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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2025, RV/7103062/2024

Ermessensausübung bei Festsetzung einer Zwangsstrafe bei Nichtmeldung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***RI*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerspezialist Steuerberatungs GmbH, Löwengasse 47A Tür 3, 1030 Wien, und ***2*** ***4*** GmbH, ***5***/2A, ***6*** Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG iVm § 5 WiEReG mit € 500,00 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Gesellschaft ***2*** ***3*** ***4*** GmbH & Co KG, St. Nr. ***BF1StNr1***, Beschwerdeführerin, ist eine im österreichischen Firmenbuch, FN ***1***, eingetragene

Kommanditgesellschaft. Laut Firmenbuch ist der Sitz der ***Bf1*** in ***5***/2A, ***6*** Wien.

Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und mit Antrag vom am in das Firmenbuch eingetragen. Geschäftszweig ist der An- und Verkauf, Entwicklung und Verwertung von Immobilien.

Kommanditistin ist die ***2*** ***4*** GmbH, mit Sitz in ***5***/2A, ***6*** Wien.

Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des Finanzamtes Österreich auf die Fälligkeit der zu erstattenden Meldung gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) hingewiesen. In einem wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.000,00 aufgefordert die unterlassene Meldung bis längstens nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe von 1.000,00 gemäß § 111 BAO festgesetzt, da die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 es verabsäumt hat die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer - um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen - durchzuführen. In einem wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert die unterlassene Handlung unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 bis nachzuholen. Sie wurde weiters darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstelle. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung könne bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde.

Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrage für die ***Bf1*** wurde zH ***2*** ***4*** GmbH, ***5***/2 A, ***6*** Wien am zugestellt. Am wurde die Meldung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer veranlasst.

Fristgerecht wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe am durch die steuerliche Vertretung Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt:

"Mit bezeichnetem Bescheid wurde eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,- festgesetzt, da die Meldung zum wirtschaftlichen Eigentümerregister nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Meldung wurde mit heutigem Tag umgehend nachgeholt. Unsere Mandantschaft hat uns mit beiliegendem Schreiben beauftragt die Meldung als berufsmäßiger Parteienvertreter zu erstatten. Irrtümlicher Weise sind wir davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Erinnerung um die ***2*** ***3*** ***4*** GmbH (St.Nr. ***StNr2***) handelt. Für diese Gesellschaft haben wir die Meldung (siehe Beilage) am eingebracht. Dieses Versehen ist aufgrund der Ähnlichkeit des Namens passiert. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe und die Höhe liegen im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist das bisherige Verhalten der Partei, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie die abgabenrechtliche Bedeutung zu berücksichtigen. Unsere Mandantschaft hat die beiden Gesellschaften im Jahr 2022 erworben und die Meldeverpflichtung wurde davor von einem anderen Parteienvertreter wahrgenommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen zuverlässigen Verhaltens unserer Mandantschaft und der Namensverwechslung durch den Parteienvertreter beantragen wir die Zwangsstrafe aufzuheben."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das Finanzamt stellte diese Entscheidung der steuerlichen Vertretung zu. Diese hatte keine Zustellvollmacht.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Der Antrag vom auf Vorlage der Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss RV/7102413/2023 vom gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Begründung war, da die steuerliche Vertretung keine Zustellvollmacht besessen habe und dem Beschwerdeführer nur die eingescannte Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gelangt sei, sei die Beschwerdevorentscheidung vom nicht rechtswirksam zugestellt worden. Der Zustellmangel war nicht geheilt.

Das Finanzamt erließ am eine Beschwerdevorentscheidung inhaltsgleich mit der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom und stellte diese an den Vertreter gemäß § 81 BAO ***2*** ***4*** GmbH mit zu. Diese Zustellung war rechtswirksam.

