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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.01.2025, RV/7101450/2024

1. Geschäftsführerhaftung 2. Faktischer Geschäftsführer ohne Einkommen und Vermögen 3. Gleichbehandlungsnachweis nicht ordnungsgemäß

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R-1, die Richterin R-2 und die fachkundigen Laienrichter R-3 und R-4 in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard Bauer, Mahlerstraße 7, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer N-1, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin, der Behördenvertreter P-1, P-2 und P-3, sowie die Schriftführerin P-4, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 140.919,97 herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Lohnsteuer
01/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
01/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2011
0,42
Lohnsteuer
02/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
02/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2011
0,42
Lohnsteuer
03/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
03/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2011
0,42
Lohnsteuer
04/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
04/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2011
0,42
Lohnsteuer
05/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
05/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2011
0,42
Lohnsteuer
06/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
06/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2011
0,42
Lohnsteuer
07/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
07/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2011
0,42
Lohnsteuer
08/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
08/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2011
0,42
Lohnsteuer
09/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
09/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2011
0,42
Lohnsteuer
10/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
10/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2011
0,42
Lohnsteuer
11/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
11/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2011
0,42
Lohnsteuer
12/2011
38,33
Dienstgeberbeitrag
12/2011
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2011
0,42
Lohnsteuer
01/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
01/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2012
4,62
Lohnsteuer
02/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
02/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2012
4,62
Lohnsteuer
03/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
03/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2012
4,62
Lohnsteuer
04/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
04/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2012
4,62
Lohnsteuer
05/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
05/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2012
4,62
Lohnsteuer
06/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
06/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2012
4,62
Lohnsteuer
07/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
07/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2012
4,62
Lohnsteuer
08/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
08/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2012
4,62
Lohnsteuer
09/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
09/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2012
4,62
Lohnsteuer
10/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
10/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2012
4,62
Lohnsteuer
11/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
11/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2012
4,62
Lohnsteuer
12/2012
343,53
Dienstgeberbeitrag
12/2012
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2012
4,62
Lohnsteuer
01/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
01/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2013
5,20
Lohnsteuer
02/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
02/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2013
5,20
Lohnsteuer
03/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
03/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2013
5,20
Lohnsteuer
04/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
04/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2013
5,20
Lohnsteuer
05/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
05/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2013
5,20
Lohnsteuer
06/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
06/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2013
5,20
Lohnsteuer
07/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
07/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2013
5,20
Lohnsteuer
08/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
08/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2013
5,20
Lohnsteuer
09/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
09/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
5,20
Lohnsteuer
10/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
10/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2013
5,20
Lohnsteuer
11/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
11/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2013
5,20
Lohnsteuer
12/2013
324,80
Dienstgeberbeitrag
12/2013
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2013
5,20
Lohnsteuer
01/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
01/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2014
47,21
Lohnsteuer
02/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
02/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2014
47,21
Lohnsteuer
03/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
03/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2014
47,21
Lohnsteuer
04/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
04/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2014
47,21
Lohnsteuer
05/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
05/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2014
47,21
Lohnsteuer
06/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
06/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2014
47,21
Lohnsteuer
07/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
07/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2014
47,21
Lohnsteuer
08/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
08/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2014
47,21
Lohnsteuer
09/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
09/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2014
47,21
Lohnsteuer
10/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
10/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2014
47,21
Lohnsteuer
11/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
11/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2014
47,21
Lohnsteuer
12/2014
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
12/2014
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2014
47,21
Umsatzsteuer
2014
22,63
Kammerumlage
01-03/2015
40,89
Lohnsteuer
03/2015
1.693,50
Dienstgeberbeitrag
03/2015
5.363,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2015
478,62
Körperschaftsteuer
04-06/2015
305,90
Stundungszinsen
2015
257,86
Lohnsteuer
05/2015
9.452,04
Dienstgeberbeitrag
05/2015
4.288,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
381,20
Säumniszuschlag 1
2012
82,45
Säumniszuschlag 1
2013
77,95
Säumniszuschlag 1
2014
312,01
Lohnsteuer
06/2015
1.896,08
Dienstgeberbeitrag
06/2015
3.903,36
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
346,97
Stundungszinsen
2015
323,41
Lohnsteuer
07/2015
8.258,43
Dienstgeberbeitrag
07/2015
3.384,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
300,80
Körperschaftsteuer
07-09/2015
305,90
Kammerumlage
07-09/2015
38,93
Lohnsteuer
08/2015
7.282,98
Dienstgeberbeitrag
08/2015
3.441,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
305,95
Lohnsteuer
09/2015
7.342,24
Dienstgeberbeitrag
09/2015
3.142,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
279,33
Umsatzsteuer
09/2015
5.182,73
Lohnsteuer
10/2015
7.088,80
Dienstgeberbeitrag
10/2015
2.990,19
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
272,80
Körperschaftsteuer
10-12/2015
303,80
Umsatzsteuer
10/2015
5.954,48
Lohnsteuer
11/2015
15.375,56
Dienstgeberbeitrag
11/2015
7.269,02
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
646,14

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemalige Geschäftsführerin der G-1 für nachstehende Abgaben in der Höhe von € 209.060,47 zur Haftung herangezogen:


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Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
2011
657,00
Lohnsteuer
2012
5.889,11
Lohnsteuer
2013
5.568,03
Lohnsteuer
2014
22.286,51
Lohnsteuer
03/2015
2.419,29
Lohnsteuer
05/2015
13.500,06
Lohnsteuer
06/2015
2.708,69
Lohnsteuer
07/2015
11.797,76
Lohnsteuer
08/2015
10.404,26
Lohnsteuer
09/2015
10.488,92
Lohnsteuer
10/2015
10.126,85
Lohnsteuer
11/2015
21.965,09
Dienstgeberbeitrag
2011
81,00
Dienstgeberbeitrag
2012
891,62
Dienstgeberbeitrag
2013
1.003,55
Dienstgeberbeitrag
2014
9.104,93
Dienstgeberbeitrag
03/2015
7.662,06
Dienstgeberbeitrag
05/2015
6.126,40
Dienstgeberbeitrag
06/2015
5.576,23
Dienstgeberbeitrag
07/2015
4.834,35
Dienstgeberbeitrag
08/2015
4.917,01
Dienstgeberbeitrag
09/2015
4.489,17
Dienstgeberbeitrag
10/2015
4.271,70
Dienstgeberbeitrag
11/2015
10.384,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2011
7,20
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2012
79,26
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2013
89,22
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
2014
809,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2015
683,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
544,57
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
495,67
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
429,72
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
437,07
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
399,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
379,71
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
923,05
Umsatzsteuer
2014
32,33
Umsatzsteuer
09/2015
7.403,90
Umsatzsteuer
10/2015
8.506,40
Körperschaftsteuer
04-06/2015
437,00
Körperschaftsteuer
07-09/2015
437,00
Körperschaftsteuer
10-12/2015
434,00
Kammerumlage
01-03/2015
58,41
Kammerumlage
07-09/2015
55,62
Stundungszinsen
2015
368,37
Stundungszinsen
2015
462,01
Säumniszuschlag 1
2012
117,78
Säumniszuschlag 1
2013
111,36
Säumniszuschlag 1
2014
445,73
Säumniszuschlag 1
2015
132,11
Säumniszuschlag 1
2015
264,90
Säumniszuschlag 1
2015
238,04
Säumniszuschlag 1
2015
106,61
Säumniszuschlag 1
2015
250,53
Säumniszuschlag 1
2015
538,03
Säumniszuschlag 1
2015
127,43
Säumniszuschlag 1
2015
367,45
Säumniszuschlag 1
2015
153,84
Säumniszuschlag 1
2015
104,75
Säumniszuschlag 1
2015
263,00
Säumniszuschlag 1
2015
121,50
Säumniszuschlag 1
2015
143,17
Säumniszuschlag 1
2015
350,17
Säumniszuschlag 1
2015
270,00
Säumniszuschlag 1
2015
122,53
Säumniszuschlag 1
2015
254,17
Säumniszuschlag 1
2015
111,52
Säumniszuschlag 1
2015
204,43
Säumniszuschlag 1
2015
235,96
Säumniszuschlag 1
2015
96,69
Säumniszuschlag 1
2015
196,16
Säumniszuschlag 1
2015
208,09
Säumniszuschlag 1
2015
98,34
Säumniszuschlag 1
2015
154,31
Säumniszuschlag 1
2015
209,78
Säumniszuschlag 1
2015
89,78
Säumniszuschlag 1
2015
202,54
Säumniszuschlag 1
2015
85,43
Säumniszuschlag 1
2015
190,87
Säumniszuschlag 1
2015
439,30
Säumniszuschlag 1
2015
207,69
Säumniszuschlag 1
2015
170,13
Säumniszuschlag 2
2015
183,72
Säumniszuschlag 2
2015
76,92
Säumniszuschlag 2
2015
135,00
Säumniszuschlag 2
2015
61,26
Säumniszuschlag 2
2015
55,76
Säumniszuschlag 2
2015
117,98
Säumniszuschlag 2
2015
104,04
Säumniszuschlag 3
2015
73,23
Säumniszuschlag 3
2015
76,92
Säumniszuschlag 3
2015
135,00


Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Gemäß § 1298 ABGB obliege dem, der vorgebe, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, der Beweis.

Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergebe sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätten entrichtet werden können.

Die Vertreterhaftung bestehe insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit falle. Sie bestehe aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen sei (zB ; ; ).

Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit habe der übernehmende Geschäftsführer eine Überwachungs- und Erkundungspflicht. Dies bedeute, dass sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu erkunden habe, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei (; 92/17/0178).

Dies wäre ohne großen Aufwand möglich, indem zum Beispiel Buchungsmitteilungen des Finanzamtes vom bisherigen Geschäftsführer abverlangt und eingesehen würden.

