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VwGH 28.05.2024, Ra 2022/15/0018

VwGH 28.05.2024, Ra 2022/15/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Anschaffungskosten einer Beteiligung können aus verschiedenen Komponenten resultieren (ursprüngliche Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung etc.). Die Beteiligung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine Teilwertabschreibung hat zur Voraussetzung, dass der Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. ihr aktueller Buchwert. Es kommt nicht darauf an, welche Teilbeträge zu den Anschaffungskosten der Beteiligung geführt haben.
Norm
EStG 1988 §6 Z2 lita
RS 2
Bei Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur

Verlustabdeckung kann es für den Fall, dass die Voraussetzungen für

eine Teilwertabschreibung vorliegen, nach Aktivierung der

Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem

abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des

Zuwendungsjahres kommen (Hinweis E , 90/13/0228). Dabei

setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die

Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer

Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist. Eine solche liegt

dann vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur

hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht

erscheinen lassen, was bei Anlaufverlusten regelmäßig zu verneinen

ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/13/0206 E VwSlg 7362 F/1999 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Entscheidungstext

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/15/0019 B

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der T Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101034/2019, betreffend Feststellung Gruppenträger 2009 und 2010, Körperschaftsteuer Gruppe 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Aktiengesellschaft, bildet mit Wirksamkeit ab eine Unternehmensgruppe mit den beiden Gruppenmitgliedern S GmbH und T GmbH. Der Bilanzstichtag der Revisionswerberin ist der 31. Jänner.

2 Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 nahm die Revisionswerberin auf ihre Beteiligung an der S GmbH eine Teilwertabschreibung von 4,5 Mio. € vor, die sie im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung 2005 gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu einem Siebentel (642.857,14 €) steuerlich in Abzug brachte. Die Revisionswerberin hatte der S GmbH einen Gesellschafterzuschuss von 4,5 Mio. € gewährt, wobei der Zahlungsfluss am erfolgt war. Hierzu wird im „Bericht über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses zum “ ausgeführt: „Der Beteiligungsansatz wurde außerbilanzmäßig um 4.500.000 Euro abgeschrieben.“

3 Anlässlich einer Außenprüfung der Jahre 2005 bis 2008 wurde die zunächst erklärungsgemäß berücksichtigte Teilwertabschreibung nicht anerkannt. Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wieder auf und erließ einen im Sinne der Prüfungsfeststellungen abgeänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005. Auch das Verfahren betreffend Feststellung Gruppenträger für 2006 wurde wieder aufgenommen. In den sodann erlassenen Feststellungsbescheiden Gruppenträger 2006 bis 2008 wurde die Teilwertabschreibung (Siebentelabschreibung) ebenfalls nicht anerkannt.

4 Mit Erkenntnis vom , RV/5100254/2012, gab das Bundesfinanzgericht (BFG) Beschwerden der Revisionswerberin statt und hob die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2005 und Feststellung Gruppenträger 2006 gemäß § 279 BAO auf. Die Entscheidung des  wurde vom Finanzamt nicht bekämpft.

5 Das gegenständliche Revisionsverfahren betrifft die Feststellung Gruppenträger für die Jahre 2009 und 2010, die Körperschaftsteuer Gruppe für die Jahre 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen. Das Finanzamt folgte in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger 2009 und 2010 der Ansicht der abgabenbehördlichen Prüfung über die Unzulässigkeit der im Wirtschaftsjahr 2004/2005 vorgenommenen Teilwertabschreibung und erhöhte das erklärte Einkommen der Revisionswerberin jeweils um den Siebentelbetrag von 642.857 €, was auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Körperschaftsteuer führte.

6 Den dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin gab das BFG mit Erkenntnis vom , Zl. RV/5101366/2011, in dem Punkt der Siebentelabsetzung statt. Es vertrat den Standpunkt, die Bilanzansätze stellten Spruchbestandteile eines Bescheides (hier insbesondere des Körperschaftsteuerbescheides 2005) dar und entfalteten Bindungswirkung für die Folgejahre.

7 Mit Erkenntnis vom , Ra 2018/15/0040, hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen sind, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat. Der Gerichtshof führte u.a. aus: „Auf den vom Bundesfinanzgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten Umstand, dass ‚die Teilwertabschreibung im Wurzeljahr 2005 und die Absetzung des zweiten Siebentelbetrages im Jahr 2006 nunmehr rechtskräftig anerkannt‘ worden seien, kommt es daher nicht an. In Verkennung der Rechtslage hat sich das Bundesfinanzgericht nicht mit der materiell-rechtlichen Frage auseinandergesetzt, ob die im Jahr 2005 von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Teilwertabschreibung ihrer Beteiligung an der S GmbH zu Recht erfolgt ist. Infolge der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, die eine Aufteilung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert verteilt auf einen Zeitraum von sieben Jahren vorsieht, stellt sich diese Frage nach dem Gesagten nämlich unabhängig davon, ob das ‚Wurzeljahr‘ rechtskräftig veranlagt worden ist, in jedem der nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahre.“

