VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | KFG 1967 §82 Abs8 |
RS 1 | Die Rechtsprechung des VwGH leitet aus § 82 Abs. 8 KFG keine Hauptwohnsitz-, sondern lediglich eine Standortvermutung für das Fahrzeug ab, die einer Widerlegung zugänglich sei. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/15/0044 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U F in D, Deutschland, vertreten durch Dr. Erik R. Kroker, LL.M., Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3100001/2018, betreffend u.a. Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Punkt III. des Erkenntnisses vom betreffend die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2015 richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom hatte das damalige Finanzamt Innsbruck gegenüber der Revisionswerberin Normverbrauchsabgabe für September 2014 und Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume Juli bis Dezember 2014 und Jänner bis Juni 2015 festgesetzt, weil - so die Begründung - die Revisionswerberin Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges mit deutschem Kennzeichen sei, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gelegen sei und das Fahrzeug mindestens seit in Österreich verwendet werde.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für September 2014 ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014 statt und hob den diesbezüglichen Bescheid auf (Spruchpunkt II.), wies dagegen die Beschwerde gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2015 ab (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges unter dem Titel „Sachverhalt und Beweiswürdigung“ aus:
„Die [Revisionswerberin] war ausweislich des Zentralen Melderegisters von bis an der Adresse [...] in T mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit ist die [Revisionswerberin] an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, [...] ist an dieser Adresse seit mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass er seit dem Jahr 1997 Eigentümer der Wohnung [...] in T ist.
Die [Revisionswerberin] ist seit an der Adresse [...] in D (Deutschland) gemeldet (vgl. die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes der Landeshauptstadt D vom ).
Die [Revisionswerberin] ist nach ihren glaubwürdigen Angaben (vgl. Stellungnahme vom , Aussage in der mündlichen Verhandlung) ausschließlich in Österreich über ihren Ehegatten krankenversichert. Sie verfügt weder über einen österreichischen Mobilfunkanschluss noch eine Bankverbindung in Österreich.
Die [Revisionswerberin] war von bis Eigentümerin und Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges S mit der Fahrgestellnummer und dem amtlichen Kennzeichen D-... (Deutschland). Dieses Fahrzeug hat eine Nennleistung von 121 kW. Das ergibt sich aus dem Finanzamt übermittelten Auszügen aus dem Zentralen Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes und der Stellungnahme der [Revisionswerberin] vom .
Nicht erwiesen ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der [Revisionswerberin] in den Jahren 2014 und 2015 an ihrem (weiteren) Wohnsitz in [...] D (Deutschland) gelegen war. Die [Revisionswerberin] verfügte über das dort gelegene Ein-Zimmer-Apartment mit einer Größe von 50 m2 aufgrund einer mündlich vereinbarten unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung durch Freunde (vgl. Stellungnahme vom ). ‚Die [Revisionswerberin] hält sich vorwiegend in dieser Wohnung in D auf ... Auch ihre Kinder wohnen in unmittelbarer Nähe bzw. in solch einer Entfernung, die leicht mit dem Bus erreicht werden kann.‘ (vgl. Stellungnahme vom ). In der mündlichen Verhandlung gab die [Revisionswerberin] hingegen an, sie halte sich in D in jenen Wohnungen auf, in denen sie gerade (zur Betreuung ihres Sohnes bzw. Enkelkindes) gebraucht werde.
Unzweifelhaft hat die [Revisionswerberin] enge persönliche Beziehungen zu ihren erwachsenen Söhnen und ihrem 2014 geborenen Enkelkind, welche nach ihren Angaben in D leben und die sie zeitweise unterstützt und betreut. Die engsten persönlichen Bindungen bestehen jedoch zum eigenen Ehepartner. Die [Revisionswerberin] hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben, es habe in ihrer Ehe zwischen 2004 und 2009 eine Krise gegeben, aufgrund derer sie und ihr Ehegatte sich eine Auszeit genommen hätten und während derer sie sich in D und ihr Ehegatte sich in Österreich aufgehalten hätten. Diese Krise sei zwischenzeitlich behoben, seit 2016 bzw. 2017 gehe es wieder bergauf. Damit in Einklang steht der Zeitpunkt der Hauptwohnsitzmeldung der [Revisionswerberin] und auch ein bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlicher Zeitungsausschnitt vom April 2011, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei einer Ausstellung in T eigene Werke zur Schau gestellt haben. In der mündlichen Verhandlung gab die [Revisionswerberin] an, sie habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich im Jahr 2015 umgemeldet, da sie sich ‚von den Behörden verfolgt‘ gefühlt habe.
