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VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170

VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
COVID-19-VwBG 2020 §2 Z2
FMABG 2001 §2 Abs3 Z8
FMABG 2001 §22 Abs7
InvFG 2011 §45
VwRallg
RS 1
Nach § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-VwBG 2020 wird die Zeit vom bis zum Ablauf des nicht in Verjährungsfristen eingerechnet. Liegt die (gesamte) Zeit vom bis (einschließlich) in der Verjährungsfrist, wird sie um diese 40 Tage verlängert (vgl. ).
Normen
AVG §56
InvFG 2011 §45
VStG §24
VwGVG 2014 §38
RS 2
Gemäß § 45 InvFG 2011 darf die Depotbank die Vergütung dem Fonds nur aufgrund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft anlasten. Die Anlastung darf erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diese ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen (vgl. ).
Normen
FMABG 2001 §2 Abs3 Z8
FMABG 2001 §22 Abs7
InvFG 2011 §45
VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 3
Im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 45 InvFG 2011 ist der einheitliche Willensentschluss durch die Feststellungen über den Inhalt des Handbuchs der Verwahrstellentätigkeit ohne gesonderte Auftragserteilung vor der Belastung der Fondsverrechnungskonten anzunehmen. Ebenso ergibt sich daraus die Gleichartigkeit ihrer Begehungsform. Der zeitliche Zusammenhang liegt in der quartalsweisen Abrechnung. Es kann daher ein fortgesetztes Delikt angenommen werden. Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens (vgl. ).
Normen
AIFMG 2013 §19 Abs11 Z3
AIFMG 2013 §2 Abs1 Z1
AIFMG 2013 §48 Abs3
AIFMG 2013 §48 Abs4
AIFMG 2013 §60 Abs2 Z10
InvFG 2011 §1
InvFG 2011 §162a
InvFG 2011 §163
InvFG 2011 §164 Abs2
InvFG 2011 §166
InvFG 2011 §167 Abs1
InvFG 2011 §190 Abs5 Z1
InvFG 2011 §190a
InvFG 2011 §42a Abs2 Z4
VStG §9
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 4
Eine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG 2013 nicht vorgesehen. Soweit eine Bank als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG 2011 dieses Gesetz anzuwenden. Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der 3. Teil 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt des InvFG 2011 und in gewissem Umfang auch das AIFMG 2013 anwendbar sind. Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG 2011 ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG 2013. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG 2011 vorrangige Maßgeblichkeit zukommt. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG 2013 über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG 2011 oder des AIFMG 2013 sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen. Die Pflichten einer Depotbank nach § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entsprechen inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG 2013. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG 2011. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das VwG zutreffend das InvFG 2011 anwandte. Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG 2011 auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung einer Bank ohnedies nur mehr das InvFG 2011.
Normen
InvFG 2011 §1
InvFG 2011 §163
InvFG 2011 §164 Abs2
InvFG 2011 §166
InvFG 2011 §167 Abs1
InvFG 2011 §190 Abs5 Z1
InvFG 2011 §42a
InvFG 2011 §42a Abs2 Z4
VStG §44a Z2
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 5
Die im InvFG 2011 (§ 42a Abs. 2 Z 4) aufgestellte Verpflichtung für die Depotbank zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, wird in § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG 2011 ausdrücklich genannt und ein Verstoß dagegen zur Verwaltungsübertretung erklärt. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um die verletzte Rechtsvorschrift iSd. § 44a Z 2 VStG handeln kann. Dies trifft auf die im ersten Teil des InvFG 2011 geregelten Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) ebenso zu, wie auf die im 3. Teil dieses Gesetzes geregelten Spezialfonds und Anderen Sondervermögen (§ 164 Abs. 2 und §167 Abs. 1 legcit. erklären die Bestimmung des § 42a InvFG 2011 für anwendbar).
Normen
MRK Art7
VStG §1 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
RS 6
Nach dem im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbot bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung und ist jede den äußerst möglichen Wortsinn einer den Strafrahmen überschreitende Auslegung zulasten des Täters unzulässig.
Normen
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
RS 7
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes.
Normen
VStG §22 Abs2
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
RS 8
Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen (vgl. E , 99/09/0152).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0138 E RS 1
Norm
InvFG 2011 §42a Abs2 Z4
RS 9
Der Tatbestand des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 hat zum Inhalt, dass die Depotbank bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen hat. Die angesprochene Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle hängt nicht von der Anzahl und dem Umfang der übertragenen Aufgaben ab. Diese Pflicht besteht schon bei einer einzigen übertragenen Verwahrung.
Normen
AVG §59 Abs1
AVG §60
InvFG 2011 §42a Abs2 Z4
VStG §19
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
RS 10
Die Tatsache, dass das VwG im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil § 44a Z 1 VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivinikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revisionen 1. der Finanzmarktaufsichtsbehörde und 2. der B AG in I, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W148 2238325-1/26E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , W 148 2238325-1/27Z, betreffend Übertretungen des Investmentfondsgesetzes 2011 (mitbeteiligte Partei: zu 1.: B AG in I, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, belangte Behörde zu 2.: Finanzmarktaufsichtsbehörde), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der B AG Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Aufgrund einer vom 28. bis in den Räumlichkeiten der zweitrevisionswerbenden Partei durchgeführten Vorortprüfung durch die erstrevisionswerbende Partei erging am von der erstrevisionswerbenden Partei eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die zweitrevisionswerbende Partei zum Verdacht folgender Verstöße:

