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Keine Organstellung des Prüfingenieurs nach dem AHG
bauaktuell 2020/12
§ 1 AHG
1. „Private“ handeln nicht nur dann als Organe, wenn sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben selbst Hoheitsakte setzen dürfen, sondern auch, wenn sie dies zwar nicht selbst zu tun haben, ihre Tätigkeit aber in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten.
2. Der Prüfingenieur ist eine dem Bauwerber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Seite tretende Hilfe. Er wird nicht von der Behörde für die Erfüllung „ihrer“ Aufgabe „in Pflicht genommen“, sondern unterstützt den Bauwerber bei dessen Verpflichtung, den Nachweis der konsensgemäßen Herstellung des Bauvorhabens durch den Bauführer zu erbringen.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung in Wien. Nach ihrem Vorbringen soll aufgrund eines Feuchtigkeitseintritts im Jahr 2016 hervorgekommen sein, dass es anlässlich des Dachgeschoßausbaus (in den Jahren 2008 und 2009) zu einem Baumangel gekommen sei. Wegen der den Bauplänen nicht entsprechenden und nicht ausreichend tragfähigen Deckenkons...