Pendlerpauschale für einen slowakischen Wochenpendler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden des E**** A****, [Adresse], Slowakei, StNr **-***/****, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten (nunmehr Finanzamt Österreich)
1. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015
2. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016
3. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017
4. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und
5. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019
I. den Beschluss gefasst:
Die Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und 2016 werden als verspätet zurückgewiesen.
sowie II. zu Recht erkannt:
Den Beschwerden betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, 2018 und 2019 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, 2018 und 2019 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, 2018 und 2019 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 BVG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Datum vom erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 sowie mit Datum vom den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016.
Mit Datum vom erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 und 2018 sowie mit Datum vom den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019.
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger, er war in den Streitjahren in N****-Stadt in Niederösterreich beschäftigt. In seinen über FinanzOnline eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2017 bis 2019 machte er Kosten für Familienheimfahrten nach S****-Ort (Slowakei) von jeweils € 3.672 als Werbungskosten geltend.
In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2017 bis 2019 ließ das Finanzamt diese Kosten für Familienheimfahrten jeweils mit der Begründung unberücksichtigt, eine Wohnsitzverlegung könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen gebe es eine zeitliche Begrenzung von zwei Jahren für die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung.
Am brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2019 ein und legte betreffend sämtliche Streitjahre Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L 33) vor, in welchen er jeweils angab, er lege die Entfernung zwischen seiner Wohnung in S****-Ort in der Slowakei und seiner Arbeitsstätte in Österreich (N****-Stadt) an mindestens acht, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück. Dabei machte er jeweils ein Pendlerpauschale von € 2.448 und einen Pendlereuro von € 460 geltend.
Das Finanzamt erließ für die Streitjahre Beschwerdevorentscheidungen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt jeweils die Beschwerden betreffend die Jahre 2015 und 2016 zurück, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden für die Jahre 2017 bis 2019 als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt dabei jeweils aus:
"Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Voraussetzung für das Vorliegen eines Familienwohnsitzes ist neben engen persönlichen Beziehungen das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes. Ein eigener Hausstand liegt vor, wenn eine Wohnung besessen wird und deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde weder das tatsächliche Zurücklegen der Wegstrecke noch das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes nachgewiesen. Vielmehr lautete der Zulassungsschein und der Grundbuchsauszug nicht auf Ihren Namen. Auch weicht die Meldebescheinigung (Hausnummer ***) von den anderen Nachweisen ab. Die Voraussetzung des Nachweises eines eigenen Hausstandes konnte mit den vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt werden, auch fehlt es am Nachweis des tatsächlichen Zurücklegens der Wegstrecke. Daher konnte kein Pendlerpauschale und kein Pendlereuro berücksichtigt werden."
Der Beschwerdeführer brachte Vorlageanträge ein.
In seinem zunächst eingebrachten Vorlageantrag vom gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2015 bis 2019 führte der Beschwerdeführer aus:
"[...] Ich fahre mit dem KFZ meiner Lebensgefährtin von Österreich in die Slowakei und zurück, ich trage die Kosten für den Treibstoff, Vignette usw., sie ist an einer anderen Adresse gemeldet als ich, die Meldezetteln und den Zulassungsschein haben sie erhalten. Ich fahre von Österreich zu meinem Haus S****-Ort, das ist der nächstgelegene Wohnsitz, 8-10-mal pro Monat hin und retour, auch wenn wir keinen gemeinsamen Haushalt als gemeldet haben, wohnen wir zusammen, und auch wenn nicht müsste dies egal sein für die Pendlerpauschale in die Slowakei. Ich bitte von 2015-2019 um Berücksichtigung, oder Info, welche Dokumente sie von meinem Wohnsitz benötigen? Vielen Dank!"
Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer am für die Jahre 2015 und 2016 jeweils einen weiteren Vorlageantrag ein, in welchem er jeweils ausführte, er ersuche um Berücksichtigung des Pendlerpauschales.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens richtete das Finanzamt an den Beschwerdeführer mehrere Vorhalte, der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen vor. Er gab an, er fahre jeweils am Freitag zurück nach S****-Ort und am Sonntag wieder nach N****-Stadt, manchmal auch zusätzlich am Mittwoch zurück und am Donnerstag wieder nach N****-Stadt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Bescheide und Vorhalte des Finanzamtes sowie die Schreiben und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, und in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto des Beschwerdeführers. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger. Er war in den Streitjahren in N****-Stadt in Niederösterreich als LKW-Fahrer beschäftigt und verfügte dort über eine Wohnung bzw Wohnmöglichkeit.
Die Wochenenden verbrachte der Beschwerdeführer im Streitzeitraum regelmäßig in seinem Heimatort S****-Ort in der Slowakei. In manchen Wochen, jedoch nicht immer, fuhr der Beschwerdeführer zusätzlich auch am Mittwoch nach Hause nach S****-Ort und am Donnerstag zurück nach N****-Stadt.
Es ergaben sich damit vier bis sieben Fahrten von S****-Ort nach N****-Stadt pro Monat.
Der Beschwerdeführer ist zwar an der Adresse S****-Ort polizeilich gemeldet, er lebte aber mit seiner Lebensgefährtin V**** B**** in deren Haus in S****-Ort in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, manchmal sind die beiden jedoch auch an der Adresse S****-Ort.
Das Haus S****-Ort befindet sich aufgrund einer Schenkung seit dem Jahr 2007 im Eigentum der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin ist an dieser Adresse polizeilich gemeldet.
Die Beziehung zur Lebensgefährtin bestand im Streitzeitraum seit über zehn Jahren.
Der Beschwerdeführer trug in den Streitjahren bzw zumindest im Jahr 2019 bzw 2020 (Gemeindeabgaben) die Kosten für Elektrizität und Gemeindeabgaben (inklusive Müllabfuhr) für die Adresse S****-Ort, der Elektrizitätsanschluss lautet auf den Namen des Beschwerdeführers, die Rechnungen wurden an ihn an die Adresse S****-Ort adressiert.
Für die Fahrten S****-Ort - N****-Stadt und zurück benutzte der Beschwerdeführer einen auf die Lebensgefährtin zugelassenen Pkw Toyota Avensis.
Die tatsächlichen Fahrtkosten (Autobahn-Vignette, Benzin etc) wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Urkunden. Im Einzelnen ist ergänzend auszuführen:
Die Feststellung über die Anzahl der Fahrten S****-Ort - N****-Stadt und zurück gründet sich auf die jährliche Kilometerleistung des Pkw, welche aus den vorgelegten Kfz-Prüfberichten vom und vom ersichtlich ist und rund 46 Fahrten pro Jahr (siehe dazu näher den Vorlagebericht des Finanzamtes vom ) ergibt sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er fahre jeweils am Freitag zurück nach S****-Ort und am Sonntag wieder nach N****-Stadt, manchmal auch zusätzlich am Mittwoch zurück und am Donnerstag wieder nach N****-Stadt.
Die Feststellung über die Nutzung des Pkw der Lebensgefährtin durch den Beschwerdeführer gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die sich aus den Kfz-Prüfberichten ergebende jährliche Kilometerleistung.
Die Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse am Haus S****-Ort sowie am Pkw, über die polizeilichen Meldedaten, die Kostentragung für Elektrizität und Gemeindeabgaben und die Inhaberschaft des Elektrizitätsanschlusses ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (Schenkungsvertrag vom **.**.2007, Zulassungsschein, Elektrizitätsrechnung, Beleg über die Zahlung von Gemeindeabgaben, Kfz- Prüfberichte).
Die Feststellung über die bestehende Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit V**** B**** und deren Dauer gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die nachgewiesene Kostentragung durch den Beschwerdeführer für die Adresse S****-Ort sowie die Überlassung des Pkw der Lebensgefährtin an den Beschwerdeführer für die Fahrten zum Arbeitsplatz. Diese Umstände sind nur durch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft erklärlich.