„I. Im Zeitraum vom bis hat die [zweitrevisionswerbende Partei] die ihr aufgrund des Verwahrstellenvertrages für die Verwahrung der Wertpapiere der Investmentfonds und für die Kontenführung zustehenden Depot- und Kontoführungsgebühr den Fondsverrechnungskonten der einzelnen Investmentfonds ohne separaten Auftrag der Verwaltungsgesellschaft [...] angelastet.

Erst ab hat die [zweitrevisionswerbende Partei] die Abrechnung der Verwaltungsgesellschaft zur Prüfung der Anweisung übermittelt und erst nach deren schriftlichen Auftrag die Fondsverrechnungskonten belastet.

[...]

II. Im Zeitraum vom bis hat die [zweitrevisionswerbende Partei], die seit 1987 als Dritte eingesetzte Verwahrstelle E[...] keiner regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle (Due Diligence) unterzogen.

Erst mit Abschluss der Due Diligence Prüfung am wurde E[...] einer Überprüfung im Sinne des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 unterzogen.“

2 Mit Straferkenntnis vom lastete die erstrevisionswerbende Partei der zweitrevisionswerbenden Partei die oben genannten Verstöße mit demselben Wortlaut an. Sie habe dadurch zu Spruchpunkt I. § 45 iVm § 190a und § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG sowie zu Spruchpunkt II. § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG iVm § 190a und § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG verletzt, weshalb über sie gemäß § 190a Abs. 1 iVm § 190a Abs. 3 InvFG eine Geldstrafe von € 71.400,-- verhängt wurde und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde. Begründend führte die erstrevisionswerbende Partei unter anderem aus, die zweitrevisionswerbende Partei fungiere als Depotbank (Verwahrstelle) von Investmentfonds (OGAW und AIF), die von einer näher genannten Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden würden. Die zweitrevisionswerbende Partei habe die für die Verwahrung der Wertpapiere der Fonds zustehende Vergütung im Tatzeitraum den einzelnen Fondsverrechnungskonten ohne separaten Auftrag der Verwaltungsgesellschaft angelastet und erst ab dem Quartalsabschluss des vierten Quartals 2018 () aufgrund abgeänderter Vereinbarung betreffend Entgeltabrechnung zwischen der zweitrevisionswerbenden Partei und der Verwaltungsgesellschaft nur nach vorherigem Auftrag die Abbuchung vorgenommen. Die zweitrevisionswerbende Partei habe sich im Tatzeitraum mehrerer Subverwahrstellen unter anderem E., einer Zentralverwahrerin mit Sitz in Brüssel, bedient. In dem von der zweitrevisionswerbenden Partei erstellten Handbuch über Verwahrstellentätigkeit sei festgehalten, dass die Subverwahrer in tourlichen Abständen zu überprüfen seien, wobei die Lagerstelle E. nicht angeführt worden sei. Der Rechtfertigung der zweitrevisionswerbenden Partei, sie habe die objektive Tatseite zu Spruchpunkt II. nicht verwirklicht, weil keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer regelmäßigen Due Diligence bestanden habe, weil E. als Zentralverwahrerin davon gänzlich ausgenommen wäre, treffe nicht zu.

3 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als es Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses behob und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses wies es - neben anderen Modifikationen - auch mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Verwahrstelle E. „für Investmentfonds (21 OGAW und 17 AIF)“ eingesetzt gewesen sei. Die Strafe wurde auf € 45.000,-- herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens festgesetzt, welcher mit Beschluss vom betragsmäßig berichtigt wurde. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend ging das Verwaltungsgericht - soweit für die Revisionen von Bedeutung - davon aus, dass die zweitrevisionswerbende Partei als Verwahrstelle die Fondsverrechnungskonten lediglich aufgrund der im Verwahrstellenvertrag enthaltenen „kollektiven“ Ermächtigung mit den für die Verwahrung in Rechnung gestellten Entgelten ohne gesonderte Auftragserteilung durch die Kapitalanlagegesellschaft belastet habe. Die Anlastung der Depotgebühren sei für jeweils ein Quartal am letzten Tag dieses Quartals summarisch durchgeführt worden. Zuletzt sei dies für das dritte Quartal 2018 am auf diese Weise erfolgt. Nach Veröffentlichung des Erkenntnisses , habe die zweitrevisionswerbende Partei am eine Ergänzungsvereinbarung zum Verwahrstellenvertrag abgeschlossen, nach der sie von der Verwaltungsgesellschaft mittels gesonderter schriftlicher Anweisung zur Anlastung zu beauftragen sei. Die Depotgebühren für das vierte Quartal 2018 seien mit auf der Grundlage der neuen Regelung nach schriftlichem Auftrag zur Anlastung verbucht worden.