Der als Zeuge benannte Ehegatte der [Revisionswerberin] ist seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches ihm ‚Verhandlungsunfähigkeit für die nächsten 6 Monate‘ bescheinigt, nicht gefolgt. Es wurden neben dem ärztlichen Attest zwei von ihm unterfertigte, mit bzw. datierte ‚Eidesstättige Erklärungen‘ vorgelegt, in denen er angibt, die Besuche der [Revisionswerberin] seien ‚touristischer Natur mit häufigen Überschreitungen der Grenze nach Deutschland‘ gewesen und das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe sich ‚zu Zeiten ihrer Anwesenheit in M. niemals länger als 8-10 Tage in Österreich‘ befunden.
Bei seiner Vernehmung durch Organe der Finanzpolizei am gab der Ehegatte der [Revisionswerberin] noch an, dass die [Revisionswerberin] bei ihm in Österreich wohne. Diese zeitnahe Aussage ist - auch vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung - glaubwürdiger als die Ausführungen in den beiden im Jahr 2021 verfassten Erklärungen.
Die Angaben zu den Aufenthalten in Österreich bzw. Deutschland in den Jahren 2014 und 2015 ergeben kein eindeutiges Bild. So habe sich die [Revisionswerberin] ‚ab 2014 ständig zur Unterstützung ihrer Schwiegertochter in Deutschland‘ aufgehalten und ihren Ehegatten für kürzere Zeit besucht, das Fahrzeug sei dabei nicht länger als vier Wochen in Österreich verblieben (Beschwerdevorbringen). Sie sei früher nur dreimal pro Jahr in Österreich gewesen, inzwischen vier- bis fünfmal, wobei die Aufenthalte zwei bis drei Wochen gedauert hätten; im Oktober und November 2014 sei sie nicht in Österreich gewesen, sondern nur im Dezember 2014 (Angaben in der mündlichen Verhandlung). Das Fahrzeug habe sich zu Zeiten der Anwesenheit seiner Ehegattin nie länger als 8-10 Tage in Österreich befunden (Angaben des Ehegatten in der Erklärung vom ). Es stimmen nicht einmal die aktenkundigen Angaben der Ehegatten über die jeweilige Aufenthaltsdauer der [Revisionswerberin] überein.
Die drei übrigen als Zeugen benannten Personen sind trotz Aufforderung an die [Revisionswerberin], diese zur mündlichen Verhandlung stellig zu machen, nicht erschienen. In der mündlichen Verhandlung gab die [Revisionswerberin] den Verzicht auf die Einvernahme der Zeugin A F. bekannt und beantragte, die übrigen Zeugen ‚im Rechtshilfeweg‘ zu vernehmen. Da das Bundesfinanzgericht das persönliche Erscheinen der Zeugen für erforderlich erachtet (§ 173 Abs. 1 BAO) und die [Revisionswerberin] darauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, erweist sich eine Einvernahme der Zeugen im Rechtshilfeweg nicht als geboten, zumal mit der Beschwerde Kopien von Erklärungen aller drei Personen vorgelegt wurden, in denen diese in allgemein gehaltener Formulierung einen überwiegenden Aufenthalt der [Revisionswerberin] in Deutschland in den Jahren 2014 und 2015 bestätigen. Die Beweiskraft dieser Bestätigungen erachtet das Bundesfinanzgericht als gering, da konkrete Angaben über Aufenthaltszeiten der [Revisionswerberin] fehlen. Auch bleibt offen, wie die in dem etwa 35 km von Düsseldorf entfernten Ort M. wohnhafte A S. eigene Wahrnehmungen zum überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin machten konnte.
Aus vorgelegten Arztbriefen ist ersichtlich, das die [Revisionswerberin] am , , , und bei Ärzten in D bzw. D (Deutschland) zur Untersuchung bzw. in Behandlung war. Von 10.- war sie an der Universitätsklinik I in Behandlung (vgl. die Bestätigung vom ). Auch aus diesen Umständen lässt sich nicht zwingend ableiten, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Deutschland gelegen war.