Mit Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO vom beantragte die steuerliche Vertretung die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und führte aus:

"Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe

Die Beschwerde wird vollinhaltlich aufrechterhalten. In der Beschwerdevorentscheidung vom zugegangen bei unserer Mandantschaft am wurde auf den Ermessenspielraum gem. § 111 Abs. 1 BAO iVm. § 20 BAO dem Grunde und der Höhe nach verwiesen. Es hat eine Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde lediglich auf die Zweckmäßigkeit eingegangen aber die Billigkeit außeracht gelassen. Zweifelsohne ist der Zweck der Einhaltung der Bestimmungen des wirtschaftlichen Eigentümerregistergesetzes die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt wurde die Fristversäumnis nur aufgrund einer Namensverwechslung durch den steuerlichen Vertreter begangen und der Irrtum unverzüglich korrigiert bzw. die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt. Wir vertreten die Meinung, dass die Berücksichtigung der Billigkeit dazu führt, dass die Ermessensentscheidung dahingehend zu ändern ist, dass der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe aufgehoben wird."

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit folgendem Bericht vor:

"§ 5 WiEReG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde am zugestellt. Am wurde die Meldung in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer veranlasst. Der Bf. bringt vor, dass das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, da die Meldung aufgrund einer Namensähnlichkeit nicht rechtzeitig veranlasst worden wäre.

Beweismittel:

Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen.

Stellungnahme:

Es wird die Abweisung der Beschwerde im Sinne der BVE beantragt."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, ***2*** ***3*** ***4*** GmbH& Co KG, vertreten durch ***2*** ***4*** GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet.

Gemäß § 5 WiEReG ist die Beschwerdeführerin verpflichtet der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachzukommen.

Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 aufgefordert die unterlassene Handlung der Meldung bis zum nachzuholen.

Dir Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde durch die Beschwerdeführerin bis zum - Fristende - nicht nachgeholt.

Mit Bescheid vom 14.02.3023 setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Betrag von 1.000,00 € fest, da die Beschwerdeführerin innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht durchgeführt hat.

Die Beschwerdeführerin focht diesen Bescheid mit Beschwerde am an, da die Meldung durch die steuerliche Vertretung irrtümlicherweise für die ***2*** ***3*** ***4*** GmbH aufgrund der Namensähnlichkeit durchgeführt worden sei. Aufgrund der bisherigen Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin und des Versehens aufgrund des ähnlichen Namens werde ein Absehen von der Zwangsstrafe begehrt.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde nicht rechtswirksam zugestellt.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde rechtswirksam zugestellt und beantragte die steuerliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde.

Unbestritten ist, dass die Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Nachholfrist bis zum durchgeführt wurde.

Strittig ist, ob die belangte Behörde ihr Ermessen mit der Festsetzung der Zwangsstrafe im Betrag von 1.000,00 ausreichend begründet hat.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen, dem Beschluss des BFG RV/7102413/2023 vom und dem bisherigen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Rechtliche Bestimmungen:

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, WiEReG

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

§ 5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:

1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:

2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:

….

Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.

3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe

…..

4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,

….

Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. ……

(2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. …..

(4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.

(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.

Zwangsstrafen

§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Bundesabgabenordnung, BAO:

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

1. Ermessen.

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

14. Ermittlungen

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Rechtliche Würdigung des konkreten Falles:

Da die verpflichtende Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der gesetzten Nachholfrist unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO durchgeführt worden war, war die belangte Behörde berechtigt eine Zwangsstrafe zu verhängen. Die Tatsache, dass die Meldung nicht durchgeführt oder und auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt worden war, istunstrittig. Der Bescheid zur Festsetzung der Zwangsstrafe wurde am erlassen und nicht erst dann erlassen (zugestell)t, wenn die angeordnete Leistung bereits erfolgt war (Ellinger et al., § 111 BAO, Anm. 6, E 27, E 29; ; ). Im gegenständlichen Fall wurde die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erst nach Zustellung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe am - am gleichen Tag wurde die Beschwerde eingebracht - vgl BFG RV/7101995/2022 vom - erstattet.