5 Die zweitrevisionswerbende Partei sei im Tatzeitraum vom bis Verwahrstelle einer bestimmten Verwaltungsgesellschaft für 21 namentlich genannte Investmentfonds (OGAW) und 17 namentlich genannte Investmentfonds (AIF, und zwar Spezialfonds sowie Andere Sondervermögen) gewesen, wofür sie sich der E., einer großen Zentralverwahrerin in Brüssel bedient habe, indem sie dieser Teile der Verwahrstellenfunktion übertragen habe. Die Geschäftsbeziehung zu E. in ihrer Funktion als Zentralverwahrerin habe seit 1986 bestanden. In dem mit der Kapitalanlagegesellschaft geschlossenen Verwahrstellenvertrag sei unter anderem vorgesehen, dass die Verwahrstelle im Fall der Bestellung eines Dritten, dem Verwahrfunktionen übertragen werden, verpflichtet sei, eine regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle des Dritten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchzuführen (Hinweis auf Art. 98 der AIFMD Level 2-Verordnung). Die zweitrevisionswerbende Partei habe ein „Handbuch Verwahrstellentätigkeit“ im Hinblick auf Subverwahrstellen geführt, nach dem in tourlichen Abständen die Subverwahrer nach einem abgestimmten Due Diligence-Fragebogenmuster zu überprüfen seien. E. sei dort nicht angeführt, für diese Subverwahrerin sei kein Prüfprozess vorgesehen gewesen. Zum Prüfungsstichtag habe die interne Revision der zweitrevisionswerbenden Partei unter anderem beanstandet, dass in Bezug auf E. „bis heute keine Due Diligence Prüfungen durchgeführt“ worden seien und diese nachzuholen seien. Am sei eine vollständige Prüfung der Subverwahrstelle E. erstmals durchgeführt worden.

6 Aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ist hervorzuheben, dass sich das Verwaltungsgericht mit den von der zweitrevisionswerbenden Partei zum Nachweis der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle der E. vorgelegten Urkunden eingehend auseinandersetzte: Den Beilagen ./1 und ./2 fehle jeglicher Bezug zu E. und diesen Urkunden lasse sich nicht entnehmen, ob die vorgesehene Überprüfung auch tatsächlich stattgefunden habe. Lediglich die Beilage ./2 stamme aus dem Tatzeitraum, sämtliche anderen Urkunden seien aus der Zeit davor oder danach. Die Beilagen ./3 und ./4 beträfen andere Gesellschaften mit dem Firmenbestandteil E. Die Beilagen ./3 bis ./6 seien in einem anderen organisatorischen Bereich der zweitrevisionswerbenden Partei zu einem anderen Zweck, nämlich dem Kreditmarkt und nicht zur Überprüfung und Kontrolle der Zentralverwahrerin E. erstellt worden; sie hätten die Bonitätsprüfung der E. und das Vorliegen der Konzession der E. zum Inhalt. Schließlich habe die interne Revision der zweitrevisionswerbenden Partei das Fehlen einer Due Diligence-Prüfung der E. ergeben und beruhe die Feststellung über das Fehlen eines Regel- und Kontrollsystems auf der Aussage des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragten Vorstandsmitglieds der zweitrevisionswerbenden Partei.

7 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei den Anlastungen der Depotgebühren ohne vorherigen Auftrag der Verwaltungsgesellschaft nach § 45 InvFG um ein fortgesetztes Delikt handle. Mit der rechtskonformen Neufassung des Verwahrstellenvertrages am sei der rechtswidrige Zustand beendet worden und das vierte Quartal des Jahres 2018 am rechtskonform abgerechnet worden. Es sei daher von einem Tatzeitende am auszugehen, weshalb die gemäß §§ 2 Abs. 3 Z 8 iVm 22 Abs. 7 FMABG 18 Monate dauernde Verfolgungsverjährung am eingetreten sei und die erste Verfolgungshandlung mit Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung am verspätet erfolgt sei, sodass das Strafverfahren einzustellen gewesen sei. Das sei daher nach Behebung des Spruchpunktes I. des Straferkenntnis nachzuholen gewesen.

