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Rechtsmissbrauch bei Inanspruchnahme einer Garantie
bauaktuell 2020/9
1. Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht gegeben, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt.
2. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an.
3. Ein Missbrauchsfall liegt nur dann vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie evident erwiesen ist. Hält sich der Begünstigte hingegen aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.
Die Begünstigte hat die Garantie am letzten Tag der Frist im Bewusstsein abgerufen, dass ihre Forderung aus der Schlussrechnung (auch bei mängelfreier Leistung) noch nicht vereinbarungsgemäß fällig war (es war nicht einmal die Skontofrist abgelaufen) und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde und dass außerdem noch Fertigstellungsarbeiten und Mängelrügen offen waren, das Werk also noch nicht abgenommen war. Die Bankgarantie wurde ausdrücklich zur Sicherung nach § 1170b ABGB und damit zur Sicherstellung der Zahlung des Ent...