TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH 16.01.2023, Ra 2022/13/0104

VwGH 16.01.2023, Ra 2022/13/0104

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §166
BAO §167 Abs2
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs1
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs2
EStG 1988 §15 Abs2
VwGG §41
RS 1
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den VwGH (vgl. z.B. ). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. ; , 2007/15/0238).
Normen
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs2
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs3
RS 2
"Lückenlose" Nachweise sind zu § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu § 4 Abs. 3 der Verordnung - nicht erforderlich (vgl. ).
Normen
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs1
EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §15 Abs2
RS 3
Auch die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirkt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. ).
Normen
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs1
EStG 1988 §15 Abs2
RS 4
Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird (vgl. , mwN; vgl. weiters ).
Norm
VwRallg
RS 5
Bei Richtlinien der Finanzverwaltung handelt es sich lediglich um Auslegungsbehelfe der Finanzverwaltung; eine Bindung des VwGH an diese Richtlinien besteht nicht (vgl. ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/13/0022 E RS 8

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102064/2022, betreffend u.a. Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrags für die Jahre 2015 bis 2019, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden vom wurde die revisionswerbende Partei, eine im Vermessungswesen tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zur Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2015 bis 2019 herangezogen. Weiters wurden für die Jahre 2015 bis 2019 Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2019 festgesetzt.

2 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend die Haftungsbescheide (Lohnsteuer) und betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen als unbegründet ab. Die Bescheide über die Festsetzung der Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag wurden hingegen aufgehoben.

4 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2015 bis 2019 auf. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, im Streitzeitraum seien die Geschäftsanteile an der Revisionswerberin von D (90 %) und J (10 %) gehalten worden; D sei Geschäftsführer, J Prokurist gewesen.

7 Der Dienstnehmer M sei im Außendienst mit Vermessungsarbeiten beschäftigt gewesen. Von der Revisionswerberin sei ihm ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, um zum Ort der Vermessung zu gelangen und die erforderlichen Vermessungsgeräte zu transportieren. Die Vermessungsgeräte seien am Vorabend verladen worden, anschließend sei der Dienstnehmer mit dem Fahrzeug zu seinem Privathaus gefahren. Am nächsten Morgen sei er direkt zum Ort der Vermessung gefahren; er führe tagsüber die Vermessungsarbeiten aus. Nach Beendigung der Arbeiten kehre er ins Büro zurück, um dort die notwendige Erfassung der Vermessungsdaten im System vorzunehmen. Die jährliche Kilometerleistung für die Zurücklegung der Strecke Arbeitsstätte - Wohnhaus habe in den Streitjahren nicht mehr als 6.000 km betragen.

8 Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung seien Privatfahrten. Da der Dienstnehmer M mit seinem Fahrzeug auch die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung zurückgelegt habe, sei von einer Privatnutzung des Fahrzeugs auszugehen; es sei daher der halbe Sachbezugswert anzusetzen.

9 Dem Prokuristen J sei von der Revisionswerberin ebenfalls ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Die Revisionswerberin habe hiefür lediglich den halben Sachbezug berücksichtigt. Für das Jahr 2017 und den Zeitraum 1-11/2018 sei auch die Revisionswerberin zur Überzeugung gelangt, dass der Dienstnehmer mit diesem Fahrzeug mehr als 6.000 km privat zurückgelegt habe. Die für die Jahre 2015 und 2016 vorgelegten Aufzeichnungen seien nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass in diesen Jahren weniger als 6.000 km privat zurückgelegt worden seien, weil sie keine Angaben über Ziel und Zweck der einzelnen Fahrten enthielten. Auch die ergänzend beigebrachten Listen mit Geschäftszahlen und die darin enthaltenen Angaben ließen keine lückenlose und exakte Zuordnung zu.

10 Der in § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordere eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für private Fahrtstrecken zurückgelegten Kilometer, den Ausgangs- und Zielpunkt sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt. Betreffend den Prokuristen J seien nur unzureichende Angaben zu den zurückgelegten Kilometern im Fahrtenbuch festgehalten worden. Auch fehlten Angaben zum genauen Zielort. Die nachträglich vorgelegten Listen ließen keine lückenlose exakte Zuordnung zu einer konkreten Fahrt zu. Eine Überprüfung der gefahrenen Betriebs- bzw. Privatstrecken könne nicht durchgeführt werden; der Nachweis der nicht beruflich veranlassten Fahrten sei somit nicht erbracht worden.

11 Die Bescheide betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag seien ersatzlos aufzuheben gewesen, da die Revisionswerberin Mitglied der Kammer für Zivilingenieure, aber nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sei.