Die Bf. sei im Zeitraum vom D-1 bis D-2 unbestritten handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Sie sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für die haftungsgegenständlichen Zeiträume sei die Umsatzsteuer gemeldet und festgesetzt bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden.

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe (, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.

Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral seien, sei es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass er die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer einen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er dazutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt habe (vgl. ; ; ).

Da die Bf. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Die von der Haftungspflichtigen ins Treffen geführten Gründe könnten nicht als haftungsbefreiend anerkannt werden, weil diese im oben genannten Zeitraum als vollverantwortliche Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei.

Im Ermittlungsverfahren habe die Bf. bekanntgeben, dass Mittel zur anteilsmäßigen Befriedigung sämtlicher Gläubiger vorhanden gewesen seien. Sie habe jedoch über einen Zeitraum von D-1 - D-2 keine oder nur unzureichende Zahlungen für Selbstbemessungsabgaben geleistet.

Hinsichtlich der in Punkt 3 angesprochenen Abgaben sei eine Haftungsinanspruchnahme insofern zulässig, da die Bf. in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin versäumt habe, die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Da sie ihrer Verpflichtung, die Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Lohnabgaben zu melden, nicht nachgekommen sei, habe diese im Zuge einer Schätzung/ Prüfung festgestellt werden müssen. Aus diesem Grund werde die Schuldhaftigkeit an der Vollstreckbarkeit der Bf. zugerechnet.

Allenfalls sei zu sagen, dass sie bei Einhaltung aller Fristen für die Entrichtung der Abgabe aufgrund der dann entstandenen Fälligkeit zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre.

Weiters sei die Bf. ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisangebote zu ihrer Entlastung darzutun, nicht nachgekommen, da keine Unterlagen vorgebracht worden seien, die aufzeigten, dass während des Zeitraumes, in dem sie Vertreterin der Gesellschaft gewesen sei, diverse Gläubiger (Lieferanten, Banken, Löhne, Krankenkassen) gleichmäßig befriedigt worden seien.

Der Geschäftsführer habe darzutun, aus welchen Gründen eine Erfüllung der Abgabenpflichten nicht möglich gewesen sei. Da dies nicht erfolgt sei, dürfe die Behörde annehmen, dass er schuldhaft seine Pflichten verletzt habe (, ÖStZB 2002/65; , ÖStZB 2002/293).

Durch das abgeschlossene Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der Firma uneinbringlich geworden.

---//---

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass sie zwischen dem D-1 und dem D-3 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen worden sei. Diese Tatsache werde außer Streit gestellt.

Am D-4 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Dieser Konkurs sei nach Verteilung an die Massegläubiger am D-5 aufgehoben worden, die Konkursgläubiger hätten keine Quote erhalten.

Die Bf. habe faktisch nicht die Geschäftsführung der GmbH innegehabt. Die maßgeblichen operativen Geschäftsführertätigkeiten seien vom Prokuristen P-5 ausgeübt worden; dies sei auch vom Masseverwalter im Konkurs der GmbH, Herrn P-6, in seinem an das Konkursgericht gelegten Erstbericht vom D-6 bestätigt worden.

Das Finanzamt Österreich habe, soweit erkennbar, einen Großteil der vor Konkurseröffnung ergangenen Bescheide "An die G-1 zu Handen P-5" - und zwar an dessen Privatanschrift A-2, und nicht an die im Firmenbuch ausgewiesene Adresse der GmbH in A-3 - zugestellt. Die "faktische Geschäftsführung" durch Herrn P-5 sei dem Finanzamt Österreich daher bekannt gewesen.

Beweis:
Bericht MV P-6 vom D-6, Punkt 1. 3. (Beilage ./2)
Steuerakt der G-1 zu St.Nr. N-1

Jene Steuern bzw. Abgaben, welche für den Zeitraum Mai 2014 bis September 2015 vorgeschrieben worden seien, und zwar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer
09/2015
7.403,90
Lohnsteuer
03/2015
2.419,29
Lohnsteuer
05/2015
13.500,06
Lohnsteuer
06/2015
2.708,69
Lohnsteuer
07/2015
11.797,76
Lohnsteuer
08/2015
10.404,26
Lohnsteuer
09/2015
10.488,92
Zwischensumme
58.722,88


hätten auf Prüfungen, eingeleitet nach Konkurseröffnung, beruht.

Eine Haftung der Bf. für die nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Beträge sei schon alleine aus dem Grund nicht gegeben, da diese Verbindlichkeiten vor Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen seien. Aber selbst für den Fall, dass sie bekannt gewesen wären, hätten diese Verbindlichkeiten aufgrund des am D-4 eröffneten Konkursverfahrens nicht berichtigt werden dürfen.

Beweis:
Steuerakt der G-1
Einsichtnahme in die Insolvenzdatei
Ausdruck aus der Insolvenzdatei betreffend Konkurseröffnung der G-1 vom D-4 (Beilage ./3).

Des Weiteren sei eine Haftung der Bf. für jene Beträge, die innerhalb der 60-Tages-Frist des § 69 Abs. 2 IO vor dem D-4 (Datum der Konkurseröffnung der GmbH) fällig geworden seien, nicht erkennbar und werde bestritten:

§ 69 Abs. 2 IO normiere, dass ein Insolvenzverfahren ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von der Geschäftsführung zu beantragen sei. Diese Bestimmung diene dem Schutz der Gläubiger vor der durch eine Insolvenzverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung sowie für Vertrauensschäden (OGH 2 Ob 117/12p; OGH 6 Ob 164/16k).

Im konkreten Fall seien folgende Steuern bzw. Abgaben innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung bzw. nach Konkurseröffnung fällig geworden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Säumniszuschlag 1
2015
196,16
Säumniszuschlag 1
2015
208,09
Säumniszuschlag 1
2015
98,34
Säumniszuschlag 1
2015
154,31
Säumniszuschlag 1
2015
209,78
Säumniszuschlag 1
2015
89,78
Säumniszuschlag 1
2015
202,54
Säumniszuschlag 1
2015
85,43
Säumniszuschlag 1
2015
190,87
Säumniszuschlag 1
2015
439,30
Säumniszuschlag 1
2015
207,69
Säumniszuschlag 1
2015
170,13
Säumniszuschlag 2
2015
183,72
Säumniszuschlag 2
2015
76,92
Säumniszuschlag 2
2015
135,00
Säumniszuschlag 2
2015
61,26
Säumniszuschlag 2
2015
55,76
Säumniszuschlag 2
2015
117,98
Säumniszuschlag 2
2015
104,04
Säumniszuschlag 3
2015
73,23
Säumniszuschlag 3
2015
76,92
Säumniszuschlag 3
2015
135,00
Zwischensumme
3.272,25

Beweis:
Steuerakt der G-1
Ausdruck aus der Insolvenzdatei betreffend Konkurseröffnung der G-1 vom D-4 (Beilage ./3).

Die Argumentation des Finanzamtes Österreich im Haftungsbescheid, "es wäre ohne großen Aufwand möglich gewesen, z.B. Buchungsmitteilungen des Finanzamtes vom bisherigen Geschäftsführer abzuverlangen und einzusehen", sei nicht geeignet, eine Haftung der Bf. zu begründen:

Aus dem Abverlangen der Buchungsmitteilungen sei im Regelfall nur erkennbar, ob fällige Steuern bzw. Abgaben vom betroffenen Unternehmen gemeldet und bezahlt worden seien. Für den Fall der Nichtzahlung wäre darauf zu drängen, dass die Zahlung fristgerecht vorgenommen werde. Dies wäre jedoch nur dann möglich und zulässig gewesen, wenn die GmbH in den fraglichen Zeiträumen über die für die Bezahlung notwendigen Mittel verfügt hätte bzw. im Falle des Vorliegens Bezug habender Mittel eine Bezahlung der Forderungen des Finanzamtes Österreich keine unzulässige Gläubigerbevorzugung bzw. Gläubigerungleichbehandlung dargestellt hätte:

Laut Haftungsbescheid bezögen sich vom erhobenen Haftungsbetrag über € 209.060,47 Teilbeträge von € 34.432,98 (U 2014 € 32,33; L 2011 € 657,00; L 2012 € 5.889,11; L 2013 € 5.568,03; L 2014 € 22.286,51) auf Zeiträume der Jahre vor 2015.

Der Restbetrag von € 174.627,49 beziehe sich auf Zeiträume innerhalb bzw. des Jahres 2015, wobei in diesem Jahr keine haftungsbegründende "Ungleichbehandlung" erfolgt sei:

Die Gesellschaft habe 2015 einen Verlust von rund € 315.000,00 erwirtschaftet. In diesem Jahr hätten sich auch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Österreich "nur" um ca. € 16.000,00 erhöht, gleichzeitig hätten sich die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern um rund € 251.000,00 erhöht.

Im ersten Halbjahr 2015 sei sogar eine Reduktion der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Österreich von ca. € 57.000,00 erfolgt, während die sonstigen Verbindlichkeiten im gleichen Zeitraum um ca. € 83.000,00 angestiegen seien. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt Österreich hätten sich im Jahr 2015 im Sinne einer prozentuellen Betrachtungsweise um rund 7 %, jene gegenüber den übrigen Gläubigern um rund 33 % erhöht.

Dieses, bereits in der im Akt aufliegenden Stellungnahme der Bf. vom erhobene, gegen ihre Haftung sprechende Argument, sei im Rahmen des anfechtungsgegenständlichen Haftungsbescheides nicht berücksichtigt worden. Sie habe darin nachgewiesen, dass die der GmbH 2015 zur Verfügung gestandenen Mittel nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausgereicht hätten und die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter, sondern sogar besser behandelt worden seien als andere Verbindlichkeiten.