8 Mit dem nunmehr angefochtenen - im fortgesetzten Verfahren ergangenen - Erkenntnis, gab das BFG der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Feststellung Gruppenträger 2009 und 2010, Körperschaftsteuer Gruppe 2009 und 2010 sowie Körperschaftsteuervorauszahlung 2011 in dem Punkt der Siebentelabsetzung keine Folge. Zur Begründung führte es aus, bei einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei die erhebliche und dauernde Wertminderung des Wirtschaftsgutes vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis müsse sich auch auf Umstände beziehen, aufgrund derer die Teilwertminderung in einem bestimmten Jahr eingetreten sei. Der Teilwert einer Beteiligung sei in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln.

9 Die Revisionswerberin habe ein Gutachten zur Unternehmensbewertung der S GmbH vorgelegt, in dem der „Unternehmenswert unter der Prämisse unveränderter Unternehmensfortführung aus Stand Alone Sicht ermittelt“ worden sei. Im Gutachten werde zwar „darauf hingewiesen, dass Erwerber von Unternehmen in vielen Fällen dazu bereit sind, strategische Prämien (Kontrollprämien, Synergien) zu bezahlen“. Bei der Bewertung selbst sei aber - ohne nähere Begründung - keine strategische Prämie angesetzt worden, obwohl bei der Ermittlung des Teilwerts angesichts der beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Stellung der Revisionswerberin und ihrer auf die Erschließung neuer Märkte und die Übernahme von Konkurrenzbetrieben ausgerichteten Absicht jedenfalls ein „funktionaler Wert“ in Ansatz zu bringen wäre. Dieser Mangel sei bereits im Rahmen der Außenprüfung aufgezeigt worden.

10 Werde ein Gutachten vorgelegt, das nur den Verkehrswert einer Beteiligung, nicht aber ihren Teilwert für den beherrschenden Gesellschafter bestimme, sei dieses schon deshalb nicht geeignet, eine Teilwertabschreibung nachzuweisen. Es wäre jener Wert zu berücksichtigen gewesen, der sich beispielsweise aus dem Ausschalten der Konkurrenz, der Erhöhung des Marktanteils, einer vergrößerten Einkaufsmacht, der Absatzsicherung oder den Rationalisierungs- und Synergieeffekten ergebe.

11 Die Revisionswerberin habe vorgebracht, das Gutachten stelle eine „indikative Wertermittlung“ (überschlägige Bewertung) dar. Nach Ansicht des BFG sei das Gutachten auch aus folgenden Gründen nicht zum Nachweis einer Teilwertabschreibung geeignet und entspreche nicht dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung. Es beruhe nicht auf umfangreicher Informationsbeschaffung und darauf aufbauenden Unternehmensanalysen. Trendprognosen und Analysen der Marktstellung des Unternehmens seien nicht durchgeführt worden. Vielmehr operiere das Gutachten nur mit dem vorläufigen Ist-Ergebnis für 2005/2006 und mit der vom Unternehmen (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten (ungeprüften) Planrechnung für 2006/2007 und 2007/2008. Der Unternehmensbewertung sei deshalb die ewige Rente eines jährlichen EBIT von 0,9 Mio. € zugrunde gelegt worden, was kritisch zu hinterfragen sei, weil schon die vom Unternehmen vorgelegte Planrechnung 2007/2008 stark vom tatsächlichen Ergebnis abweiche. Tatsächlich habe das EBIT der S GmbH für 2007/2008 bereits 2 Mio. € betragen und sei in den drei Folgejahren auf 2,3 Mio. €, 2,4 Mio. € und 4,2 Mio. € gestiegen. Bei der Bewertung sei von einem leichten Umsatzrückgang ausgegangen worden, obwohl in allen vorigen Jahren deutliche Umsatzsteigerungen zu verzeichnen gewesen seien und die Lageberichte und Aufsichtsratsberichte von weiteren Umsatzsteigerungen ausgingen, die in der Folge auch tatsächlich eingetreten seien. Die Basis für die Ermittlung der ewigen Rente scheine daher eher willkürlich zu niedrig angesetzt. Schon im Rahmen der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass es angesichts der großen wirtschaftlichen Umwälzungen (Umsatzsteigerungen, Entwicklung neuer Produkte, etc.) in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nicht plausibel erscheine, dass zu den Stichtagen , und beinahe derselbe Unternehmenswert ermittelt worden sei, der zudem dem Buchwert der Beteiligung an der S GmbH vor Hingabe des Gesellschafterzuschusses von 4,5 Mio. €, der der S GmbH am zugezählt worden sei, entspreche.