In der Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde nur generell ausgeführt, dass Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000 festgesetzt.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt gemäß § 20 BAO im Ermessen der Behörde vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 111 BAO (Stand , rdb.at) "Rz 13 Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Androhung iSd § 111 Abs 2 vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Festsetzung ungenützt verstrichen ist (vgl 2010/17/0082).Rz 15 Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde ( 96/14/0079)." Vgl BFG RV/7101995/2022 vom

Die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde wird vom Bundesfinanzgericht nochmals überprüft. Vgl BFG RV/7101995/2022 vom "Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt (vgl. RV/7103529/2021). Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; 2011/17/0253). Jedenfalls erweisen sich Ermessensübungen, welche sich auf die Aussage beschränken, eine erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe wäre nicht zu hoch, als ungeeignet - man denke etwa an den Fall, dass eine mit 2.000 € angedrohte Zwangsstrafe sodann mit 1.000 € erstinstanzlich festgesetzt wurde und es ergäbe sich durch das Erkenntnis des BFG eine Zwangsstrafe von 1.500 €, sodass die erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe zu niedrig gewesen wäre."

Die Ermessensentscheidung im gegenständlichen Fall ist gemäß §2a BAO und § 269 Abs. 1 BAO eine Entscheidung im konkreten Fall. Die Ermessensausübung wird hinsichtlich der Begründung der belangten Behörde auf die Billigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Vgl BFG RV/7101995/2022 vom .

Unter Billigkeit wird die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei verstanden vgl BFG RV/7101995/2022 vom , "Unter Billigkeit ist die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 8)."

Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse zu verstehen, welches darin besteht, die Abgaben einzubringen vgl BFG RV/7101995/2022 vom , "Laut Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9, ist unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung)"

Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer wird in BFG RV/7101995/2022 vom ausgeführt:

"Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre.

In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen."

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind.

Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind."

Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Weiters sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Andererseits sind die wirtschaftlichen Eigentümer allesamt Österreicher, sodass die Gefahr aus der verzögerten Meldung als eher gering einzustufen ist.

Es ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen, welche - wie bereits dargestellt - als gut einzustufen ist.

Weiters ist auch das sonstige Verhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen in die Ermessensübung einzubeziehen: Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Bf. der letzten sechs Jahre zeigen, dass die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe die erste Zwangsstrafe (Abgabenart "ZO") ist. Dies lässt auf ein regelmäßiges Wohlverhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen schließen. Das Verschulden der Bf. ist daher gering.

Nach Abwägung der vorgenannten, in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die Zwangsstrafe mit 350,00 € festgesetzt wird. Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist im Sinne der Ausführungen, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eine zeitgerechte Einhaltung der gebotenen Verpflichtungen erfordern, nicht nachgekommen worden. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt, kann das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Meldungen durch die Verpflichteten innerhalb der Fristen durchgeführt werden.

Um dies durchzusetzen wird in § 16 WiEReG ausdrücklich die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO genannt.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall in spürbarer Höhe von 1.000,00 erfüllt den Zweck die Einhaltung der Bestimmungen des WiEReG durchzusetzen.

Zur Billigkeit ist im konkreten Fall auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen seit ihrer Gründung am nachgekommen ist. Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ist dies die erste und einzige Zwangsstrafe die ersichtlich ist.

Im Hinblick auf die Namensähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer Kommanditistin und der gemäß § 81 BAO befugten Vertreterin und der nahezu identen Steuernummern dieser verschiedenen Gesellschaften ist von der Beschwerdeführerin und deren steuerlichen Vertreterin eine Sorgfalt anzuwenden, die eine Verwechslung der verschiedenen Gesellschaften bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen nahezu ausschließen.

Da durch die steuerliche Vertretung keine Absicht in der Verwechslung der Gesellschaften vorlag - es fehlen jegliche Anhaltspunkte - und auch keine grobe Fahrlässigkeit erkennbar ist, ein regelmäßiges Wohlverhalten vorliegt, ist das Verschulden der steuerlichen Vertretung, das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, als gering einzustufen.

Da einerseits der Zweck der Bestimmung eine Zwangsstrafe in spürbarer Höhe erfordert, die Schuld anderseits als gering einzustufen ist, wird das Ermessen durch das Bundesfinanzgericht derart ausgeübt, dass die Zwangsstrafe im Betrag von € 500,00 festgesetzt wird.

Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. ; ). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103062.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAF-44944