8 Die in Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Übertretung des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG sei schon deshalb berechtigt gewesen, weil die zweitrevisionswerbende Partei eine Überprüfung und Kontrolle der E. im Tatzeitraum völlig unterlassen habe. Die von E. verwahrten Investmentfonds hätten aus OGAW und AIF, nämlich Spezialfonds und Anderen Sondervermögen bestanden, die den §§ 163 ff und 166 f InvFG unterlägen. Diese Bestimmungen seien gemäß § 48 Abs. 3 AIFMG als „lex specialis“ anzusehen, sodass § 42a InvFG auch auf diese Art von Investmentfonds anwendbar sei.

9 Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatseite, zur Zurechenbarkeit des Verhaltens der Vorstandsmitglieder zur juristischen Person und zur Strafbemessung. Ausgehend vom Vorliegen nur mehr eines Verstoßes sei der Erschwerungsgrund des § 22 Abs. 10 FMABG weggefallen und die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Infolge dessen sei auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens herabzusetzen gewesen. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Wortlaut der angewendeten Gebots- und Strafnormen klar und eindeutig sei, nicht von vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sei und die Beweiswürdigung nur auf Schlüssigkeit überprüft werden könne und damit in der Regel nicht revisibel sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich im Umfang der Aufhebung und Einstellung betreffend Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses, der Herabsetzung der Geldstrafe und des Kostenbeitrags zum verwaltungsbehördlichen Verfahren die Amtsrevision der Finanzmarktaufsichtsbehörde (erstrevisionswerbende Partei) mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis im genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die erstmitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung.

11 Gegen die im oben dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes enthaltene Maßgabebestätigung betreffend Spruchpunkt II. des bekämpften Straferkenntnisses, die damit verhängte Strafe, die genannte Präzisierung der Strafnorm und die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens erhob die zweitrevisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 2537/2021-22, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Die Begründung lautet auszugsweise:

„Die beschwerdeführende Partei rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG und des Art. 7 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht über die beschwerdeführende Partei zu Recht eine Verwaltungsstrafe gemäß § 190a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 sowie § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG 2011 verhängte, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die beschwerdeführende Partei insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als sie die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe, die durch eine unscharfe Abgrenzung gekennzeichnet sind, dann mit Art. 18 B-VG vereinbar, wenn die Begriffe einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch die Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (z.B. VfSlg. 16.993/2003, 19.771/2013). Der Verfassungsgerichtshof hat auch die Auffassung vertreten, dass angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ganz allgemein davon auszugehen sei, dass Art. 18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlange (zB VfSlg. 13.785/1994, 16.993/2003). Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass § 190a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3, § 190 Abs. 5 Z 1 sowie § 42a Abs. 2 Z4 InvFG 2011 einer Auslegung nicht zugänglich wären.“

12 In der Folge erhob die zweitrevisionswerbende Partei im selben Umfang Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis betreffend die Übertretung des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und insoweit das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu nur aufzuheben.

13 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Revisionsbeantwortung, zu der die zweitrevisionswerbende Partei eine Replik einbrachte.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtssachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Revisionen erwogen:

15 1. Zum Vorwurf des Anlastens der Depotgebühr ohne separaten Auftrag gemäß § 45 InvFG:

16 Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (erstrevisionswerbende Partei) erachtet ihre Revision unter anderem deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht § 2 COVID-19-VwBG nicht beachtet habe. Ausgehend von der Auslösung der 18-monatigen Verjährungsfrist am sei unter Bedachtnahme auf die in § 2 Z 2 COVID-19-VwBG angeordnete Fristhemmung die am der zweitrevisionswerbenden Partei zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung nicht verspätet.

17 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

18 Gemäß § 2 Abs. 3 Z 8 FMABG zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im InvFG geregelt und der Finanzmarktaufsichtsbehörde zugewiesen sind, zur Wertpapieraufsicht. Für Verwaltungsübertretungen nach den in § 2 FMABG genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist (§ 22 Abs. 7 FMABG).

19 Nach § 2 Z 2 COVID-19-VwBG wird die Zeit vom bis zum Ablauf des nicht in Verjährungsfristen eingerechnet.

20 Liegt die (gesamte) Zeit vom bis (einschließlich) in der Verjährungsfrist, wird sie um diese 40 Tage verlängert (vgl. etwa , zur vergleichbaren Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG).

21 Auf diese Verlängerung der Verjährungsfrist hat das Verwaltungsgericht nicht Bedacht genommen.

22 Gemäß § 45 InvFG darf die Depotbank die Vergütung dem Fonds nur aufgrund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft anlasten.

