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Gold Plating für Bauherren?
Mit Urteil vom , Rs C-33/17, Čepelnik, hat der EuGH enge Grenzen für Haftungs- und Schutzbestimmungen im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsrecht (wie zB § 7m AVRAG: Zahlungsstopp, Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber bzw Generalunternehmer) gezogen.
Von gold plating wird immer dann gesprochen, wenn eine EU-Richtlinie so umgesetzt oder angewendet wird, dass der Begünstigte objektiv mehr erhält, als die Richtlinie vorsieht.
Ein Österreicher hatte eine slowenische Baufirma beauftragt. Es kam zu einer Nachschau. Daraufhin verhängte die Bezirkshauptmannschaft einen Zahlungsstopp und verlangte (vom Österreicher [!]) den ganzen Werklohnrest von 5.200 € als Sicherheitsleistung. Das entsprach dem damals offenen Werklohnrest. Nachdem die Arbeitsleistungen abgeschlossen waren, weigerte sich der Auftraggeber, ein zweites Mal zu zahlen, woraufhin er vom Unternehmer geklagt wurde. Das BG Bleiburg legte dann den Fall dem EuGH vor. Es wollte wissen, ob Art 56 AEUV und die Richtlinie 2014/67/EU einer Regelung entgegenstehen, wonach die zuständigen Behörden einem inländischen Auftraggeber anordnen könne, die Zahlungen an seinen in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Vertragspartner zu stoppen und so...