Die Ausführungen im Haftungsbescheid vom , "es wurden keine Unterlagen vorgebracht, die aufzeigen, dass diverse Gläubiger (Lieferanten, Banken, Löhne, Krankenkassen) in jenem Zeitraum, in dem Frau Bf. Vertreterin der Gesellschaft war, gleichmäßig befriedigt wurden", sei unrichtig.

Die Bf. habe dargelegt, aus welchen Gründen eine Erfüllung der Abgabenpflichten nicht möglich gewesen sei. Ebenso habe sie dargelegt, dass eine Erfüllung der Abgabenpflichten eine gesetzlich unzulässige Gläubigerungleichbehandlung darstellen würde. Eine schuldhafte und haftungsauslösende Pflichtenverletzung sei nicht erkennbar.

Beweis:
Darstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 vom (Beilage ./4)
Darstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 vom (Beilage ./5)
wie bisher

Laut Haftungsbescheid würden Steuern und Abgaben betreffend die Zeiträume 2011 bis einschließlich 2015 geltend gemacht. Diese Abgaben bzw. Steuern seien mit dem Datum der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft, sohin per D-4, zur Zahlung fällig geworden (§ 14 IO).

Die in den Jahren 2011 bis 2015 laut Haftungsbescheid festgesetzten Abgaben bzw. Steuern wären mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Abgabe fällig geworden sei, mit Haftungsbescheid gegenüber der Bf. einzuheben gewesen; dies für den Fall, dass ein haftungsbegründender Sachverhalt - welcher jedoch bestritten werde - vorgelegen wäre.

Die bezughabende 5-Jahres-Frist für die Einhebung bzw. Einforderung dieser Abgaben bzw. Steuern gegenüber der Bf. sei abgelaufen und verjährt.

Es seien seitens der Finanzbehörde auch keine Handlungen gesetzt worden, die diese Verjährungsfrist unterbrochen hätten, insbesondere seien weder Mahnungen der Haftungsbeträge gegenüber der Bf. versandt, Zahlungserleichterungen bewilligt oder Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber ihrer Person gesetzt worden (§ 207 BAO).

Es werde daher ausdrücklich der Einwand der Verjährung der haftungsgegenständlichen Abgaben bzw. Steuern erhoben.

Beweis:
wie bisher
Steuerakt der GmbH

Die Bf. stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und den anfechtungsgegenständlichen Haftungsbescheid vom ersatzlos zu beheben.

---//---

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt

Zu Punkt 1:

In ihrer Beschwerde habe die Bf. angegeben, faktisch nicht die Geschäftsführung der GmbH innegehabt zu haben.

Nach ständiger Rechtsprechung könne der Geschäftsführer sich nicht damit entschuldigen, dass er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten von Gesellschaftern oder Dritten gehindert worden sei. In einem solchen Fall hätte er nämlich entweder den Rechtsweg zu beschreiten, um die Hindernisse zu beseitigen, oder aber seine Funktion sofort niederzulegen (, ÖStZB 2002/330.

Erkläre sich ein Vertreter bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden (oder nehme er eine solche Beschränkung in Kauf), die ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich machten, so liege hierin ein haftungsrelevantes Verschulden (zB ; ; ; ).

Daher hafte er auch dann voll, wenn er sein Amt bloß formell übernommen und auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss genommen habe (, ÖStZB 2004/475, 497 = ecolex 2004/428, 897; , ecolex 2006/258, 606; , ÖStZB 2006/502, 605; , ÖStZB 2007/31, 34).

Zu Punkt 2a:

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehörten insbesondere die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen (zB ; ).

Bei Selbstbemessungsabgaben (zB Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag) sei maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (zB ; ; ; ). Maßgebend sei somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Abgabe, unabhängig davon, wann sie bescheidmäßig festgesetzt werde (vgl. zB ; ).

Bei Abgaben, bei denen sich die Fälligkeit aus § 210 Abs. 1 BAO (1 Monat ab Zustellung des Abgabenbescheides) ergebe, wie zB bei der veranlagten Körperschaftsteuer, sei grundsätzlich der Zeitpunkt der sich aus dem erstmaligen Abgabenbescheid ergebenden Fälligkeit maßgebend (vgl. ).

Hätte die Bf. im Zuge ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin die gesetzlichen Fristen zur Einbringung einer Jahreserklärung (15.04. per Papier und 15.07. per FinanzOnline) bzw. Meldung von Selbstbemessungsabgaben eingehalten, welche innerhalb ihres Geschäftsführerzeitraumes lägen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, jene Festsetzungen zu berichtigen. Allenfalls sei zu sagen, dass sie bei Einhaltung aller Fristen für die Entrichtung der Abgabe aufgrund der dann entstandenen Fälligkeit zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre.

Zu Punkt 2b:

Zu der Ausführung, dass die Abgabenfälligkeiten einiger Abgaben innerhalb der 60-Tagefrist vor Insolvenzeröffnung gelegen seien, in der keinerlei Zahlungen mehr hätten geleistet werden dürfen (§ 69 Abs. 2 IO), sei zu entgegnen, dass durch diese Vorschrift keinesfalls eine abgabenrechtliche Zahlungsverpflichtung vor Insolvenzeröffnung aufgehoben werde. Auch biete eine eventuell gegebene spätere Anfechtungsmöglichkeit solcher Abgabenzahlungen durch den Insolvenzverwalter kein Argument gegen das Aufrechtbleiben sämtlicher abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen bis zur Insolvenzeröffnung. Vielmehr setze eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter das Bestehen und die Erfüllung einer auf abgabenrechtlichen Vorschriften beruhenden Zahlungsverpflichtung sogar voraus, sodass das diesbezügliche Vorbringen für die Abgaben ab dem Fälligkeitstag ins Leere gehe. ().

Die Regelung des § 69 Abs. 2 IO stelle keine "Schutzfrist" für Haftungspflichtige dar. Für die Inanspruchnahme als Haftender gemäß § 9 Abs. 1 BAO sei maßgeblich, ob der Vertreter im Sinne des § 80 BAO (bis zum Ende seiner Vertretertätigkeit) abgabenrechtliche Pflichten der vertretenen Gesellschaft schuldhaft verletzt habe ( RV/0245-G/10).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die abgabenrechtliche Haftung ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vertretenen zu stellen, verstoßen habe oder nicht (vgl. ).

Zu Punkt 3:

Zu der Frage der Gleichbehandlung sei zu sagen, dass in ihrer Beschwerde nur ein Prozentsatz genannt worden sei, mit welchem das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt worden sein sollte. Eine genaue Gegenüberstellung, die im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht benötigt werde, sei nicht beigelegt worden.

Auch eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen erfülle nicht die Voraussetzungen des im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht geforderten Liquiditätsstatus, der die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ermöglicht hätte.

Die dazu nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankomme, habe die Bf. nicht aufgestellt.

Zu Punkt 4:

Die Erlassung von Haftungsbescheiden sei eine Einhebungsmaßnahme und daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig (zB ; ).

Diese Frist betrage fünf Jahre (nach Ablauf des Jahres, in welchem die Abgabe fällig geworden sei). Die Einhebungsverjährungsfrist ende (nach § 238 Abs. 1 BAO) keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Die Einhebungsverjährungsfrist werde durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO seien folgende Maßnahmen Unterbrechungshandlungen:

Auflistung der gesetzten Unterbrechungshandlungen:

  • Zahlungserleichterungsbescheid vom

  • Telefonat vom , , , und

  • Insolvenzverfahren vom D-4 - D-5

  • Zahlungsaufforderung (Rückschein vom )

  • Haftungsvorhalt vom

  • Haftungsbescheid vom

Da seit Beginn der Beitreibungen (Erst-Rückstandsausweis vom ) laufend Beitreibungsmaßnahmen gesetzt worden seien, sei eine Verjährung nicht gegeben.

---//---

Fristgerecht beantragte die Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor:

ad Punkt 1:

Es sei bereits im Rahmen der Beschwerde vom außer Streit gestellt worden, dass die Bf. zwischen D-1 und D-3 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G-1 im Firmenbuch eingetragen gewesen sei.

Es sei jedoch gleichzeitig vorgebracht worden, dass sie faktisch nicht die Geschäftsführung der GmbH innegehabt habe, sondern seien die maßgeblichen operativen Geschäftsführertätigkeiten vom Prokuristen P-5 ausgeübt worden. Dies sei nicht nur vom Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft, Herrn P-6, in seinem an das Konkursgericht gelegten Erstbericht vom D-6 bestätigt worden, sondern habe auch das Finanzamt Österreich einen Großteil der vor Konkurseröffnung ergangenen Bescheide "an die G-1 zu Handen P-5" und zwar an dessen Privatanschrift A-2, zugestellt.

Die Bf. habe erst nach Konkurseröffnung von einem Großteil der haftungsbegründenden Bescheide Kenntnis erlangt und hätte bei Zustellung derselben an ihre Person bzw. an die im Firmenbuch der Gesellschaft aufscheinende Anschrift A-3, diese Bescheide auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen, allenfalls Rechtsmittel einlegen oder jedenfalls ein Verhalten setzen können, das die - in Teilbereichen - verspätete Einbringung von Steuererklärungen, Meldungen, etc. hintanhalte. Auf dieses Argument sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen worden.

Beweis:
Bericht MV P-6 vom D-6, Punkt 1.3. (Beilage ./2)
Steuerakt der G-1 zu St.Nr. N-1
PV durch Bf., Angestellte, A-1

ad Punkt 2a:

Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes sei ausgeführt worden, dass die bezughabenden Steuern bzw. Abgaben im Gesamtausmaß von € 58.722,88 auf Prüfungen, eingeleitet nach der am D-4 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH, beruht hätten.

