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bau aktuell 6, November 2019, Seite 240

Der Versuch

Rainer Kurbos

Heute soll, sozusagen aus gegebenem Anlass, eine kleine Exkursion in das Strafrecht unternommen und untersucht werden, warum in einzelnen Fällen trotz breiter Berichterstattung in den Medien letztlich nichts herauskommt.

Das erste Problem könnte sein, dass der Versuch im Ausland begangen wird. Gibt es einen Anknüpfungspunkt im Inland (wie zB den geplanten Schadenseintritt in Österreich), so sind auch die österreichischen Gerichte und Staatsanwälte zuständig.

Strafbar ist nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch jeder, der sonst irgendwie zur Ausführung beiträgt.

Zwischen dem Tatentschluss als rein geistigem Vorgang und der frühestmöglichen Wertung als Beginn des Versuchsstadiums wird eine „der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung“ gefordert. Und das im Zweifel für jeden Tatbeteiligten separat, denn das StGB beruht rein auf dem Schuldprinzip.

Es kennt keine Gesinnungsstrafen oder gar (wie zB das Verwaltungsstrafrecht) ein Ungehorsamsprinzip, bei dem sich der Täter (zB einer Geschwindigkeitsübertretung) vom Verschulden freibeweisen muss. Deswegen ist beispielsweise eine Tat im Rechtsirrtum nur strafbar, wenn dem Täter der Rechtsirrtum vorwerfbar (vorsätzlich oder fahrlässig) is...

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