12 Gegen dieses Erkenntnis (betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen) wendet sich die Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, es gehe im vorliegenden Fall nicht nur um den Nachweis, sondern zunächst um die Frage, wann nicht beruflich veranlasste Fahrten, insbesondere bei Außendienstmitarbeitern, vorliegen. Dazu liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; allenfalls weiche das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung ab. Auch weiche das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie der Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung zu erbringen sei, ab (Hinweis auf ).

13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16 Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Zu den geldwerten Vorteilen zählt nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 u.a. der Vorteil aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung.

17 Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 in den hier anwendbaren Fassungen BGBl. II Nr. 29/2014, BGBl. II Nr. 243/2015, BGBl. II Nr. 395/2015) ein Sachbezug in näher bestimmter Höhe anzusetzen.

18 Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs. 2 dieser Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (halber Sachbezugswert gemäß Abs. 1) anzusetzen; unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

19 Nach § 4 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung ist bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen ein geringerer Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

20 Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Verordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. ). Eine Einschränkung auf bestimmte Beweismittel, etwa auf ein Fahrtenbuch, besteht dabei nicht (vgl. ; , 2007/15/0238). „Lückenlose“ Nachweise sind zu § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung - anders als zu § 4 Abs. 3 der Verordnung - nicht erforderlich (vgl. ).

21 Zwar verweist das Bundesfinanzgericht - wie auch bereits die Abgabenbehörde - darauf, dass kein lückenloser Nachweis erbracht worden sei. Das Bundesfinanzgericht - und auch die Abgabenbehörde - haben sich allerdings auch mit den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und sind zum Ergebnis gelangt, aus den vorgelegten Fahrtenbüchern sei die konkrete Fahrtstrecke nicht ableitbar (weder Angaben zu Fahrzielen noch der Zweck der einzelnen Fahrten). Auch die ergänzend vorgelegten Nebenaufzeichnungen („GZ-Verwaltung“) ließen eine Überprüfung des Verhältnisses der betrieblichen zu der privat gefahrenen Kilometerzahl nicht zu. Es seien nur gelegentlich „GZ-Zahlen“ angeführt worden, welche aber meistens auf der übermittelten „GZ-Liste“ nicht genannt seien. Es ergebe sich daraus auch keine exakte Zuordnung zu einer konkreten Fahrt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Welcher Nachweis durch diese Art der Dokumentation erbracht werden solle, sei nicht ersichtlich.

22 Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur insoweit, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B. , mwN). Einen derartigen Mangel der Beweiswürdigung vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

23 Betreffend den Dienstnehmer M ist zu berücksichtigen, dass auch die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis bewirkt, (vgl. z.B. ). Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird (vgl. , mwN; vgl. weiters ).

24 Im vorliegenden Fall fuhr der Dienstnehmer M nach den Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts zwar jeweils am Morgen mit dem Fahrzeug direkt zum Ort der Vermessung und führte dort die Vermessungsarbeiten aus. Anschließend fuhr er aber ins Büro, um dort die notwendige Erfassung der Vermessungsdaten im System vorzunehmen. Nach Verladung der notwendigen Geräte für die Arbeiten am nächsten Tag fuhr er sodann mit diesem Fahrzeug nach Hause. Damit liegen aber jedenfalls (jeweils am Abend) Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug vor, was als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen ist. Darauf, ob auch die Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug von der Wohnung (unmittelbar, ohne das Büro aufzusuchen) zu den jeweiligen Einsatzorten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen wäre (wogegen sich die Revision im Wesentlichen wendet), kommt es hier nicht an, zumal lediglich der halbe Sachbezugswert angesetzt wurde. Dass der Vorteil (betreffend Fahrten Arbeitsstätte zur Wohnung) nur im eigenen Interesse des Dienstgebers gewährt worden wäre (vgl. z.B. ; , 2010/13/0196), wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Wenn - schon außerhalb der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision - im Rahmen der Revisionsbegründung hilfsweise auf Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002 Rz 175 zu „Spezialfahrzeugen“) verwiesen wird, ist zu erwidern, dass es sich hiebei lediglich um einen Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung handelt; eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Richtlinien besteht nicht (vgl. z.B. , mwN). Im Übrigen ergibt sich aber weder aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein derartiges „Spezialfahrzeug“ handelte.

25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §166
BAO §167 Abs2
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs1
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs2
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 2002 §4 Abs3
EStG 1988 §15 Abs1
EStG 1988 §15 Abs2
VwGG §41
VwRallg
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130104.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-46038