23 Die Anlastung darf erst dann erfolgen, wenn die Verwaltungsgesellschaft nach Prüfung der Abrechnung (im Sinne der Anleger) ausdrücklich die Zustimmung zur Anlastung erteilt hat. Diese ausdrückliche und unmissverständliche Zustimmungserklärung der Verwaltungsgesellschaft ist vor jeder einzelnen Anlastung einzuholen (vgl. ).

24 Die entgegen dieser Regelung erfolgten Anlastungen von Depotgebühren durch die zweitrevisonswerbende Partei wurden bis zum 3. Quartal 2018 vorgenommen. Zur Einordnung dieses Verhaltens ist das Rechtsinstitut des fortgesetzten Delikts in den Blick zu nehmen. Ein solches liegt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl.  und 0108).

25 Der einheitliche Willensentschluss ist durch die Feststellungen über den Inhalt des Handbuchs der Verwahrstellentätigkeit ohne gesonderte Auftragserteilung vor der Belastung der Fondsverrechnungskonten anzunehmen. Ebenso ergibt sich daraus die Gleichartigkeit ihrer Begehungsform. Der zeitliche Zusammenhang liegt in der quartalsweisen Abrechnung. Es kann daher ein fortgesetztes Delikt angenommen werden.

26 Bei einem fortgesetzten Delikt beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 31 Rz 10, unter Hinweis auf ).

27 Die letzte rechtswidrige Anlastung von Depotgebühren erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis am für das dritte Quartal 2018. Eine rechtswidrige Anlastung von Depotgebühren wurde danach nicht mehr vorgenommen, sodass es weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung zum Verwahrstellenvertrag am noch auf den Zeitpunkt der Anlastung am für das vierte Quartal 2018 ankommt. Das letzte tatbildmäßige Verhalten der zweitrevisionswerbenden Partei erfolgte am . Davon ausgehend hätte die 18-monatige Verjährungsfrist am geendet. Da dieser Zeitpunkt in dem von § 2 Z 2 COVID-19-VwBG genannten Zeitraum (vom 22. März bis zum Ablauf des ) liegt, lief die Frist ab in dem bis zum noch nicht abgelaufenen Ausmaß von zehn Tagen weiter und endete demnach am (vgl. etwa ).

28 Damit erweist sich aber die am der zweitrevisionswerbenden Partei zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung als verspätet, weshalb das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht Spruchpunkt I. des bei ihm bekämpften Straferkenntnisses behob und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellte.

29 2. Zur Anlastung nach § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG für den Tatzeitraum bis :

30 Die in diesem Zusammenhang erhobene Revision der zweitrevisionswerbenden Partei macht zu ihrer Zulässigkeit unter anderem das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage geltend, ob hier die Regelung des § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG oder § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG anzuwenden wäre, was sich angesichts der Verweisbestimmungen des § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG sowie der Regelungen der §§ 162a, 164 Abs. 2 und 167 Abs. 1 InvFG als unklar erweise.

31 Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig. Die zu dieser Frage vorhandene Literatur zeigt ein uneinheitliches Bild (vgl. etwa Kammel in Bollenberger/Kellner, Investmentfondsgesetz, Kommentar, § 162a Rz 4; Macher in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz, 2. Auflage § 162a Rz 3 ff; Brandl/Toman, AIFMG-Anwendungsbereich und Auswirkungen für Immobilienfonds, ZFR 2014, 58; Kammel, Alternative Investmentfondsmanager-Gesetz (AIFMG) & Co. Eine erste Bestandsaufnahme, ÖBA 2013, 483; und Kammel, AIFMD, AIFMG - leider mehr als (nur) „another European Mess“, ÖBA 2016, 271).

32 Gemäß § 1 InvFG legt dieses Bundesgesetz die Bedingungen fest, zu denen OGAW in Österreich aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen. Weiters wird festgelegt, zu welchen Bedingungen Andere Sondervermögen, Pensionsinvestmentfonds und Spezialfonds in Österreich unter Bedachtnahme auf § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG aufgelegt, verwaltet und vertrieben werden dürfen.

33 Im Sinne des InvFG sind nach dessen § 3 Abs. 2 Z 30 Investmentfonds OGAW unabhängig von ihrer Rechtsform und AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31. Die zuletzt genannte Bestimmung definiert Alternative Investmentfonds (AIF) als Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück InvFG als Sondervermögen gebildet werden und bewilligt sind, in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfallen und im Miteigentum der Anteilinhaber stehen.