Die Bescheidbegründung, bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen zur Einbringung einer Jahreserklärung (15.04. per Papier und 15.07. per FinanzOnline) hätte die Bf. die Möglichkeit gehabt, die (haftungsgegenständlichen) Festsetzungen zu bekämpfen, könne nicht als haftungsbegründendes Argument herangezogen werden, da die bezughabenden Steuern bzw. Abgaben im Jahr 2015 entstanden seien und der Konkurs bereits vor Ablauf der vorgenannten gesetzlichen Fristen, nämlich am D-4, eröffnet worden sei.

Beweis:
Einsichtnahme in die Ediktsdatei (GZ N-2 Handelsgericht Wien)
wie bisher.

ad Punkt 2b:

Im Rahmen der Beschwerde sei nicht einmal ansatzweise auf die spätere Anfechtungsmöglichkeit durch einen Insolvenzverwalter verwiesen worden.

Die Bescheidbegründung "eine eventuell gegebene spätere Anfechtungsmöglichkeit solcher Abgabenzahlungen durch den Insolvenzverwalter biete kein Argument gegen das Aufrechtbleiben sämtlicher abgabenrechtlicher Zahlungsverpflichtungen bis zur Insolvenzeröffnung" sei daher ebenso wenig nachvollziehbar wie das weitere diesbezügliche Vorbringen.

Auf das in der Beschwerde angeführte Argument, dass die bezughabenden Steuern bzw. Abgaben von € 3.272,25 mangels Fälligkeit derselben von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin nicht mehr hätten befriedigt werden dürfen, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingegangen worden, vielmehr seien nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogene Judikate angeführt worden.

ad Punkt 3:

Im Punkt 3. der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass hinsichtlich der Gleichbehandlung nur ein Prozentsatz genannt werde, mit welchem das Finanzamt Österreich gegenüber anderen Gläubigem bevorzugt sein sollte. Des Weiteren werde bemängelt, dass keine Gegenüberstellung von liquiden Mittel und Verbindlichkeiten aufgestellt worden sei.

Beide Ausführungen bzw. Behauptungen entsprächen nicht den Tatsachen bzw. der Sachlage:

Einerseits sei in der vorgelegten Darstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 vom (Beilage ./4) und der Entwicklung der Verbindlichkeiten im Zeitraum vom Juli bis Dezember 2015 vom (Beilage ./5) nicht nur die prozentuelle Entwicklung, sondern auch eine absolute Entwicklung der Veränderung aller Verbindlichkeiten dargestellt und andererseits wurden in diesen Darstellungen auch die jeweils am Monatsende vorhandenen liquiden Mittel ausgewiesen.

Aus diesen Darstellungen sei klar ersichtlich, dass die vorhandenen Mittel nicht zur Begleichung aller Verbindlichkeiten ausgereicht hätten und sich die Forderungen des Finanzamtes Österreich im Gegensatz zu anderen Gläubigern (welche sich 2015 absolut um € 251.437,00 bzw. relativ um 33,34 % erhöht hätten) im Jahr 2015 nämlich nur geringfügig (nämlich absolut um rund € 16.000,00 und relativ um ca. 10,54 % erhöht hätten).

Auf das Vorbringen der Bf., eine Erfüllung der Abgabenpflichten würde eine gesetzlich unzulässige Gläubigerungleichbehandlung darstellen, sei ebenso wenig konkret eingegangen worden, wie dass eine schuldhafte und haftungsauslösende Pflichtenverletzung ihrer Person nicht erkennbar sei.

Die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erhobene Behauptung, eine genaue Gegenüberstellung von liquiden Mittel und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben wäre nicht vorgelegt worden, widerspreche dem Inhalt der Beilagen ./4 und ./5.

Das weitere im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgebrachte Argument des Finanzamtes Österreich, "eine Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen würde nicht die Voraussetzungen eines Liquiditätsstatus erfüllen", sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten.

Beweis:
wie bisher
Darstellung der Entwicklung der Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 vom (Beilage ./4) und im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 vom (Beilage ./5), wobei insbesondere auf die Veränderung der Verbindlichkeiten beim Finanzamt der sonstigen Verbindlichkeiten in der letzten Spalte der Beilage ./5 verwiesen werde

ad Punkt 4:

Unter Punkt 4. würden diverse Unterbrechungshandlungen angeführt, wobei sich die Telefonate vom bis (unklar sei, mit welcher Person diese geführt worden seien) und der Zahlungserleichterungsbescheid vom jedenfalls auf Zeiträume vor Konkurseröffnung bezögen.

Ebenso sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein in der Zeit vom D-4 bis D-5 anhängiges Insolvenzverfahren als Argument für eine Unterbrechungshandlung herangezogen werden könne; dies werde ebenfalls bestritten.

Im konkreten Fall seien die nunmehr haftungsgegenständlichen Beträge in den Jahren 2011 bis 2015 zur Zahlung fällig geworden.

Der Verjährungseinwand werde daher unverändert aufrecht gehalten.

Beweis:
wie bisher

2.

Die Bf. beantragte weiters eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat (§ 272 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b BAO).

---//---

Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Erbringung folgenden Gleichbehandlungsnachweises für den Zeitraum ab (Zahlungsfrist für die vor der Übernahme der Geschäftsführung vom D-1 fälligen Lohnabgaben, Tabelle 1), wobei die in diesem Zeitraum fälligen Lohnsteuern ebenfalls der Gleichbehandlungspflicht unterlagen, bzw. ab der nachstehenden Fälligkeit der jeweiligen Abgabe (ohne Lohnsteuern, Tabelle 2) bis D-4 (Eröffnung des Konkursverfahrens) mit Berechnung der Ungleichbehandlungsquote (Tabelle 3) für die nachstehenden Abgaben, wobei die jährlich festgesetzten Lohnabgaben auf die einzelnen monatlichen Voranmeldungszeiträume umzurechnen gewesen seien, sowie die Höhe der liquiden Mittel durch Vorlage des Kassabuches und der betrieblichen Bankkonten nachzuweisen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Zahlungsfrist
Betrag
Lohnsteuer
01/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
01/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2011
0,60
Lohnsteuer
02/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
02/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2011
0,60
Lohnsteuer
03/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
03/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2011
0,60
Lohnsteuer
04/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
04/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2011
0,60
Lohnsteuer
05/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
05/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2011
0,60
Lohnsteuer
06/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
06/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2011
0,60
Lohnsteuer
07/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
07/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2011
0,60
Lohnsteuer
08/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
08/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2011
0,60
Lohnsteuer
09/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
09/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2011
0,60
Lohnsteuer
10/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
10/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2011
0,60
Lohnsteuer
11/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
11/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2011
0,60
Lohnsteuer
12/2011
54,75
Dienstgeberbeitrag
12/2011
6,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2011
0,60
Lohnsteuer
01/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
01/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2012
6,60
Lohnsteuer
02/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
02/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2012
6,60
Lohnsteuer
03/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
03/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2012
6,60
Lohnsteuer
04/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
04/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2012
6,60
Lohnsteuer
05/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
05/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2012
6,60
Lohnsteuer
06/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
06/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2012
6,60
Lohnsteuer
07/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
07/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2012
6,61
Lohnsteuer
08/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
08/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2012
6,61
Lohnsteuer
09/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
09/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2012
6,61
Lohnsteuer
10/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
10/2012
74,30
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2012
6,61
Lohnsteuer
11/2012
490,76
Dienstgeberbeitrag
11/2012
74,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2012
6,61
Lohnsteuer
12/2012
490,75
Dienstgeberbeitrag
12/2012
74,31
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2012
6,61
Lohnsteuer
01/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
01/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2013
7,43
Lohnsteuer
02/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
02/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2013
7,43
Lohnsteuer
03/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
03/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2013
7,43
Lohnsteuer
04/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
04/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2013
7,43
Lohnsteuer
05/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
05/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2013
7,43
Lohnsteuer
06/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
06/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2013
7,43
Lohnsteuer
07/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
07/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2013
7,44
Lohnsteuer
08/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
08/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2013
7,44
Lohnsteuer
09/2013
464,00
Dienstgeberbeitrag
09/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
7,44
Lohnsteuer
10/2013
464,01
Dienstgeberbeitrag
10/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2013
7,44
Lohnsteuer
11/2013
464,01
Dienstgeberbeitrag
11/2013
83,63
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2013
7,44
Lohnsteuer
12/2013
464,01
Dienstgeberbeitrag
12/2013
83,62
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2013
7,44
Lohnsteuer
01/2014
1.857,21
Dienstgeberbeitrag
01/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2014
67,44
Lohnsteuer
02/2014
1.857,21
Dienstgeberbeitrag
02/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2014
67,44
Lohnsteuer
03/2014
1.857,21
Dienstgeberbeitrag
03/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2014
67,44


