VwGH 27.07.2023, Ra 2021/16/0037
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Z V in K, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Glasergasse 2/I, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , RV/2100805/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Angelegenheiten ua der Kraftfahrzeugsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.327,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach einer durchgeführten Verkehrskontrolle setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom gegenüber dem Revisionswerber die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer für näher angeführte Zeiträume - aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland - fest. Der Revisionswerber stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung dieser Bescheide. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
2 Einer gegen den Abweisungsbescheid gerichteten Beschwerde gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, wies das Bundesfinanzgericht die „Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück“ und führte zur Begründung aus, die Bescheide vom seien nicht wirksam erlassen worden.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
5 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0038, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Finanzamtes den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. z.B. , mwN).
7 Das Verfahren war daher, soweit es die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. zum selben Revisionsfall betreffend die Normverbrauchsabgabe , und , Ra 2021/15/0051).
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz - in der beantragten Höhe - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 55 Abs. 1 VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §33 Abs1 VwGG §42 Abs3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160037.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-45758