VwGH 25.01.2024, Ra 2022/13/0076
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Säumniszuschlag ist unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde (vgl. , mwN). |
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RS 2 | Ein Verschulden ist lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von Relevanz (§ 217 Abs. 7 BAO). An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden jedoch nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (vgl. , mwN). |
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RS 3 | Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 230 Abs. 3 BAO entfaltet ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach dem ebenso eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 4 lit. b BAO die Wirkung, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/16/0154 B RS 1 |
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RS 4 | Wenn auch nach § 230 Abs. 4 BAO einem nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, so verweist aber § 217 Abs. 4 lit. b BAO gerade nicht auf diese Bestimmung, sodass ein derartiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entgegensteht. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt aber eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht (vgl. - wenn auch zu einer früheren Rechtslage - ). |
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RS 5 | Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) jedenfalls zu einer Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa , mwN). Außerhalb des Anwendungsbereiches der GRC führt eine Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung dann zu einer Aufhebung der Entscheidung, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf die angefochtene Entscheidung sein könnte und der Revisionswerber eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/13/0038 B RS 8 (hier nur der zweite Satz) |
Normen | BAO §217 Abs5 VwRallg |
RS 6 | Der Begriff der "Säumnis" in § 217 Abs. 5 BAO erfasst lediglich die verspätete Tilgung und nicht Fristverstöße anderer Art wie zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (vgl. ). |
Normen | |
RS 7 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 91 Abs. 3 BAO vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. ; , Ra 2016/02/0242). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/13/0122 B RS 1 |
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RS 8 | Allein aus der auf "Krankheit" lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Revisionswerbers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus dieser vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar. Das VwG durfte daher die Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers durchführen (vgl. B , 2012/02/0079). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/02/0242 B RS 3 (hier nur die ersten beiden Sätze) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Mag. K in W, vertreten durch Mag. Raimund Lackner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 23, gegen das am mündlich verkündigte und am schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, Zl. RV/7100498/2020, betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wurden gegenüber dem Revisionswerber erste Säumniszuschläge festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2017 und die Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2019 nicht bis zum entrichtet worden waren.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Revisionswerber darauf hin, dass Zahlungserleichterungen (Raten) hinsichtlich derselben Beträge bewilligt worden seien, die im angefochtenen Bescheid als säumig angesehen worden seien. Es seien daher keine Säumniszuschläge festzusetzen.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, ein Säumniszuschlag könne nur dann nicht festgesetzt werden, wenn der Antrag auf Zahlungserleichterung vor dem Fälligkeitstag (hier: ) eingebracht werde. Dies sei hier nicht erfolgt; der Antrag sei am und damit verspätet eingebracht worden.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass Zahlungsschwierigkeiten vorgelegen hätten, weil die Einkommensteuererklärung 2017 - entgegen einer internen Vereinbarung mit seiner steuerlichen Vertretung - bereits Anfang 2019 eingereicht worden sei und Zahlungen von Klienten ausständig gewesen seien. Daran treffe ihn kein relevantes bzw. schweres Verschulden. Er habe nämlich erst am von den zu zahlenden Beträgen erfahren und habe nicht rechtzeitig Honorarnoten an Klienten ausstellen können.
5 Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht setzte dieses eine mündliche Verhandlung für den an, welche aufgrund einer Vertagungsbitte des Revisionswerbers auf den und in weiterer Folge auf den , 10 Uhr, verschoben wurde.
6 Am langte beim Bundesfinanzgericht erneut eine Vertagungsbitte ein, mit dem Hinweis, dass der Revisionswerber Fieberschübe habe und aufgrund der derzeitigen (Corona) Situation an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Das Bundesfinanzgericht teilte daraufhin mit, dass eine ärztliche Bestätigung für die Vertagung als notwendig erachtet werde.
7 Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde am kurz vor 10 Uhr per E-Mail an die erkennende Richterin übermittelt. Dieser Bestätigung ließ sich der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit (1. bis ), der Grund „Krankheit“ entnehmen. Bettruhe wurde keine angeordnet.