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Dienstgeberbeitrag
04/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2014
67,44
Dienstgeberbeitrag
05/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2014
67,44
Dienstgeberbeitrag
06/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2014
67,44
Dienstgeberbeitrag
07/2014
758,74
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2014
67,44
Dienstgeberbeitrag
08/2014
758,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2014
67,44
Dienstgeberbeitrag
09/2014
758,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2014
67,45
Dienstgeberbeitrag
10/2014
758,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2014
67,45
Dienstgeberbeitrag
11/2014
758,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2014
67,45
Dienstgeberbeitrag
12/2014
758,75
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2014
67,45
Umsatzsteuer
2014
32,33
Kammerumlage
01-03/2015
58,41
Dienstgeberbeitrag
03/2015
7.662,06
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2015
683,74
Säumniszuschlag 1
2015
132,11
Säumniszuschlag 1
2015
264,90
Säumniszuschlag 1
2015
238,04
Säumniszuschlag 1
2015
106,61
Körperschaftsteuer
04-06/2015
437,00
Stundungszinsen
2015
368,37
Säumniszuschlag 1
2015
250,53
Säumniszuschlag 1
2015
538,03
Säumniszuschlag 1
2015
127,43
Dienstgeberbeitrag
05/2015
6.126,40
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
544,57
Säumniszuschlag 1
2015
367,45
Säumniszuschlag 1
2015
153,84
Säumniszuschlag 1
2012
117,78
Säumniszuschlag 1
2013
111,36
Säumniszuschlag 1
2014
445,73
Dienstgeberbeitrag
06/2015
5.576,23
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
495,67
Stundungszinsen
2015
462,01
Säumniszuschlag 1
2015
104,75
Säumniszuschlag 1
2015
263,00
Säumniszuschlag 1
2015
121,50
Dienstgeberbeitrag
07/2015
4.834,35
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
429,72
Körperschaftsteuer
07-09/2015
437,00
Kammerumlage
07-09/2015
55,62
Säumniszuschlag 1
2015
143,17
Säumniszuschlag 1
2015
350,17
Säumniszuschlag 1
2015
270,00
Säumniszuschlag 1
2015
122,53
Dienstgeberbeitrag
08/2015
4.917,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
437,07
Säumniszuschlag 1
2015
254,17
Säumniszuschlag 1
2015
111,52
Dienstgeberbeitrag
09/2015
4.489,17
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
399,04
Säumniszuschlag 1
2015
204,43
Säumniszuschlag 1
2015
235,96
Säumniszuschlag 1
2015
96,69
Umsatzsteuer
09/2015
7.403,90
Dienstgeberbeitrag
10/2015
4.271,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
379,71
Körperschaftsteuer
10-12/2015
434,00
Säumniszuschlag 1
2015
196,16
Säumniszuschlag 1
2015
208,09
Säumniszuschlag 1
2015
98,34
Säumniszuschlag 2
2015
183,72
Säumniszuschlag 2
2015
76,92
Säumniszuschlag 2
2015
135,00
Säumniszuschlag 2
2015
61,26
Umsatzsteuer
10/2015
8.506,40
Dienstgeberbeitrag
11/2015
10.384,32
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
923,05
Säumniszuschlag 1
2015
154,31
Säumniszuschlag 1
2015
209,78
Säumniszuschlag 1
2015
89,78
Säumniszuschlag 2
2015
55,76


Für folgende Lohnsteuern sei kein Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen, da deren Fälligkeiten bereits in den Zeitraum vom Beginn Ihrer Geschäftsführungsbefugnis bis zur Konkurseröffnung fielen, weshalb für diese Abgaben Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gälten, da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten habe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
04/2014
1.857,21
Lohnsteuer
05/2014
1.857,21
Lohnsteuer
06/2014
1.857,21
Lohnsteuer
07/2014
1.857,21
Lohnsteuer
08/2014
1.857,21
Lohnsteuer
09/2014
1.857,21
Lohnsteuer
10/2014
1.857,21
Lohnsteuer
11/2014
1.857,21
Lohnsteuer
12/2014
1.857,20
Lohnsteuer
03/2015
2.419,29
Lohnsteuer
05/2015
13.500,06
Lohnsteuer
06/2015
2.708,69
Lohnsteuer
07/2015
11.797,76
Lohnsteuer
08/2015
10.404,26
Lohnsteuer
09/2015
10.488,92
Lohnsteuer
10/2015
10.126,85
Lohnsteuer
11/2015
21.965,09


Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ), womit dieser klargestellt habe, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen gehabt habe, sei mit dem Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0067, aufgegeben worden:

"Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann."

Deshalb sei der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erbringen (und auch nicht monatsweise), sondern - für jede Abgabe gesondert bzw. zusammengefasst für gleiche Zahlungsfristen oder Fälligkeitstage - ab der Zahlungsfrist bzw. dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens, wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen seien) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüber zu stellen seien.

Hinweis zur Berechnung (je Zahlungsfrist oder Fälligkeit):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorhandene liquide Mittel
:
Gesamtverbindlichkeiten
(inklusive aushaftender und entrichteter Abgabenschulden sowie Zug-um-Zug-Geschäfte)
x 100
= Quote gesamt
Entrichtungen auf dem Abgabenkonto
durch Zahlungen und sonstige Gutschriften
:
Abgabenverbindlichkeiten
(aushaftend und entrichtet)
x 100
= Abgabenquote
Quote gesamt
-
Abgabenquote
=
Quotenschaden


II. Da die Bf. als Geschäftsführerin der GmbH die Pflicht gehabt habe, die Tätigkeit des Prokuristen P-5, der mit den steuerlichen Agenden betraut worden sei, zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschlössen, dass ihr Steuerrückstände verborgen blieben, wurde sie außerdem ersucht, die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber dem beauftragten Prokuristen darzulegen.

III. Weiters wurde die Bf. um Bekanntgabe der Gründe ersucht, weshalb sie nicht durch die an die Gesellschaft ergangenen Buchungsmitteilungen Kenntnis von den haftungsgegenständlichen Abgabenbescheiden, die zu den haftungsgegenständlichen Nachforderungen geführt hätten, erlangt habe.

IV. Abschließend wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht, dass entgegen ihrem Beschwerdevorbringen nach der Konkurseröffnung weder Prüfungen eingeleitet noch die von ihr aufgelisteten Abgaben (Umsatzsteuer 09/2015 sowie Lohnsteuer 03/2015 und 05-09/2015) bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien, zumal es sich dabei ausschließlich um im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben gehandelt habe.

---//---

In Beantwortung des Ersuchens und Vorhaltes mit Schreiben vom nahm die Bf. Stellung wie folgt:

ad) 1. Gleichbehandlungsnachweis für den Zeitraum ab u.a.:

Die in der Tabelle 1 aufgelisteten Lohnabgaben beträfen Zeiträume vom Jänner 2011 bis März 2014 (bei diesen werde als Zahlungsfrist laut Tabelle jeweils der angegeben).

Des Weiteren seien Lohnabgaben aufgelistet, welche sich auf Zeiträume zwischen April 2014 und Dezember 2015 bezögen (dies abgesehen von diversen Säumniszuschlägen 2012 und 2013), wobei bei diesen Abgaben die jeweilige Fälligkeit laut Tabelle jeweils zwischen und eingetreten sei.

Gemäß den Ausführungen im Schreiben vom wäre der Gleichbehandlungsnachweis - laut ihrem Verständnis - ab der Zahlungsfrist bzw. dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens (dem D-4) zu erbringen, wobei sämtliche liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten in den entsprechenden Zeiträumen gegenüberzustellen seien.

Angemerkt werde, dass die Bf. die Entwicklung der Verbindlichkeiten der GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni 2015 vom (Beilage ./4) und im Zeitraum Juli bis Dezember 2015 vom (Beilage ./5) aufgrund jener Saldenlisten der Gesellschaft dargestellt habe, welche ihr von der Kanzlei des Masseverwalters zur Verfügung gestellt worden seien. Die Bf. habe keinen Zugriff auf die Buchhaltung und befänden sich Kassabuch sowie die betrieblichen Bankkonten nach wie vor im Besitz des Masseverwalters und könnten daher derzeit nicht vorgelegt werden.

Des Weiteren werde festgehalten, dass eine "tägliche" Berechnung der "Ungleichbehandlungsquote" für den Zeitraum ab nicht möglich sei, da die bezughabenden Parameter wie z.B. Veränderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, Veränderung der Gesamtverbindlichkeiten, Höhe der liquiden Mittel, erst jeweils am Ende eines Monats erfasst seien.

a) Per habe laut Saldenliste auf dem Steuerkonto ein Rückstand von € 238.509,00 bestanden, dieser habe sich bis um € 83.784,00 auf € 154.725,00 reduziert.

Zwischen und haben sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt laut Saldenliste auf € 254.540,00, sohin um € 99.115,00 erhöht.

Zwischen und haben sich die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Verbindlichkeiten Finanzamt) laut Saldenliste von € 741.617,00 um € 33.919,00 auf € 707.698,00 reduziert.

Ein Vergleich der vorgenannten Veränderungen ergebe, dass die Verbindlichkeiten beim Finanzamt sohin um ca. 35,1%, die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Finanzamt) jedoch "nur" um ca. 4,6% reduziert worden seien.

Eine Haftung der Bf. für einen allfälligen Quotenschaden im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 erkenne sie daher nicht bzw. werde diese bestritten, da das Finanzamt in diesem Zeitraum bessergestellt worden sei als die übrigen Gläubiger.

Beweis:

beigeschlossene Aufstellung vom hinsichtlich Berechnung eines eventuellen Quotenschadens (Beilage ./6)

PV der Bf.

b) Im Zeitraum und hätten sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt von € 154.725,00 um ca. 64,5% auf € 254.540,00 erhöht.

Im gleichen Zeitraum hätten sich die Gesamtverbindlichkeiten (inkl. Finanzamt) von € 707.698,00 um ca. 42,1% auf € 1.005.630,00 erhöht.

Per seien den Gesamtverbindlichkeiten von € € 707.698,00 liquide Mittel (Kassa, Bankkonto Raiffeisen) von € 77.657,00 gegenübergestanden und hätte sich laut Aufstellung Beilage ./6 eine Gesamtquote von ca. 10,97% errechnet.

Per seien den Gesamtverbindlichkeiten von € 1.005.630,00 liquide Mittel (Kassa, Bankkonto Raiffeisen) von € 80.806,00 gegenübergestanden und hätte sich laut obiger Darstellung eine Quote von 8,04% errechnet.

c) Bei einer Abstellung auf den jeweiligen Monatszeitraum, sohin für die Monate Juni 2015, Juli 2015, etc. ergebe sich Folgendes:

Im Juni 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 27.091,00 auf € 181.816,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 798.288,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 17,51%, die Gesamtpassiva um ca. 12,8% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 4,71% (17,51% abzüglich 12,8%) der Erhöhung von € 27.091,00, sohin ein Betrag von € 1.275,59 errechne.