12 Dass der Gesellschafterzuschuss auf die Beteiligung zu aktivieren sei, sei nicht strittig. Strittig sei, ob eine sofortige Abschreibung des Zuschusses im Jahr der Gewährung in Betracht komme. Dass der Zuschuss zur Beseitigung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung hingegeben worden sei, treffe nicht zu, weil das Eigenkapital der S GmbH gemäß den Jahresabschlüssen 2004 und 2005 aufgrund der Verluste zwar gesunken sei, die Gesellschaft aber - auch ohne Berücksichtigung des Zuschusses - über ein positives Eigenkapital verfügt habe.

13 Der in Rede stehende Zuschuss stehe im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Drahtseilwerks durch die S GmbH, der zu einer stärkeren Marktposition und dem Eintritt in neue Marktsegmente geführt habe. Mit diesem Erwerb habe die S GmbH den Grundstein für hohe Gewinne und Umsatzsteigerungen in späteren Jahren gelegt. Im Lagebericht der S GmbH für das Jahr 2005 werde dazu ausgeführt:

„Die Entwicklung von Spezialseilen für die Marktsegmente ‚Kräne im Hafen und Offshore-Bereich sowie Mobilkräne‘ konnten abgeschlossen werden. Erste Erfolge am Markt erlauben berechtigte Hoffnungen für Umsatzzuwächse in diesem wichtigen Bereich.“

Im Lagebericht der Revisionswerberin für das Jahr 2006 finde sich dazu Folgendes:

„Die Entwicklung einer neuen Generation von drehungsfreien Spezialseilen für Kräne [...] bildet die Grundlage für die Gewinnung neuer Marktanteile im Geschäftsbereich ‚Seil+Sicherheit‘. Signifikate Vorteile in der Anwendung brachten erste Erfolge bei wichtigen Erstausrüstern.

Im Geschäftsfeld ‚Kranseile‘ konnten starke Zuwächse realisiert werden. Sowohl im Geschäft mit Erstausrüstern als auch im Nachrüstgeschäft wurden zweistellige Zuwachsraten realisiert. Anwendungen in der Bauindustrie und im maritimen Umfeld sind die wachsenden Marktsegmente. Durch Vertriebspartner bedienen wir unsere Kunden mit Spezialseilen für Kräne auf Schiffen, in Häfen und auf Ölplattformen. Auch in diesem Geschäftsfeld gewinnen die Märkte im Nahen Osten und in Südostasien rasch an Bedeutung. Durch erste Lieferungen bzw. durch überproportionale Zuwachsraten konnten Marktpositionen in diesen Regionen besetzt werden. [...] Neue Lösungen für den rationellen Materialtransport lassen neuen Anwendungsfelder für Stahlseile erkennen.“

14 Nach Ansicht des BFG sei der Zuschuss von 4,5 Mio. € aus kaufmännischen Erwägungen, in Erwartung zukünftiger Erträge geleistet worden und betreffe damit eine werthaltige Beteiligung. Es liege auch keine Fehlmaßnahme vor. Der Erwerb des Drahtseilwerks durch die S GmbH sei in den Lageberichten und Aufsichtsratsprotokollen nie als Fehlmaßnahme beschrieben worden, vielmehr sei ausdrücklich mit einer Besserung der Ertragssituation gerechnet worden, wie sie in der Folge auch tatsächlich eingetreten sei.

15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt - über Aufforderung hierzu - eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 Will ein Steuerpflichtiger eine Teilwertabschreibung geltend machen, hat er das Absinken des Teilwertes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Teilwert einer Beteiligung ist idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. z.B. ; , 2010/15/0022; , 2005/14/0121, jeweils mwN).

20 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der S GmbH setzten sich aus den ursprünglichen Anschaffungskosten der Beteiligung in Höhe von 1,5 Mio. €, einem im Wirtschaftsjahr 2001/2002 getätigten Zuschuss von 0,8 Mio. € und einem im Wirtschaftsjahr 2004/2005 getätigten Zuschuss von 4,5 Mio. € zusammen. Aus Sicht der Revisionswerberin seien die Voraussetzungen einer Teilwertberichtigung für die einzelnen Komponenten auch einzeln zu würdigen, wobei die älteren Komponenten zuerst zu würdigen seien, weil hinsichtlich der Teilwertberichtigung auch zunächst die älteren Komponenten wertlos geworden seien und erst dann durch einen Zuschuss wieder ein Beteiligungswert aufgebaut worden sei. Soweit ersichtlich liege dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

21 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Anschaffungskosten einer Beteiligung können aus verschiedenen Komponenten resultieren (ursprüngliche Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung etc.). Die Beteiligung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (vgl. Mayr in Doralt, EStG14, § 6 Tz 186, mwN). Eine Teilwertabschreibung hat zur Voraussetzung, dass der Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung bzw. ihr aktueller Buchwert. Es kommt nicht darauf an, welche Teilbeträge zu den Anschaffungskosten der Beteiligung (bzw. zu dem am  - vor Abzug der in Rede stehenden Teilwertabschreibung - ausgewiesenen Buchwert) geführt haben.

