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Prüf- und Warnpflicht bei Vorhandensein eines Vorunternehmers
bauaktuell 2019/11
1. „Offenbar“ ist der Mangel eines Stoffs nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der aufseiten des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffs und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss.
2. Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich allerdings nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer aufgrund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.
3. Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.
Im Jahr 2003 ließ der Kläger von einem inzwischen insolventen Unternehmen einen an sein Einfamilienhaus angrenzenden Wintergarten auf seiner Liegenschaft in W. errichten. Im Jahr 2011 begann ein (anderes) Bauunternehmen mit Aushubarbeiten zur Errichtung eines Pools auf dieser Liegenschaft. Warum es diese Arbeiten nicht fortsetzte, steht nicht fest. Im Anschluss daran beauftragte der Kläger aber jedenfalls den Beklagten mit den Aushubarbeiten und Arbeiten am Pool. In weiterer Folge kam es...