VwGH 23.08.2023, Ra 2022/02/0071
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit auch , mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/20/0399 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des A in T, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Sierningerstraße 174a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-604854/9/KHa/LKK, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer mit einem dem Kennzeichnen nach bestimmten Kraftfahrzeug der belangten Behörde nicht die erforderliche Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort gelenkt habe. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 235,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 23 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 23,50 festgesetzt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 47,-- fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision, zu der nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die dem Revisionswerber aufgetragene und von diesem ans Verwaltungsgericht übermittelte Urkundenvorlage nicht berücksichtigt, als zulässig und begründet.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. , mwN). Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. -0015, mwN).
6 Das Verwaltungsgericht hielt im Verfahrensgang seines Erkenntnisses fest, dass der Revisionswerber keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt habe. Nach Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber und infolge Urgenz dessen Rechtsvertreters beim Verwaltungsgericht verfasste dieses einen Aktenvermerk vom . Demnach wurde die am erfolgte Urkundenvorlage des Revisionswerbers vom Kanzleisystem des Verwaltungsgerichts nicht erfasst und somit nicht dem Akt zugewiesen. Dadurch wurde dieser Schriftsatz auch nicht der erkennenden Richterin vorgelegt.
7 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der Urkundenvorlage zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020071.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-45830