Rechtlich folgt daraus:
Zurückweisung 2015 und 2016
Die (zurückweisende) Beschwerdevorentscheidung betreffend die Jahre 2015 und 2016 wurde dem Beschwerdeführer am über FinanzOnline zugestellt. Der über FinanzOnline eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers datiert vom . Der Vorlageantrag wurde somit rund fünf Monate nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2015 und 2016 eingebracht.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2015 und 2016 datieren vom und wurden am selben Tag über FinanzOnline zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat am (sowie erneut am ) und somit erst nach mehr als fünf Monaten seine Vorlageanträge über FinanzOnline eingebracht.
Die Vorlageanträge betreffend die Jahre 2015 und 2016 waren damit verspätet und waren daher gemäß § 260 Abs 1 iVm § 264 Abs 4 und 5 BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Pendlerpauschale und Pendlereuro (2017 bis 2019)
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung bestimmte ua:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) [...]
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei mindestens 20 km bis 40 km | 696 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 1 356 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 2 016 Euro jährlich. |
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
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Bei mindestens 2 km bis 20 km | 372 Euro jährlich, |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 1 476 Euro jährlich, |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 2 568 Euro jährlich, |
bei mehr als 60 km | 3 672 Euro jährlich. |
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) [...]
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
i) - j) [...]
Ein volles Pendlerpauschale steht somit im betreffenden Ausmaß dann zu, wenn der Arbeitnehmer im Kalendermonat an mindestens elf Tagen von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu (zB LStR 2002 Rz 250).
Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (LStR 2002 Rz 259).
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung (Wohnräume) innehat (§ 26 BAO). Eine bloße Schlafstelle am Arbeitsort stellt keinen Wohnsitz dar.
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist nach § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG) maßgeblich. Dabei wird darauf abzustellen sein, von welchem Wohnsitz aus tatsächlich (überwiegend) die Fahrt zur Arbeitsstätte angetreten wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Die Beurteilung, welcher Wohnsitz maßgeblich ist, kann allerdings von Monat zu Monat wechseln).
§ 4 der Pendlerverordnung beschreibt den Familienwohnsitz iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG: Dieser liegt dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales für Fahrten des Beschwerdeführers von S****-Ort zum Arbeitsort in N****-Stadt und zurück ist somit, dass sich in den Streitjahren der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in S****-Ort befand.
Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse S****-Ort lebte, bestand in den Streitjahren dort ein Familienwohnsitz.
Das Pendlerpauschale steht daher zu.
Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis als Absetzbetrag ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit b und lit e bis j EStG entsprechend.
Durch den Verweis auf § 16 Abs 1 Z 6 lit e bis j EStG wird klargestellt, dass die Regelungen betreffend das Pendlerpauschale auch für den Pendlereuro gelten. Dies betrifft insbesondere die Aliquotierung iSd § 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG (Fellner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer - Kommentar67, § 33 Abs 5 Tz 6).
Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen wöchentlich sowie darüber hinaus in manchen Wochen zusätzlich ein weiteres Mal von der Slowakei nach Österreich gependelt. Er ist daher an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte gefahren. Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, kommt es nur auf die Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an, die Rückfahrten zur Wohnung sind für die Anzahl der Fahrten irrelevant. Es steht ihm daher das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.
Entsprechend steht auch der Pendlereuro im Umfang von einem Drittel zu.
Das volle Pendlerpauschale betrug in den Streitjahren 2017 bis 2019 jeweils € 3.672 Euro jährlich, der im Streitfall maßgebliche Betrag von einem Drittel beläuft sich somit auf € 1.224.
Die einfache Fahrtstrecke vom Wohnsitz in S****-Ort zum Arbeitsplatz in Österreich beträgt 230 km. Der Pendlereuro steht nach dem oben Gesagten nur zu einem Drittel zu und berechnet sich somit wie folgt: 230 x 2 = 460 / 3 = 153,33; der Pendlereuro beträgt somit jährlich € 153,33.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Vorlageanträge betreffend die Jahre 2015 und 2016 waren daher gemäß § 260 iVm § 278 BAO als verspätet zurückzuweisen; für die Jahre 2017 bis 2019 war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und waren die Bescheide gemäß § 279 BAO zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern.
Beilage: 3 Berechnungsblätter (2017 bis 2019)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAF-44920