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Forcierungskosten auch ohne Auftrag
bauaktuell 2020/6
Dem Unternehmer gebührt nach der Rechtsprechung bereits dann eine angemessene Entschädigung, wenn er durch Umstände aufseiten des Bestellers zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu erhöhten Aufwendungen gezwungen ist, wobei auf eine Beauftragung der Forcierung durch den Auftraggeber nicht abgestellt wird.
Die Beklagte beauftragte die Klägerinnen im Rahmen eines Werkvertrages mit der Herstellung der Gewerke Heizung, Kälte, Lüftung, Sanitär und MSR-Technik. Die Auftragssumme betrug 88.500.000 Schilling netto.
Die Klägerinnen machen den restlichen Werklohn geltend. Für das Revisionsverfahren sind – neben Gegenforderungen der Beklagten – im Wesentlichen noch die geltend gemachten Mehrkosten aus Forcierung und Bauzeitverlängerung bzw Ablaufstörungen relevant, die den Klägerinnen gemäß § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB zugesprochen wurden.
Aus der Begründung:
Die außerordentliche Revision der Beklagten spricht keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung an:
1.1. Von der Revisionswerberin wird nicht bestritten, dass den Klägerinnen für den ihnen (wegen der von der Beklagten zu verantwortenden Behinderungen und Störungen) entstandenen Mehraufwand grundsätzlich ein nach § 1168 Abs 1 Satz 2 ABGB erhöhtes Entgelt zusteht.
1.2. ... ...