34 Gemäß der im 2. Teil des InvFG enthaltenen Bestimmung des § 42a Abs. 2 Z 4 darf die Depotbank näher genannte Aufgaben nur dann auf Dritte übertragen, wenn sie bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die Depotbank die genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben 1. über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihr anvertrauten Vermögenswerte des OGAW und der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind, 2. hinsichtlich bestimmter Depotbankfunktionen einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen sowie einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden, 3. die Vermögenswerte der Kunden der Depotbank von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Depotbank in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Depotbank identifiziert werden können, 4. alle notwendigen Schritte unternehmen um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und 5. darüber hinaus näher genannte Bestimmungen des InvFG einhalten.

35 § 162a InvFG bestimmt, dass die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 InvFG nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Die im 3. Teil 1. Hauptstück 1. Abschnitt des InvFG befindliche Regelung des § 164 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass für Spezialfonds die Bestimmungen über die Depotbank gemäß §§ 39 bis 45 InvFG Anwendung finden.

36 Der 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt des InvFG regelt Anderes Sondervermögen und sieht in § 167 Abs. 1 leg. cit. unter anderem vor, dass die Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen auf Andere Sondervermögen Anwendung finden.

37 Gemäß § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 60.000,-- zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank unter anderem gegen § 42a InvFG verstößt.

38 § 190a InvFG enthält Strafbestimmungen betreffend juristische Personen und ordnet in seinem Abs. 1 Z 1 an, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen kann, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person inne haben, gegen die unter anderem in § 190 Abs. 5 InvFG angeführten Verpflichtungen verstoßen haben. Die Geldstrafe beträgt bis zu 5 v.H. des jährlichen Gesamtnettoumsatzes (§ 190a Abs. 3).

39 § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG definiert AIF als jeden Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, und b) keine Genehmigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigt.

40 Gemäß § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG kann die Verwahrstelle näher genannte Funktionen auf Dritte übertragen, wenn sie bei deren Auswahl und Bestellung mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht und weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung des Dritten mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgeht.

41 § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG lauten:

„(3) Soweit die Anforderungen des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF über dieses Bundesgesetz hinausgehen, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF gemäß dem 3. Teil erstes Hauptstück des InvFG 2011 jene Vorschriften maßgeblich.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz über die Anforderungen des ImmoInvFG oder des InvFG 2011 für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF an Privatkunden hinausgeht, sind für die Verwaltung und den Vertrieb von AIF oder Immobilienfonds die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgeblich.“

42 Nach § 60 Abs. 2 Z 10 AIFMG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 60.000,-- zu bestrafen, wer die Pflichten gemäß § 19 leg. cit. verletzt. Eine Strafbarkeit juristischer Personen ist im AIFMG nicht vorgesehen.

43 Soweit die zweitrevisionswerbende Partei als Depotbank für OGAW fungiert, ist nach dem klaren Wortlaut des InvFG dieses Gesetz anzuwenden.

44 Strittig ist die Verwahrung von Spezialfonds und Anderen Sondervermögen, auf die der 3. Teil 1. Hauptstück 1. und 2. Abschnitt des InvFG und in gewissem Umfang auch das AIFMG anwendbar sind (vgl. etwa Kammel in Bollenberger/Kellner, Investmentfondsgesetz, Kommentar, § 162a Rz 3; und Schredl in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Kommentar zum Investmentfondsgesetz, 2. Auflage § 1 Rz 26).

45 Spezialfonds und Andere Sondervermögen sind nur im InvFG ausdrücklich angesprochen, nicht aber im AIFMG. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass den Regelungen des InvFG vorrangige Maßgeblichkeit zukommt (vgl. in diesem Sinn auch Kammel Rz 5 aaO).

46 Die Bestimmungen des § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG über die Maßgeblichkeit der Vorschriften des InvFG oder des AIFMG sind nur dann anzuwenden, wenn die Anforderungen eines der Gesetze für die Verwaltung und den Vertrieb über das jeweils andere Gesetz hinausgehen.

47 Die hier in Rede stehenden Pflichten der Depotbank betreffend die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, entspricht inhaltlich den Pflichten der Verwahrstelle gemäß § 19 Abs. 11 Z 3 AIFMG. Dass dort die Begriffe der regelmäßigen Überprüfung und der laufenden Kontrolle in umgekehrter Reihenfolge erwähnt werden, lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber eine inhaltlich andere Regelung treffen oder einen anderen Maßstab anlegen wollte als im InvFG. Auch die Materialien geben keinen näheren Aufschluss über den Grund der abweichenden Wortfolge. Demnach ist von gleich strengen Anforderungen in beiden Gesetzen auszugehen, sodass das Verwaltungsgericht zutreffend das InvFG anwandte.

48 Auch die ziffernmäßig angedrohten Geldstrafen (bis zu € 60.000,--) sind in beiden Gesetzen gleich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem InvFG auch juristische Personen bestraft werden können, bleibt zur Bestrafung der zweitrevisionswerbenden Partei ohnedies nur mehr das InvFG.

