VwGH 30.06.2021, Ra 2021/15/0048
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der U s.r.o. in B vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7400097/2018, betreffend Vergnügungssteuer April 2016 sowie Verspätungszuschlag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurden gegenüber der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes für das Halten zweier Spielapparate der Type „X“ Vergnügungssteuer für April 2016 sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag festgesetzt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und führte zur Begründung insbesondere aus, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um „Geschicklichkeits-Unterhaltungsgeräte“ handle, die keinen Gewinn in Aussicht stellten, sondern nur zum Zeitvertreib zur Benutzung bereitgehalten würden. Es sei nicht richtig, dass Gewinne angeboten bzw. ausbezahlt worden seien.
3 Der Magistrat der Stadt Wien wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Möglichkeit der Erzielung eines Gewinns in Geld oder Geldeswert bei Betätigung der gegenständlichen Geräte aus, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um klassische Münzspielapparate für virtuelle Walzenspiele handle, die mit einem Auszahlungsgerät ausgestattet seien. Laut Bilddokumentation der Erhebung vom April 2016 seien die Spielapparate zum Zeitpunkt der Erhebung betriebsbereit aufgestellt und mit einem „Guthaben“-Button versehen gewesen. Ob tatsächlich Guthaben in bar oder in Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) ausbezahlt würden, sei für die Klassifizierung als Spielapparat iSd § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes unerheblich.
4 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die verfahrensgegenständlichen Spielapparate laut Bilddokumentation der Erhebung vom April 2016 betriebsbereit aufgestellt und mit einem „Guthaben“-Button versehen gewesen seien, trat sie im Vorlageantrag nicht entgegen.
5 Das Bundesfinanzgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und gab mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, der Beschwerde, soweit sie die Vergnügungssteuer und den Verspätungszuschlags betraf, keine Folge. Begründend verwies es auf die Feststellungen des Erhebungsdiensts zu den gegenständlichen Geräten und den Umstand, dass die Revisionswerberin nicht bestritten habe, Eigentümerin dieser Geräte zu sein.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht hinreichend mit der Spielapparate-Eigenschaft der gegenständlichen Geräte auseinandergesetzt und insbesondere keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei Betätigung der gegenständlichen Geräte ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, obwohl dies in der Beschwerde bestritten worden sei.
11 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Magistrat der Stadt Wien in der Beschwerdevorentscheidung - die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt - ausführlich dargelegt hat, weshalb (aufgrund der Type der gegenständlichen Geräte und insbesondere aufgrund deren Ausstattung mit einem Auszahlungsgerät) vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsmöglichkeit auszugehen sei. Diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin weder im Vorlageantrag noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Bei dieser Verfahrenslage stellt es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn das Bundesfinanzgericht zur Spielapparate-Eigenschaft der gegenständlichen Geräte auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und zur Frage der Gewinnerzielungsmöglichkeit keine gesonderten Feststellungen getroffen hat. Dazu kommt, dass im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision die Relevanz der Frage nur abstrakt dargelegt und kein konkretes Vorbringen dazu erstattet wird, weshalb bei den gegenständlichen Apparaten keine Gewinnerzielungsmöglichkeit gegeben war.
12 Soweit die Revision hinsichtlich ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 enthalte „technische Vorschriften“ iSd Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535, die der Kommission nicht notifiziert worden seien, und das Bundesfinanzgericht habe nicht über den im erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls verhängten Säumniszuschlag abgesprochen, genügt es auf den zur Zl. Ra 2021/15/0046 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag zu verweisen. Aus den in jenem Beschluss angeführten Gründen wird mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150048.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-45704