Im Juli 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten auf € 174.258,00 reduziert, im Gegenzug seien die Gesamtverbindlichkeiten auf € 833.952,00 angestiegen. Ein Quotenschaden sei in diesem Zeitraum nicht erkennbar.

Im August 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 7.834,00 auf € 182.092,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) auf € 821.560,00 reduziert. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 4,5%, die Gesamtpassiva um ca. -1,49% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 5,99% (4,5% zuzüglich 1,49%) der Erhöhung von € 7.834,00, sohin ein Betrag von € 469,00 errechne.

Im September 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 18.339,00 auf € 200.430,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 823.662,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 10,07%, die Gesamtpassiva um ca. 0,26% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 9,81% (10,07% abzüglich 0,26%) der Erhöhung von € 18.339,00 sohin ein Betrag von € 1.799,06 errechne.

Im Oktober 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 2.114,00 auf € 198.316,00, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) auf € 811.691,00 reduziert. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 1,05%, die Gesamtpassiva um ca. 1,45% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 0,4% (1,45% abzüglich 1,05%) der Reduktion von € 2.114,00, sohin ein Betrag von € 8,46 errechne.

Im November 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 31.960,00 auf € 230.276,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 969.897,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 16,12%, die Gesamtpassiva um ca. 19,49% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass ein allfälliger Quotenschaden nicht erkennbar sei.

Im Dezember 2015 hätten sich die Abgabenverbindlichkeiten um € 24.264,00 auf € 254.540,00 erhöht, die Gesamtpassiva (inkl. Finanzamt) seien auf € 1.005.630,00 gestiegen. Die Abgabenverbindlichkeiten hätten sich daher um ca. 10,54%, die Gesamtpassiva um ca. 3,68% (jeweils im Vergleich zum Vormonat) verändert, sodass sich ein allfälliger Quotenschaden von ca. 6,86% (10,54% abzüglich 3,68%) der Erhöhung von € 24.264,00, sohin ein Betrag von € 1.664,04 errechne.

Der im Zeitraum Mai 2015 bis Dezember 2015 eingetretene Quotenschaden betrage daher max. € 5.217,58, wobei nochmals anzumerken sei, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten im Jahr 2015 um 35,60% und die Finanzamtsverbindlichkeiten "nur" um 6,72 % erhöht hätten.

Beweis:

beigeschlossene Aufstellung vom hinsichtlich Berechnung eines eventuellen Quotenschadens (Beilage ./6)

PV durch die Bf.

ad) 2. Überwachungspflichten Prokurist P-5 u.a.:

Die Bf. sei, wie bereits ausgeführt, zwischen D-1 und D-3 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. Am D-4 sei über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden.

Der Aufgabenbereich der Bf. habe im Wesentlichen die Kundenbetreuung umfasst, ebenso sei sie in Personalangelegenheiten eingebunden gewesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten seien ihr z.B. keine Entgeltrückstände im Dienstnehmerbereich, aber auch keine anderen nachteiligen vermögensrechtlich relevanten Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung bekannt geworden.

Die finanzielle Gebarung sei ausschließlich in den Händen des Prokuristen P-5 gelegen und habe dies auch der Masseverwalter im Konkurs der GmbH in seinem an das Konkursgericht gelegten Erstbericht vom D-6 (Beilage ./2) bestätigt.

Die diversen Abgabenbescheide seien - wie bereits dargelegt - nicht an die im Firmenbuch ausgewiesene Adresse der Gesellschaft in A-3, sondern an dessen Privatanschriften nach A-2, oder A-4, zugestellt worden.

Die Bf. habe ihrer Erinnerung nach Herrn P-5 auch im 2. Halbjahr 2015 gefragt, ob beim Finanzamt "alles in Ordnung wäre". Die vom Prokuristen erteilten Antworten mit dem Inhalt "es wäre alles in Ordnung" bzw. "es wäre alles geregelt" seien für die Bf. durchaus glaubwürdig gewesen, da - wie vorstehend dargelegt - ihr keine anderen Hinweise über Zahlungsrückstände z.B. im Dienstnehmerbereich, aber auch keine bezughabenden Bescheide des Finanzamtes zugekommen seien.

Beweis:

PV durch die Bf.

Zeuge P-5, A-5

ad) 3. Kenntnisnahme von Buchungsmitteilungen, etc.:

Die Bf. habe keine Kenntnis von an die Gesellschaft ergangenen Buchungsmitteilungen gehabt. Diese seien, sofern sie an die Geschäftsanschrift der GmbH zugestellt worden seien, jeweils von Herrn P-5 übernommen und nicht an die Bf. weitergeleitet worden.

Beweis:

PV durch die Bf.

Zeuge P-5

ad) 4.

Die in der Beschwerde vom erhobenen Bestreitungsgründe würden unter gleichzeitigem Verweis auf die diversen Beweisanbote weiterhin aufrecht gehalten.

Betreffend die in der Beschwerde unter Punkt 2. lit. a) angeführten "Prüfungen" sei festzuhalten, dass es sich nach Überprüfung tatsächlich um im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Bf. von der GmbH selbst gemeldete Selbstbemessungsabgaben handle und diese Steuern bzw. Abgaben nicht auf Prüfungen beruhten, welche nach Konkurseröffnung eingeleitet worden seien.

Eine Haftung der Bf. werde unter Verweis auf obiges Vorbringen, insbesondere wegen der nicht bzw. im September 2015 nur eingeschränkt gegebenen "Ungleichbehandlung" jedoch bestritten.

Beweis:

wie bisher

ad) 5. Vorlage weiterer Unterlagen:

Die dem anfechtungsgegenständlichen Haftungsbescheid zugrundeliegenden Unterlagen beträfen (im Regelfall) Zeiträume der Jahre 2014 und 2015. Die Bf. habe keinerlei Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen gehabt und hätten die Quotenschadensberechnungen nach Durchsicht von Unterlagen, die ihr im Regelfall über die Kanzlei des Masseverwalters zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt werden müssen.

Es werde nochmals darauf verwiesen, dass sich die Verbindlichkeiten beim Finanzamt im Jahr 2015 gegenüber 2014 nur um rund € 16.000,00 erhöht hätten, während die Gesamtverbindlichkeiten im gleichen Zeitraum um rund € 264.000,00 angestiegen seien.

Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei ein tatsächlicher Schaden des Finanzamtes, und zwar im Vergleich zur Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, nicht eingetreten. Es werde ersucht, auch dieses Faktum unter gleichzeitiger Berücksichtigung der extrem lang zurückliegenden Zeiträume, auf die sich die Abgabenforderungen bzw. die behauptete Haftung bezögen, zu berücksichtigen.

---//---

In der am durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung wurde vorgebracht:

Vertreter Bf.:

"Es steht außer Streit, dass die Bf. handelsrechtliche Geschäftsführerin war. Bei ihrer Haftungsinanspruchnahme wurde aber bereits daraufhin gewiesen, dass der Prokurist als faktischer Geschäftsführer fungiert hat, daher hätte man ihn zur Haftung heranziehen müssen. Es ist bekannt, dass es nicht ausreicht, wenn sich ein Geschäftsführer lediglich erkundigt, ob eh alles in Ordnung sei. Was hätte jedoch die Bf. anders machen sollen? Es betrifft der Haftungsbescheid vornehmlich das Jahr 2015. In diesem Jahr hat es zunächst einen Rückstand von € 238.500,00 gegeben, der im Laufe des Jahres auf ca. € 154.000,00 verringert wurde, erst vor Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Rückstand nochmals um € 100.000,00 angestiegen. Auf Aufforderung wurde aus den zugegeben nur rudimentär vorhandenen Unterlagen eine Aufstellung zur Gleichbehandlung der Gläubiger erstellt. Dieser Aufstellung ist die Abgabenbehörde nicht qualifiziert entgegengetreten.

Hätte sich die Bf. im Mai 2015 nach Rückständen bei der Abgabenbehörde erkundigt, hätte man ihr wahrscheinlich die Auskunft gegeben, dass es eine Ratenvereinbarung gibt. Bei der Gebietskrankenkasse hat es jedoch Anfang 2015 bereits einen Antrag auf Konkurseröffnung gegeben. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, da es zu einer entsprechenden Einigung mit der Bf. gekommen ist. Dies hat der Masseverwalter auch bestätigt. Dazu lege ich einen Entwurf des 2. Berichtes des MV P-6 vom D-7 vor.

Es hat ein weiteres Haftungsverfahren zur Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe in Zuständigkeit des Magistrates Wien gegeben. In diesem Verfahren wurden Unterlagen vorgelegt und konnte eine vollständige Gleichbehandlungsberechnung erstellt werden, daher wurde dem Einwand gefolgt und mit einer Beschwerdevorentscheidung die Haftung aufgehoben. Wir hatten dazu bessere Unterlagen von der Lohnverrechnung.

Vorgelegt werden Unterlagen aus dem Verfahren N-3, Beschwerdevorentscheidung vom , schriftliche Zeugenaussage vom , Mail vom , Beschwerde vom und ein Haftungsbescheid vom . In dem Verfahren geht es um einen Rückstand der Dienstgeberabgabe von Jänner bis November 2015 von € 184,00 und Kommunalsteuer von € 36.270,00 für Jänner 2014 bis November 2015."

Berichterstatterin:

"Soweit ich jetzt die Aufstellung in dieser Beschwerde sehe, erfüllt es nicht die Vorgaben an eine Gleichbehandlungsberechnung. Für 2015 gibt es keinen Jahresabschluss der G-1."

