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VwGH 21.07.2023, Ra 2022/15/0061

VwGH 21.07.2023, Ra 2022/15/0061

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
RS 1
Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. ; , Ro 2014/07/0037). Das mit Schriftsatz nach dem Ende der Revisionsfrist erstattete Vorbringen kann daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/12/0058 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des A L in H, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schubertstraße 68, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100205/2022, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Steiermark Mitte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2018 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Darin macht der Revisionswerber unter der Überschrift „Revisionspunkte“ geltend:

„Das BFG hat mit dem vorgenannten Beschluss vom die Beschwerden vom gegen die unter Pkt. 1. bis 16. angeführten Sachbescheide (USt 201l bis 2018 und ESt 2011 bis 2018), als verspätet eingebracht, zurückgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.

Durch die Zurückweisung der Beschwerden vom hat das BFG die RW in ihren ihr gem. §§ 90, 90a, 93, 115, 167, 183 und 245 BAO und gegen Art. 4l der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und gegen Art. 6 EMRK zustehenden Rechten massiv beeinträchtigt und verletzt.

Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 90, 90a, 93, 115, 167, 183 und 245 BAO und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und die Missachtung des Art. 4l der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01) und des Art. 6 EMRK führt zwingend zu falschen und gesetzwidrigen Sprüchen der angefochtenen unter Pkt. 1. bis 16. genannten Bescheide vom und des diesen Bescheiden zugehörigen .“

3 Mit Eingabe vom hat der Revisionswerber zudem eine „Ergänzung zur ausserordentlichen Revision“ eingebracht und dabei den Punkt „Revisionspunkte“ ergänzt.

4 Die vorliegende (außerordentliche) Revision erweist sich als unzulässig.

5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. , mwN). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. , mwN).

7 Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden, nicht aber in den im Revisionspunkt als verletzt bezeichneten Rechten, weil es sich dabei um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG handelt (vgl. ; , Ra 2022/05/0047).

8 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Verletzung von Ermittlungs- und Feststellungspflichten angesichts eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts, oder des Rechts auf Akteneinsicht nicht dargestellt (vgl. , mwN).

9 Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt auch nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. ; , Ro 2014/07/0037, mwN). Das im genannten Schriftsatz erstattete Vorbringen konnte daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. ).

10 Da somit eine Verletzung des Revisionswerbers in dem von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich bezeichneten Rechten durch den angefochtenen Beschluss nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon deshalb zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150061.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-46092