49 Die im InvFG (§ 42a Abs. 2 Z 4) aufgestellte Verpflichtung für die Depotbank zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, wird in § 190 Abs. 5 Z 1 InvFG ausdrücklich genannt und ein Verstoß dagegen zur Verwaltungsübertretung erklärt. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG handeln kann. Dies trifft auf die im ersten Teil des InvFG geregelten Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) ebenso zu, wie auf die im 3. Teil dieses Gesetzes geregelten Spezialfonds und Anderen Sondervermögen (§ 164 Abs. 2 und §167 Abs. 1 leg. cit. erklären die Bestimmung des § 42a InvFG für anwendbar).

50 Soweit die zweitrevisionswerbende Partei damit argumentiert, dass im Aufbau des § 190 InvFG dessen Abs. 2 als Verstoß gegen die für Spezialfonds und Andere Sondervermögen aufgestellten Verweisnormen etwa des § 164 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 und § 168 für Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften angeordnet werden, während § 190 Abs. 5 InvFG für Depotbanken nur als Verstoß gegen die verwiesenen Verpflichtungen, etwa des § 42a InvFG bestimmt werden, argumentiert sie mit systematischer Interpretation, die aber das Vorliegen einer Lücke und einen Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot nicht zu begründen vermag. Nach dem auch im Verwaltungsstrafrecht geltenden Analogieverbot bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung und ist jede den äußerst möglichen Wortsinn einer den Strafrahmen überschreitende Auslegung zulasten des Täters unzulässig (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 1 Rz 5, mwN).

51 Da der der zweitrevisionswerbenden Partei angelastete Verstoß als Depotbank die regelmäßige Überprüfung und laufende Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, nach dem oben dargestellten Wortlaut der Bestimmungen des InvFG auch Spezialfonds und andere Sondervermögen erfasst, liegt die von der zweitrevisionswerbenden Partei behauptete Lücke des § 190 Abs. 5 InvFG nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist sohin ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 VStG nicht vorzuwerfen.

52 Dem von der zweitrevisionswerbenden Partei behaupteten Fehler des angefochtenen Erkenntnisses durch Anwendung nationalrechtlicher Sorgfaltsmaßstäbe, die über die harmonisierten Sorgfaltsanforderungen gemäß Art. 3 und 15 DelVO (EU) 2016/438 und des Art. 98 DelVO (EU) 2013/231 hinausgingen, fehlt es schon deshalb an der Relevanz für den vorliegenden Fall, weil das Verwaltungsgericht von einem völligen Unterlassen einer Überprüfung oder einer Kontrolle des Dritten ausging und sich infolgedessen mit dem Ausmaß der dabei anzuwendenden Anforderungen nicht mehr auseinanderzusetzen brauchte.

53 Wenn sich auch das Verwaltungsgericht mit den von der zweitrevisionswerbenden Partei zum Beweisthema der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle vorgelegten Urkunden detailliert auseinandersetzte, sagte es damit allein noch nichts über den an die Dokumentation von Kontrollpflichten einer Depotbank anzulegenden Sorgfaltsmaßstab, zumal die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis auch die Aussage des Vorstandsmitgliedes der zweitrevisionswerbenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich berücksichtigte. Damit ist aber auch der Vorwurf der zweitrevisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht habe in dieser Frage ein Schriftformgebot, noch dazu in ein und derselben Urkunde, angenommen, der Boden entzogen.

54 Schließlich kann auch der von der zweitrevisionswerbenden Partei vorgebrachte Widerspruch des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG gegen die oben genannten delegierten Verordnungen und die damit behauptete Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift nicht gesehen werden, zumal mit § 42a InvFG der Art. 22a der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) in österreichisches Recht fast wörtlich übernommen wird.

55 Die zweitrevisionswerbende Partei macht weiters einen Verstoß des Verwaltungsgerichtes gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und die daraus folgende Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG geltend, weil ihr die erstrevisionswerbende Finanzmarktaufsichtsbehörde weder die Anzahl noch die Art der Fonds vorgehalten oder präzisiert habe, was für eine rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts unter den objektiven Tatbestand und die diesbezügliche Verteidigung maßgeblich gewesen wäre. Die erstmals mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Konkretisierung auf die für Investmentfonds (21 OGAW und 17 AIF) eingesetzte Verwahrstelle E. habe den Tatvorwurf in unzulässiger Weise um 17 AIF erweitert.

56 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Tatverhalten muss im Spruch selbst und nicht erst in der Bescheidbegründung umschrieben sein. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Im Spruch sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes. Bei einem über einen längeren Zeitraum fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten sind zumindest beispielsweise konkret bezeichnete Einzelakte anzuführen (vgl. zu alldem Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 44a Rz 2 und 3, jeweils mwN).