Vertreter Bf.:

"Die im Verfahren vorgelegte Berechnung hinsichtlich Veränderung der Schulden beim FA im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten zu anderen Gläubigern hat sich aus dem Inhalt der aufliegenden Monatssaldenlisten, einem Ausdruck des Steuerkontos, Bankaufzeichnungen und diversen Mitteilungen des MV ergeben. Der Inhalt dieser Unterlagen ist meines Erachtens ausreichend für die Darstellung der prozentuellen Veränderungen und korrigiere ich daher meine ursprüngliche Wortwahl, dass es nur rudimentäre Aufzeichnungen gegeben hätte. Herr P-5 stand für allfällige Auskünfte an meinen Mandaten nicht zur Verfügung, hat aber im Rahmen des Verfahrens vor dem Magistrat Wien schriftlich bestätigt, ab D-1 die operativen Geschäfte der G-1 geführt zu haben. Verwiesen wird auf Seite 4 des vorgelegten Konvolutes, nämlich eine Mail vom von P-5 an die Kanzlei des Magistrates zur Beantwortung der Aufforderung der schriftlichen Zeugenaussage vom .

Ein von der Kanzlei P-6 über dessen Vermögen eingebrachter Konkurseröffnungsantrag wurde am D-8 mangels Masse abgewiesen."

Vorgelegt wurde ein Beschluss des Bezirksgerichtes BG-1 vom D-8, wonach mangels kostendeckenden Vermögens ein Insolvenzverfahren bei P-5 nicht eröffnet worden sei. Als Antragsteller scheint P-6 als Insolvenzverwalter der G-1 auf (Beilage II).

Das FA brachte zur Frage, was die Bf. anders hätte machen sollen, vor, dass sie eine Beweisvorsorgepflicht treffe, sie zudem auch eine Überwachungspflicht für den Prokuristen gehabt hätte und regelmäßig Abgabenrückstände am Abgabenkonto kontrollieren hätte müssen.

Vertreter Bf.:

"Ich gehe davon aus, dass dazu die Antwort gekommen wäre, ja, es gibt Rückstände, aber auch Vereinbarungen, diese zu tilgen. Die Abgabenschuldigkeiten wurden ja regelmäßig gemeldet. Ich sehe nur eine Quotenverschlechterung zwischen Anfang Juni und Dezember 2016 in einer Größenordnung von 11% wie in der Stellungnahme ausgeführt. Einige Bescheide und Buchungsmitteilungen wurden nach meinem Wissen auch direkt dem Prokuristen zugestellt und nicht an die Firmenadresse."

Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge.

Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie gemäß § 9a Abs. 1 BAO diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

Gemäß § 9a Abs. 2 BAO haften die in Abs. 1 bezeichneten Personen für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.

Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO

- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität)

Abgabenforderungen

Dem Vorbringen der Bf., dass die Umsatzsteuer 09/2015 sowie die Lohnsteuern 03/2015 und 05-09/2015 auf nach Konkurseröffnung eingeleiteten Prüfungen beruhten, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach diese Abgaben sowie auch die Umsatzsteuer 10/2015 und die Lohnabgaben 10-11/2015 insgesamt aufgrund von eigenen Meldungen der Bf. bzw. des Prokuristen P-5, jedoch ohne korrespondierende Zahlungen, und dies noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbucht wurden.

Ausschließlich die Lohnabgaben 01/2011-12/2014 wurden aufgrund des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom , daher ebenfalls noch vor Konkurseröffnung, bescheidmäßig festgesetzt.

Allerdings war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Inanspruchnahme für eine Zusammenfassung von mehreren Voranmeldungszeiträumen nicht zulässig, da die Bf. damit nicht in die Lage versetzt wurde, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu erstellen () bzw. konkret vorzubringen, weshalb sie welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihr auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen (), sowie deren undeterminierte Bezeichnung wegen des Gebotes der Bestimmtheit von Abgaben bei Einhebungsmaßnahmen nicht zulässig ist, weshalb die jahresweise festgesetzten Lohnabgaben mit je 1/12 monatsweise aufzugliedern waren (siehe Spruch).

Sämtliche Säumniszuschläge für das Jahr 2015 waren auf dem Abgabenkonto weder bei den Buchungen noch in der Rückstandsaufgliederung (hier finden sich nur Zusammenfassungen) betragsweise nachzuvollziehen bzw. waren erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens (D-4) fällig und daher aus der Haftung auszuscheiden, sodass lediglich folgende Säumniszuschläge verbleiben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Säumniszuschlag 1
2012
117,78
Säumniszuschlag 1
2013
111,36
Säumniszuschlag 1
2014
445,73


Hingegen wurden die übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben bereits davor bescheidmäßig festgesetzt und haften - wie auch die bereits angeführten Abgaben - mit den im Spruch genannten Beträgen noch unberichtigt aus.

Die Höhe der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgaben wurde nicht bestritten.

Verjährung

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der (…) Körperschaftsteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind (…).

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere bei der Einkommensteuer (…) für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte.

Die Umsatzsteuerschuld entsteht gemäß § 19 Abs. 2 lit. a UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (…).

Dem Einwand der Bf., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben einhebungsverjährt seien, ist entgegenzuhalten, dass die die Einhebungsverjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO nicht früher als das Recht, die Abgabe festzusetzen, eintreten hätte können.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Entstehung der Abgabenschuld
Festsetzungsverjährung
Lohnabgaben
01-12/2011
01.01.-
Lohnabgaben
01-12/2012
01.01.-
Lohnabgaben
01-12/2013
01.01.-
Lohnabgaben
01-12/2014
01.01.-
Lohnabgaben
03/2015, 05-11/2015
01.03.-
Umsatzsteuer
2014
Umsatzsteuer
09/2015
Umsatzsteuer
10/2015
Körperschaftsteuer
04-06/2015
Körperschaftsteuer
07-09/2015
Körperschaftsteuer
10-12/2015
Stundungszinsen
2015
Stundungszinsen
2015
Säumniszuschläge
2012-2015
-
-

Aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzungen wurden folgende Unterbrechungshandlungen, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, gemäß § 238 Abs. 2 BAO unternommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Zeitraum
Festsetzung
Vorläufige Einhebungsverjährung
Körperschaftsteuer
04-12/2015
Lohnabgaben
01/2011-12/2014
Umsatzsteuer
2014
Stundungszinsen
2015
Stundungszinsen
2015
Säumniszuschläge
2012-2015
02.06.-


Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus war auch auf Grund des vom D-4 bis D-5 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem die haftungsgegenständlichen Forderungen angemeldet waren, die Einhebungsverjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen, wodurch diese bis D-9 vorläufig verlängert wurde.

In weiterer Folge wurden folgende Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO gesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterbrechungshandlung
Datum
verlängerte Verjährungsfrist
Haftungsvorhalt
Haftungsbescheid
Beschwerdevorentscheidung


Daraus erhellt, dass eine Verjährung der Einhebung nach § 238 Abs. 1 BAO zufolge der regelmäßigen Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO nicht eingetreten ist.

Dem Einwand der Bf., dass allfällige Maßnahmen nicht ihre Person beträfen, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der VwGH den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht hält und sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart bekennt, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Der Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung "betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende Geschehen einzubinden ().

Uneinbringlichkeit

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-5 der über das Vermögen der G-1 am D-4 eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben und die Gesellschaft am D-10 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde.

Vertreterstellung

Unbestritten blieb, dass die Bf. laut Firmenbuch im Zeitraum vom D-1 bis D-4 (Konkurseröffnung) Geschäftsführerin der genannten GmbH war.

Schuldhafte Pflichtverletzung

Bestritten wird jedoch, dass der Bf. damit auch die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da sie einwandte, faktisch nicht die Geschäftsführung innegehabt zu haben, sondern der Prokurist P-5, und verwies darauf, dass dieser Umstand durch den Masseverwalter bestätigt worden sei, wobei sogar das Finanzamt davon ausgegangen sei, da ein Großteil der vor der Konkurseröffnung erlassenen Bescheide an diesen unter seiner Privatadresse adressiert worden sei.

Daraus lässt sich jedoch für die Bf. nichts gewinnen, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an ().

Ein faktischer Geschäftsführer wäre gemäß § 9a BAO eine allenfalls weitere Person, die zur Haftung herangezogen werden könnte (siehe die Ausführungen zum Ermessen).

Wird der Geschäftsführer so behindert, dass er die seinen Rechtspflichten gegenüber Dritten korrespondierenden Geschäftsführungsrechte nicht mehr wahrnehmen kann, so hat er entweder im Rechtsweg sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; der Geschäftsführer, der weiterhin als Geschäftsführer tätig bleibt, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, hat auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt ().

Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Geschäftsführers dar ().

Auch lässt sich aus ihrem Einwand, dass ein Großteil der vor Konkurseröffnung ergangenen Bescheide an die "G-1 zu Handen P-5", und zwar an die jeweilige Privatadresse des Prokuristen, adressiert gewesen sei, weshalb die Bf. erst nach Konkurseröffnung davon Kenntnis erlangt habe, nichts gewinnen, da die Bf. als Vertreterin der GmbH die von ihr beauftragte Person in solchen Zeitabständen zu überwachen hatte, sodass ihr Abgabenrückstände nicht verborgen geblieben wären (vgl. ).

Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Person, sie verhielte sich auftragsgemäß, wird dieser Überwachungspflicht nicht entsprochen. Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun (; ).

Diese Darlegung ist trotz der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes an die Bf. nicht erfolgt, da lediglich eingewandt wurde, dass die finanzielle Gebarung der Gesellschaft ausschließlich in den Händen des Prokuristen gelegen sei, hingegen kein Vorbringen seiner ausreichenden Überwachung erstattet wurde.

Aus dem Umstand, dass nach dem Vorbringen des Vertreters in der mündlichen Verhandlung bereits Anfang 2015 seitens der damaligen Gebietskrankenkasse ein letztlich abgewiesener Konkursantrag über das Vermögen der GmbH gestellt worden sei, hätte die Bf. umso mehr die Pflicht gehabt, den faktischen Geschäftsführer P-5 zu überwachen.

