteuerlich vom Vorliegen einer Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO auszugehen.

10 In Bezug auf die Umsatzsteuer ging das BFG - mit näherer Begründung - vom Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Betätigung iSd Unionsrechtes aus.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt - über Aufforderung hierzu - eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Die Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zum Erkenntnis vom „, 83/12/0056, 0089, 0090“ [Anm: gemeint wohl: ], in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein Beweismittel darstelle, die eine geänderte Sachverhaltsannahme rechtfertigen würde.

16 Mit diesem - schon in der Beschwerde erstatteten - Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das BFG die Wiederaufnahme der Verfahren mit den Ausführungen im Bericht über die Außenprüfung - auf den bereits in den Bescheiden über die Wiederaufnahme der Verfahren hingewiesen wurde - begründet hat. Laut diesem Bericht wurde erst im Rahmen der Prüfung die tatsächliche Größe des Weinbaubetriebs, das Betreiben des Weinbaus als Nebentätigkeit, die Bewirtschaftung der Weingärten durch das Weingut X, der Verkauf der Trauben an das Weingut X, die Höhe des Ernteertrags und der Umsatzerlöse für die Jahre 2013 bis 2015, die fehlende Ausbildung des Revisionswerbers, dessen Verkaufskonzept sowie die Ausstattung und Aufteilung des Betriebsgebäudes bekannt, wogegen sich die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht wendet. Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2013 und 2014 wurde zudem damit begründet, dass im Zuge der Außenprüfung betreffend die Jahre 2013 und 2014 das Fehlen der Voraussetzungen für die Anerkennung des vom Revisionswerber geltend gemachten Unterhaltsabsetz- und Kinderfreibetrages hervorgekommen sei.

17 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, eine außerordentliche Revision sei zulässig, weil sich die Liebhabereivermutung auf zwei voneinander getrennte Beobachtungszeiträume stütze, die darauf basierten, dass die Umstellung von konventionellem auf biodynamischen Weinbau als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen sei. Ein Weinbaubetrieb könne nicht nur aufgrund dieser Umstellung in zwei Teile getrennt werde. Die Umstellung von konventionellem auf biodynamischen Wein stelle eine gewinnpolitische Frage dar, welche auf die Ansprüche des Marktes reagiere und somit rein unternehmerisch begründet sei. Dass diese Umstellung eine Änderung der Bewirtschaftungsart darstelle, sei eine Rechtsfrage, die in der bisherigen Rechtsprechung fehle bzw. noch nicht einheitlich beantwortet worden sei.

18 Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

19 Das BFG hat die ertragsteuerliche Beurteilung des Weinbaubetriebes als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO damit begründet, dass die Bewirtschaftung eines flächenmäßig kleinen Weinbaubetriebs, die aufgrund der Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers teilweise vom Weingut X in Lohnarbeit durchgeführt werden müsse, eine Tätigkeit darstelle, die typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei. Unter Bezugnahme auf die vom Revisionswerber vorgelegte Prognoserechnung stellte es fest, dass mit dem Weinbaubetrieb im Beobachtungszeitraum von acht Jahren (2010 bis 2017), der vom Verwaltungsgerichtshof bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als angemessen angesehen werde, ein Gesamtverlust von 115.574 € erzielt worden sei. Das BFG ging aufgrund der ab 2018 erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsart von einem abgeschlossenen Beurteilungszeitraum aus, wobei es die Änderung der Bewirtschaftungsart nicht nur mit der Umstellung des Betriebes von konventionellem auf biodynamischen Weinbau begründete. Es begründete die Änderung der Bewirtschaftungsart insbesondere auch damit, dass der Revisionswerber ab 2018 erhebliche Weinanbauflächen zugekauft und den ursprünglichen Plan, das kleinste Weingut Europas zu schaffen, nicht mehr aufrechterhalten habe. Das komme - so das BFG weiter - einer Änderung der Bewirtschaftungsart gleich, die einen neuen Beobachtungszeitraum auslöse.

20 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

21 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

22 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
LiebhabereiV §1 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150095.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-46112