57 Der hier in Rede stehende Tatbestand des § 42a Abs. 2 Z 4 InvFG hat zum Inhalt, dass die Depotbank bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen habe. Die angesprochene Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle hängt indes nicht von der Anzahl und dem Umfang der übertragenen Aufgaben ab. Diese Pflicht besteht schon bei einer einzigen übertragenen Verwahrung, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Modifikation des Spruches um eine bloße (zulässige) Erläuterung handelt.

58 Dass die zweitrevisionswerbende Partei durch die Modifikation des Spruchs in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, hat sie nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die von ihr beanstandete Nennung von „17 AIF“ im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ändert - wie oben ausgeführt - nichts an der Anwendung des InvFG, insbesondere dessen § 42a Abs. 2 Z 4. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht das Ausmaß des zur Verwahrung übertragenen Vermögens in der Strafbemessung berücksichtigte, erfordert nicht deren Nennung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, weil § 44a Z 1 VStG lediglich die als erwiesen angenommene Tat in den Spruch aufzunehmen verlangt und nicht sämtliche für die Strafbemessung relevanten Umstände.

59 Das Verwaltungsgericht nahm daher - worauf die Finanzmarktaufsichtsbehörde in der Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - bloß eine zulässige Erläuterung des Spruches vor. Damit liegt aber auch keine Ausdehnung des vorgeworfenen Verhaltens vor und trat die von der zweitrevisionswerbenden Partei vorgebrachte Verfolgungsverjährung nicht ein.

60 Soweit die zweitrevisionswerbende Partei die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes beanstandet, geht sie nicht ausreichend konkret auf die Überlegungen des Verwaltungsgerichtes ein, dass der Großteil der zum Nachweis einer regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle vorgelegten Urkunden nicht den Tatzeitraum betraf und dass die einzige in dieser Zeitspanne erstellte Urkunde nicht einer Überwachung der Subverwahrerin E. zugeordnet werden konnte. Den Revisionsausführungen gelingt es nicht, die Schlüssigkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung anzugreifen.

61 Die zweitrevisionswerbende Partei macht als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG einen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gerichteten Vorwurf geltend, dass nämlich aus ihrer Strafbemessung nicht hervorgehe, mit welchem Betrag sie den nach § 22 Abs. 10 FMABG erschwerenden Umstand bemessen habe, dass zwei Verwaltungsübertretungen begangen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe nach Aufhebung von Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses die Strafe „allerdings freihändig“ herabgesetzt.

62 Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen nach dem durch § 19 VStG determinierten Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, jede Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, das heißt die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 19 Rz 1 und 2, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritt eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl.  und 0004, mwN).

63 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe unter Heranziehung von Milderungs- und Erschwerungsgründen mit ausdrücklicher Erörterung des Wegfalls des Erschwerungsgrundes gemäß § 22 Abs. 10 FMABG vorgenommen und die Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafe begründet. Die Strafbemessung des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht zu beanstanden.

64 Soweit die zweitrevisionswerbende Partei schließlich ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ausreichende Determinierung von § 162a InvFG und § 48 Abs. 3 und 4 AIFMG wiederholt, ist sie auf die Begründung des schon zitierten , sowie die oben dargestellten Auslegungsergebnisse zu verweisen.

65 Die Bestrafung der zweitrevisionswerbenden Partei in Spruchpunkt II. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Straferkenntnisses erfolgte sohin zu Recht.

66 Daher waren beide Revisionen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei die wechselseitigen Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für die jeweilige Revisionsbeantwortung zum Teil gegeneinander aufgerechnet werden konnten.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AIFMG 2013 §19 Abs11 Z3
AIFMG 2013 §2 Abs1 Z1
AIFMG 2013 §48 Abs3
AIFMG 2013 §48 Abs4
AIFMG 2013 §60 Abs2 Z10
AVG §56
AVG §59 Abs1
AVG §60
COVID-19-VwBG 2020 §2 Z2
FMABG 2001 §2 Abs3 Z8
FMABG 2001 §22 Abs7
InvFG 2011 §1
InvFG 2011 §162a
InvFG 2011 §163
InvFG 2011 §164 Abs2
InvFG 2011 §166
InvFG 2011 §167 Abs1
InvFG 2011 §190 Abs5 Z1
InvFG 2011 §190a
InvFG 2011 §42a
InvFG 2011 §42a Abs2 Z4
InvFG 2011 §45
MRK Art7
VStG §1 Abs1
VStG §19
VStG §22 Abs2
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §9
VwGVG 2014 §38
VwRallg
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020170.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-45429