8 Das Bundesfinanzgericht führte an diesem Tag - in Abwesenheit des Revisionswerbers - eine mündliche Verhandlung durch, verkündete mündlich die Abweisung der Beschwerde als unbegründet und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Eine schriftliche Ausfertigung erging am .
9 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Säumniszuschläge seien mangels rechtzeitiger Entrichtung am Fälligkeitstag und mangels rechtzeitiger Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Vertagungsbitte führte die erkennende Richterin aus, die Vertagungsbitte samt Krankenstandsbestätigung habe sie nicht rechtzeitig erreicht, weil sie sich bereits im Verhandlungssaal befunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Revisionswerber die Ärztin ausgerechnet erst am Tag der Verhandlung aufsuche, zumal die Ordination bereits am Freitag (Tag der Erkrankung), Montag und Dienstag geöffnet gehabt habe. Unabhängig davon sei die Vertagungsbitte samt Krankenstandsbestätigung rechtsunwirksam eingebracht worden, weil es sich bei einer Eingabe per E-Mail um keinen Antrag im Sinne der BAO handle.
10 Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, welche im Wesentlichen vorbringt, dass keine Säumnis vorliege. Konkret führt die Revision aus, dass die steuerliche Vertretung keine (Zustell-)Vollmacht gehabt habe. Dem Revisionswerber sei der Einkommensteuerbescheid 2017 erst am tatsächlich zugegangen, weshalb er am nicht rechtskräftig und die Abgabe nicht am fällig geworden sei. Zudem habe der Revisionswerber rechtzeitig einen Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt, weshalb ihn kein - schweres - Verschulden treffe. Weiters fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung die Säumnis beseitige, vor allem, wenn es um die Einkommensteuerfestsetzung bei einem Quotenfall gehe.
11 Hinsichtlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers moniert dieser, dass die rechtzeitig und wirksam eingebrachte Vertagungsbitte vom nicht bearbeitet worden sei; „nicht einmal entgegen dem Akteninhalt [sei] festgestellt [worden], dass der Revisionswerber am die Vertagungsbitte eingebracht hat (Aktenwidrigkeit)“. Ihm sei sein Recht auf Parteiengehör genommen worden, indem die mündliche Verhandlung nicht vertagt worden sei. Er habe nämlich keine Möglichkeit gehabt, sich zu den ermittelten Beweisergebnissen des Bundesfinanzgerichtes zu äußern. Dass der Revisionswerber in der Vergangenheit mit Abgabenzahlungen in Verzug gewesen wäre, sei ebenso wenig nachvollziehbar festgestellt worden, wie auch nicht geklärt worden sei, ob Säumniszuschläge verhängt worden seien.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Gemäß § 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 leg. cit.) des Abgabenbescheides fällig. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.
16 Die Revision bestreitet gegenständlich den Eintritt der Säumnis und stützt sich konkret auf eine fehlende Vollmacht der steuerlichen Vertretung bzw. auf die fehlende Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides.
17 Im bisherigen Verfahren hatte der Revisionswerber gleichbleibend vorgebracht, dass die Einkommensteuererklärung 2017 fälschlicherweise bereits im Jänner 2019 (entgegen der internen Vereinbarung mit seinem Steuerberater) eingebracht worden sei. Mit diesem Umstand setzte sich das Bundesfinanzgericht auseinander, indem es ausführte, dass die tatsächliche Einreichung und Veranlagung und nicht eine interne Vereinbarung maßgebend seien. Ein eventuelles Fehlverhalten des steuerlichen Vertreters habe keine Auswirkung auf die abgabenrechtlichen Gegebenheiten. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
18 Sofern der Revisionswerber erstmals in der Revision eine gänzlich fehlende Vollmacht des Steuerberaters zur Einbringung der Abgabenerklärung vorbringt, wird auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verwiesen.
19 Abgesehen davon übersieht der Revisionswerber mit seinem weiteren Vorbringen, dass ein Säumniszuschlag unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde, zu verhängen ist, wenn eine Abgabe bei Fälligkeit nicht bezahlt wurde (vgl. , mwN), weshalb auch der Einwand der fehlenden Rechtskraft ins Leere geht.
Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass die Abgabe am fällig war. Wenn der Revisionswerber vorbringt, die Abgabe wäre nicht fällig gewesen, weil der Bescheid ihm erst am „tatsächlich zugegangen“ sei (weil er den Bescheid erst an diesem Tag gelesen habe), dann ist er darauf zu verweisen, dass es für die Fälligkeit nicht darauf ankommt, wann ein Bescheid gelesen wird, sondern wann er wirksam zugestellt wurde.
20 Mit dem Einwand, dass den Revisionswerber kein Verschulden an der Säumnis treffe, zeigt er keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf. Ein Verschulden ist nämlich lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Relevanz (§ 217 Abs. 7 BAO). An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden jedoch nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (vgl. erneut , mwN). Dass der Revisionswerber einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt hat, wird in der Revision nicht behauptet.
21 Wenn der Revisionswerber vorbringt, dass die Abgabenschuld am fällig gewesen sei und deshalb der Verzug erst am Folgetag eintreten könne, genügt der Hinweis, dass ein Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 BAO dann zu verhängen ist, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde; eine Entrichtung spätestens am Fälligkeitstag erfolgte unstrittig nicht.
22 Wenn der Revisionswerber dazu weiters auf den Antrag auf Ratenzahlung vom und dessen Bewilligung verweist, ist zu erwidern, dass nach § 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nur dann die Wirkung der Hemmung von Einbringungsmaßnahmen und damit nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO die Wirkung hat, dass Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten sind, wenn das Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde (vgl. ). Der Antrag auf Ratenzahlung wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist eingebracht. Wenn auch nach § 230 Abs. 4 BAO einem nach Ablauf der Zahlungsfrist eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann, so verweist aber § 217 Abs. 4 lit. b BAO gerade nicht auf diese Bestimmung, sodass ein derartiges Ansuchen um Zahlungserleichterungen der Festsetzung des Säumniszuschlages nicht entgegensteht. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt aber eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht (vgl. - wenn auch zu einer früheren Rechtslage - ; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, BAO3 § 217 Rz 11).
23 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit weiters vor, die Verhandlung sei trotz rechtzeitig erfolgter Verständigung des Bundesfinanzgerichtes von seiner Krankheit in seiner Abwesenheit durchgeführt worden und macht in weiterer Folge diverse Verfahrensmängel geltend.
24 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Unterlassung einer rechtzeitig beantragten mündlichen Verhandlung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (GRC) - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein könnte und der Revisionswerber bereits in der Zulässigkeitsbegründung eine solche Relevanz aufzeigt (vgl. etwa , mwN).
25 Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Revision nicht, weil sie weder konkret darlegt, zu welchen ermittelten Beweisergebnissen der Revisionswerber sich geäußert hätte, noch inwieweit Angaben seinerseits zu einem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätten. Wenn die Revision in dem Zusammenhang vorbringt, dass weder nachvollziehbar festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit ein Verzug bei Abgabenzahlungen vorgelegen habe, noch, ob bisher Säumniszuschläge verhängt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass diese Fragen nur dann Relevanz hätten, wenn § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung käme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der Begriff der „Säumnis“ in § 217 Abs. 5 BAO lediglich die verspätete Tilgung und nicht Fristverstöße anderer Art wie zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen (vgl. ).
26 Auch hinsichtlich der anderen behaupteten Verfahrensfehler enthält die Revision keine Relevanzdarstellung.
27 Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens (etwa) einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung (Vernehmung) zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens (der dafür vorgebrachten Gründe) muss überprüfbar sein (vgl. z.B. ). Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die (bloß) auf „Krankheit“ lautet, ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung dazutun (vgl. etwa , mwN), zumal auch keine Bettruhe verordnet wurde.
28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG - zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §19 Abs3 BAO §217 BAO §217 Abs1 BAO §217 Abs4 litb BAO §217 Abs5 BAO §217 Abs7 BAO §230 Abs3 BAO §230 Abs4 BAO §274 BAO §91 Abs3 VwGG §42 Abs2 Z3 litc VwRallg 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 |
Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130076.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-46023