22 Zur Zulässigkeit wird weiters vorgebracht, es liege keine Judikatur zur Frage vor, ob im Falle eines Asset Deals (Kauf eines Produktionsbetriebes durch die Tochtergesellschaft) bei einem damit im zeitlichen Zusammenhang stehenden Gesellschafterzuschuss die für einen Beteiligungskauf entwickelten Grundsätze des Nachweises einer Fehlmaßnahme im Anlaufzeitraum anzuwenden seien. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbingen wird der Feststellung des BFG, dass tatsächlich kein Absinken des Teilwertes im Wirtschaftsjahr 2004/2005 eingetreten sei, nicht entgegengetreten und schon deshalb keine für den gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

23 Sollten Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur Verlustabdeckung vorliegen, kann es - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. z.B. ) - für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen, nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen. Den Feststellungen des BFG zufolge lag aber im gegenständlichen Fall keine Verlustabdeckungssituation ohne Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage vor.

24 Soweit die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens rügt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil das BFG unter Hinweis auf das Fachgutachten KFS/BW 1 Kriterien anführe, die nur bei einem „vollumfänglichen Bewertungsgutachten“ zu erfüllen seien, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Wie bereits ausgeführt ist der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. , mwN). Das BFG erachtete den Nachweis für das Absinken des Teilwertes als nicht erbracht, weil dem vorgelegten Bewertungsgutachten - wie in diesem ausdrücklich ausgeführt werde - ungeprüft die Planrechnungen des Auftraggebers bzw. des zu beurteilenden Unternehmens zugrunde gelegt worden seien. Bereits dadurch, dass die Bewertung auf ungeprüften Angaben des Auftraggebers und nicht auf Unternehmensanalysen des Gutachters aufbaut, wurde gegen die Grundsätze einer objektiven und unabhängigen Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Maßstäben verstoßen. Das BFG stellte weiters fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens deutlich besser verlaufen sei als die Annahmen, die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden seien. Diesbezüglich wies es auf die - im angefochtenen Erkenntnis teilweise wiedergegebenen und bei Erstellung des Gutachtens bereits vorhandenen - Lageberichte und Aufsichtsratsberichte hin, die weitere Umsatzsteigerungen prognostiziert hätten, die in der Folge auch tatsächlich eingetreten seien. Überdies sei bei der Bewertung der Beteiligung keine funktionale bzw. strategische Komponente, wie etwa der Marktvorteil, der sich durch den Erwerb des Drahtseilwerks durch die S GmbH für die Revisionswerberin als beherrschende Gesellschafterin der S GmbH ergibt, berücksichtigt worden.

25 Dem im Zulässigkeitsvorbringen erhobenen Einwand, die Argumentation des BFG, wonach der Zuschuss von 4,5 Mio. € im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Drahtseilwerks stehe, sei offenkundig unschlüssig, weil der Zuschuss erst mehr als drei Jahre nach dem Kauf des Werkes geleistet worden sei, ist entgegen zu halten, dass diese Annahme des BFG auf im angefochtenen Erkenntnis näher dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen gründet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. ). Letzteres wird mit dem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.

26 Mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, dass die Nichtberücksichtigung eines funktionalen Wertes eine „Mutmaßung bzw. die unreflektierte Übernahme einer falschen Beweiswürdigung der Betriebsprüfung“ darstelle, ohne dass sich das BFG mit dieser Frage im Detail auseinandergesetzt habe, dass im angefochtenen Erkenntnis Passagen aus dem Fachgutachten KFS BW1 vom zitiert würden, welches zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht vorgelegen habe, dass im angefochtenen Erkenntnis „keine auch nur ansatzweise schlüssige Begründung zu finden sei, warum bereits zum Bewertungsstichtag ein über Plan liegendes Ergebnis zum Stichtag in irgend einer Weise vorhersehbar und damit planbar gewesen sei, und dass die Ausführungen des BFG bei der Beurteilung der Insolvenzgefährdung offenkundig unschlüssig seien, weil die zu erwartenden Verluste eines kurzfristigen Notverkaufs bei Zahlungsunfähigkeit völlig unberücksichtigt geblieben seien, macht die Revisionswerberin Verfahrensmängel als Zulassungsgründe geltend.

27 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. , mwN).

28 Die nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. ).

29 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

30 Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

31 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1988 §6
EStG 1988 §6 Z2 lita
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022150018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-46058