Die [Revisionswerberin] hat in der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Rechnungen betreffend das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vorgelegt. Diese sind datiert mit (lautend auf A F., ..., D), (lautend auf U F., M), (lautend auf U F., ..., R), (lautend auf U F., ..., D), (lautend auf U F., ..., D), (lautend auf U F., ..., D), (lautend auf U F., ..., D), (lautend auf A F., Falsche Adresse, D), (lautend auf A F., ..., D), (lautend auf U F., ..., R), (lautend auf A F., ..., D), (lautend auf U F., M), (lautend auf A F., ..., D), und (lautend auf U F. ohne Adressnennung), (lautend auf A F., ..., D), (lautend auf U F., ..., D), und (jeweils lautend auf U F., ..., R), und und (jeweils lautend auf A F., ..., D), (lautend auf U F., ..., R) und schließlich (lautend auf A F., ..., D). Zu den unterschiedlichen Rechnungsadressaten und verschiedenen Adressen gab die [Revisionswerberin] in der mündlichen Verhandlung an, dass diese abhängig davon angeführt worden seien, wer das Auto zur Werkstatt gebracht habe. .... Nachdem fast die Hälfte der Rechnungen auf A F. lautet und dessen Wohnadresse [...] besonders häufig aufscheint, ist glaubwürdig, dass er - wie auch die [Revisionswerberin] in der Stellungnahme vom angibt - das Fahrzeug mitbenutzt hat. Auch eine Mitbenutzung durch ihren Sohn N angesichts mehrerer Rechnungen, auf denen dessen Adresse genannt ist, ist glaubwürdig. Zum Ausmaß der Nutzung des Fahrzeuges durch die Söhne der [Revisionswerberin] hat diese jedoch kein Vorbringen erstattet. Zwei der Rechnungen lauten im übrigen auf den Namen der [Revisionswerberin] in Verbindung mit einer Postfachadresse in M (Deutschland), das knapp 20 km vom österreichischen Wohnsitz entfernt liegt. Insgesamt sind die vorgelegten Reparaturrechnungen nicht geeignet, zweifelsfrei Aufschluss über den Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. den dauernden Standort des Fahrzeuges zu geben.
Die [Revisionswerberin] hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, wann sie in welchem Ausmaß Fahrten mit dem Fahrzeug in Deutschland bzw. Österreich ausgeführt hat, zumal sie auch angibt, sie habe mit Freunden und Bekannten mitfahren (Angaben in der mündlichen Verhandlung) und Fahrzeuge ihres Sohnes bzw. Bruders (vgl. Stellungnahme vom ) mitbenützen können. Über Frage nach der auf dem Fahrzeug angebrachten österreichischen Jahres-Autobahnmaut-Vignette für das Jahr 2014 gab die [Revisionswerberin] an, die Vignette 2014 sei angeschafft worden, da sie damit die Brennermautkarte vergünstigt erwerben habe können. Sie sei ausschließlich im Jahr 2014 insgesamt viermal nach Italien bzw. Korsika gefahren.
Nicht erwiesen ist, dass das Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des österreichischen Bundesgebietes zuzuordnen wäre. Die [Revisionswerberin] bringt dazu nur vor, dass Fahrzeug ‚seinen ständigen Standort in Deutschland‘ habe (Beschwerde). Ihr Ehegatte gibt an: ‚Der Heimatstandort des o.g. Kfz war seit dem Erwerb ununterbrochen in Deutschland. ...‘ (Erklärung vom ).
...“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht - soweit zur Behandlung der Revision gegen die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer von Belang -, die Revisionswerberin als Verwenderin des Fahrzeuges sei Schuldnerin der Kraftfahrzeugsteuer. Die widerrechtliche Verwendung habe nach Ablauf eines Monats nach der erstmaligen Verwendung im Bundesgebiet, im September 2014, somit im Oktober 2014 begonnen. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für das dritte Kalendervierteljahr 2014 sei rechtswidrig. Da das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für das dritte und vierte Quartal zusammengefasst festgesetzt habe, erweise sich dieser Festsetzungsbescheid aus formalen Gründen als rechtswidrig. Die Revisionswerberin habe auch im Zeitraum Jänner bis Juni 2015, sohin in den beiden ersten Kalendervierteljahren des Jahres 2015, das Fahrzeug widerrechtlich in Österreich verwendet und habe zwar im Jänner 2015 den Hauptwohnsitz in Österreich zum Nebenwohnsitz umgemeldet und dies damit begründet, dass sie sich von den Behörden verfolgt gefühlt habe. Sie habe aber nicht vorgebracht, dass sich dadurch in ihren tatsächlichen Lebensumständen Änderungen ergeben hätten. Da die Revisionswerberin die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der widerrechtlichen Verwendung nicht selbst berechnet und entrichtet habe, sei deren (gemäß § 201 Abs. 4 BAO zusammengefasste) Festsetzung in Anwendung des § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2015 dem Grunde nach zulässig. Einwendungen der Revisionswerberin gegen die Höhe der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer unter Hinweis auf Alter und Zustand des Fahrzeuges gingen ins Leere.
Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.
4 Gegen jene Spruchpunkte dieses Erkenntnisses, in denen der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, richtet sich die vorliegende Revision; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und damit ihre Zulässigkeit legt sie zusammengefasst darin dar, es fehle - soweit überblickbar - schlicht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Beweislast in Bezug auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG. Es fehle - soweit überblickbar - an höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu, ob die „Standortvermutung“ des § 82 Abs. 8 KFG auch eine „Hauptwohnsitzvermutung“ miteinschließe, wogegen (ebenfalls) ein Gegenbeweis erbracht werden müsse. Eine weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon ausgehe, die Revisionswerberin hätte den Gegenbeweis darüber erbringen müssen, dass das Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des österreichischen Bundesgebietes zuzuordnen wäre. Schließlich habe die Revisionswerberin auch den Gegenbeweis dahingehend angetreten, dass das von ihr verwendete Fahrzeug nicht als ein solches mit dauerndem inländischen Standort anzusehen sei und hiefür erforderliche Beweismittel, unter anderem die Einvernahme von in Deutschland wohnhaften Zeugen, angeboten. Das Verwaltungsgericht habe in antizipierender Beweiswürdigung von der Einvernahme Abstand genommen. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich judiziert, dass das Verwaltungsgericht durch den Umstand, dass die zur Erbringung des Gegenbeweises angebotenen Zeugen nicht einvernommen würden, eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften begehe (). Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung festgehalten, dass die Abgabenbehörde ein (angebotenes oder den Akten, dem Verfahrensverlauf oder den Lebenserfahrungen naheliegendes) objektiv taugliches Beweismittel nicht mit Gründen ablehnen dürfe, die die Aussagefähigkeit (Beweiskraft) vorwegnähmen.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Darstellung der Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das - auch von der Revision zitierte - Erkenntnis vom , Ra 2019/16/0215 (mwN), verwiesen.
7 Soweit die Revision dem angefochten Erkenntnis unterstellt, der Revisionswerberin werde auch der Gegenbeweis auferlegt, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich liege, und es fehle Rechtsprechung dazu, ob die „Standortvermutung“ des § 82 Abs. 8 KFG auch eine „Hauptwohnsitzvermutung“ mit einschließe, entfernt sich die Revision von den Aussagen des angefochtenen Erkenntnisses, das - im Einklang mit der von diesem zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus § 82 Abs. 8 KFG keine Hauptwohnsitz-, sondern lediglich eine Standortvermutung für das Fahrzeug ableitete, die einer Widerlegung zugänglich sei. Die Revision unternimmt auch nicht den Versuch, darzulegen, inwiefern das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu dieser zitierten Judikatur stehe.
8 Auch erlegte das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin nicht den Gegenbeweis darüber auf, welchen bestimmten Standort das Fahrzeug im Ausland habe.
9 Schließlich setzt sich das angefochtene Erkenntnis auch nicht in Widerspruch zu dem von der Revision ins Treffen geführten vom , Ra 2019/16/0215. Die von der Revision bemängelten beweiswürdigenden Aussagen beziehen sich auf dem Verwaltungsgericht vorgelegte Urkunden und stellen sohin nicht eine vorgreifende Würdigung von Zeugenaussagen dar. Im Übrigen begründete das Verwaltungsgericht die Abstandnahme von der Einvernahme beantragter Zeugen damit, dass es das persönliche Erscheinen der Zeugen für erforderlich erachtet habe (§ 173 Abs. 1 BAO) und die Revisionswerberin aufgefordert habe, diese zur mündlichen Verhandlung stellig zu machen.
10 Die Revision ist daher, soweit sie sich auf die in die Zuständigkeit des Senates 16 fallende Kraftfahrzeugsteuer bezieht, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Norm | KFG 1967 §82 Abs8 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160044.L00 |
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Fundstelle(n):
EAAAF-45761