Insbesondere ist im Rahmen der einem Geschäftsführer auferlegten Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Dabei ist dem Vorbringen der Bf., dass eine Haftung für jene Beträge, die innerhalb der 60-Tages-Frist des § 69 Abs. 2 IO vor dem D-4 fällig geworden seien, bestritten werde, die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen ist, ob bzw. inwieweit vom Geschäftsführer geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der IO rechtunwirksam bzw. anfechtbar gewesen wären. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob andere andrängende Gläubiger gegenüber dem Bund als Abgabengläubiger begünstigt worden sind, bleibt davon unberührt (vgl. ; ).

Durch die Einstellung der Zahlungen gegenüber sämtlichen Gläubigern verletzte die Bf. mit dieser Vorgangsweise die gegenüber dem Abgabengläubiger bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen, da damit das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet wurde, als keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung geleistet wurde ().

Der Geschäftsführer hat sich zwar lediglich darüber zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (). Gibt es jedoch keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen (). Jedoch entfalteten die bereits vor der Übernahme der Geschäftsführung durch die Bf. vom D-1 fällig gewesenen Lohnabgaben 01/2011-03/2014 durch die bescheidmäßigen Festsetzungen eine eigene Zahlungsfrist (), zu der die Bf. zur Entrichtung verpflichtet gewesen wäre.

Die im Zeitraum ihrer Geschäftsführertätigkeit fällig gewordenen Lohnabgaben 04-12/2014 wären hingegen von ihr spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (; ).

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt die Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass ihr keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies von der Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.

Die die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; ; ), womit dieser klarstellte, dass eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen hatte, wurde mit dem Erkenntnis des , aufgegeben:

"Dabei kommt es für den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht nur auf die liquiden Mittel zum Fälligkeitstag an, die den an diesem einen Tag jeweilig fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind, weil eine derartige Betrachtung für nur einen einzigen Tag im Monat ohne Berücksichtigung der vorhandenen liquiden Mittel für die Zeiträume nach der Fälligkeit der Abgaben keinen Nachweis über eine Gläubigergleichbehandlung geben kann."

Deshalb wäre der Gleichbehandlungsnachweis nicht mehr nur zum jeweiligen Fälligkeitstag (und auch nicht monatsweise) zu erbringen gewesen, sondern - für jeden Zahlungstermin gesondert - ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bzw. Tag der Zahlungsfrist bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens, wobei sämtliche liquide Mittel den fälligen Verbindlichkeiten (wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen gewesen wären) in den entsprechenden Zeiträumen gegenüber zu stellen gewesen wären.

An der Bf., der als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den entsprechenden Zeiträumen zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (vgl. ), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus hat die Bf. jedoch trotz detaillierter Anleitung nicht ordnungsgemäß aufgestellt, da eine monatsweise Aufstellung der angeführten VwGH-Judikatur vom , Ra 2020/13/0067, nicht entspricht, sondern pro Abgabe bzw. Zahlungstermin jeweils die Anfangssaldi an Verbindlichkeiten und liquiden Mittel sowie sämtliche Zuwächse für die jeweiligen Zeiträume ab dem Fälligkeitstag / der Zahlungsfrist bis zur Konkurseröffnung heranzuziehen gewesen wären. Dieses Erfordernis wurde der Bf. im Vorhalt vom im Zusammenhalt mit der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.

Aus diesem Mangel ergibt sich, dass der von der Bf. unternommene Versuch zur Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises als gescheitert anzusehen ist, wobei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weitere Ermittlungen seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht vorzunehmen waren (vgl. ), zumal die Bf. mit dem bloßen Hinweis auf beim Masseverwalter befindliche Buchhaltungsunterlagen den nach der Rechtsprechung ihr obliegenden Nachweispflichten im Haftungsverfahren gegenüber der Behörde nicht genügte (vgl. ) und ein ordnungsgemäßer Gleichbehandlungsnachweis zufolge der fehlenden Berechnungsgrundlagen auch nicht erbracht werden könnte.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die - allerdings nur jene während der Geschäftsführung der Bf. fällig gewordene - Lohnsteuer (daher 04-12/2014, 03/2015 und 05-11/2015) gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Kausalität

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Ermessen

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Dem Einwand der Bf., dass sie nie die faktische Geschäftsführung innegehabt, sondern dies der Prokurist P-5 wahrgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits bei der Verschuldensprüfung ausgeführt - die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nichts ändert.

Jedoch könnte der Prokurist als faktischer Geschäftsführer gemäß § 9a BAO neben der Bf. als im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführerin ebenfalls zur Haftung herangezogen werden, weshalb bei mehreren Haftungspflichtigen die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen ist ().

Dazu wird festgestellt, dass die Haftungsinanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers deshalb unterblieben war, weil über das Vermögen des P-5 bereits zweimal ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, die jeweils mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurden (Beschlüsse der Bezirksgerichte BG-1 und BG-2 vom D-8 und D-11). Auch Sozialversicherungsabfragen ergaben schon seit mehreren Jahren keinerlei aufrechte Dienstgeber.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei dem anderen Gesamtschuldner für die Haftungsinanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensentscheidung (; ; ).

Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ; ) dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.

Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf ().

Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand sowohl zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (-, siehe die Tabelle 1 unter dem Punkt "Verjährung") als auch dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin (D-5, Konkursaufhebung) einerseits und dem Haftungsbescheid () andererseits vorliegt, weshalb ein Abschlag von 30% angemessen erscheint:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Abgabe
Zeitraum
Betrag
70%
Lohnsteuer
01/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
01/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
02/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
02/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
03/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
03/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
04/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
04/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
05/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
05/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
06/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
06/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
07/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
07/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
08/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
08/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
09/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
09/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
10/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
10/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
11/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
11/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
12/2011
54,75
38,33
Dienstgeberbeitrag
12/2011
6,75
4,73
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2011
0,60
0,42
Lohnsteuer
01/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
01/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
02/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
02/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
03/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
03/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
04/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
04/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
05/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
05/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
06/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
06/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2012
6,60
4,62
Lohnsteuer
07/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
07/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
08/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
08/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
09/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
09/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
10/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
10/2012
74,30
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
11/2012
490,76
343,53
Dienstgeberbeitrag
11/2012
74,31
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
12/2012
490,75
343,53
Dienstgeberbeitrag
12/2012
74,31
52,01
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2012
6,61
4,62
Lohnsteuer
01/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
01/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
02/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
02/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
03/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
03/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
04/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
04/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
05/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
05/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
06/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
06/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2013
7,43
5,20
Lohnsteuer
07/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
07/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
08/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
08/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
09/2013
464,00
324,80
Dienstgeberbeitrag
09/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
10/2013
464,01
324,80
Dienstgeberbeitrag
10/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
11/2013
464,01
324,80
Dienstgeberbeitrag
11/2013
83,63
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
12/2013
464,01
324,80
Dienstgeberbeitrag
12/2013
83,62
58,54
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2013
7,44
5,20
Lohnsteuer
01/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
01/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
01/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
02/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
02/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
02/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
03/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
03/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
04/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
04/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
04/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
05/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
05/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
06/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
06/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
07/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
07/2014
758,74
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
08/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
08/2014
758,75
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2014
67,44
47,21
Lohnsteuer
09/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
09/2014
758,75
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2014
67,45
47,21
Lohnsteuer
10/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
10/2014
758,75
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2014
67,45
47,21
Lohnsteuer
11/2014
1.857,21
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
11/2014
758,75
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2014
67,45
47,21
Lohnsteuer
12/2014
1.857,20
1.300,05
Dienstgeberbeitrag
12/2014
758,75
531,12
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
12/2014
67,45
47,21
Umsatzsteuer
2014
32,33
22,63
Kammerumlage
01-03/2015
58,41
40,89
Lohnsteuer
03/2015
2.419,29
1.693,50
Dienstgeberbeitrag
03/2015
7.662,06
5.363,44
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
03/2015
683,74
478,62
Körperschaftsteuer
04-06/2015
437,00
305,90
Stundungszinsen
2015
368,37
257,86
Lohnsteuer
05/2015
13.500,06
9.452,04
Dienstgeberbeitrag
05/2015
6.126,40
4.288,48
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
05/2015
544,57
381,20
Säumniszuschlag 1
2012
117,78
82,45
Säumniszuschlag 1
2013
111,36
77,95
Säumniszuschlag 1
2014
445,73
312,01
Lohnsteuer
06/2015
2.708,69
1.896,08
Dienstgeberbeitrag
06/2015
5.576,23
3.903,36
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
06/2015
495,67
346,97
Stundungszinsen
2015
462,01
323,41
Lohnsteuer
07/2015
11.797,76
8.258,43
Dienstgeberbeitrag
07/2015
4.834,35
3.384,05
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
07/2015
429,72
300,80
Körperschaftsteuer
07-09/2015
437,00
305,90
Kammerumlage
07-09/2015
55,62
38,93
Lohnsteuer
08/2015
10.404,26
7.282,98
Dienstgeberbeitrag
08/2015
4.917,01
3.441,91
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
08/2015
437,07
305,95
Lohnsteuer
09/2015
10.488,92
7.342,24
Dienstgeberbeitrag
09/2015
4.489,17
3.142,42
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
09/2015
399,04
279,33
Umsatzsteuer
09/2015
7.403,90
5.182,73
Lohnsteuer
10/2015
10.126,85
7.088,80
Dienstgeberbeitrag
10/2015
4.271,70
2.990,19
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
10/2015
379,71
272,80
Körperschaftsteuer
10-12/2015
434,00
303,80
Umsatzsteuer
10/2015
8.506,40
5.954,48
Lohnsteuer
11/2015
21.965,09
15.375,56
Dienstgeberbeitrag
11/2015
10.384,32
7.269,02
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/2015
923,05
646,14


Von der Bf. wurden ansonsten keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Ergebnis

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf. als Haftungspflichtige für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 140.919,97 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101450.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAF-44941