Abstellung eines mehrspurigen KFZ ohne Parkschein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr.R. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/XXX/2023, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/XXX/2023, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am um 20:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenker*innenerhebung. Überdies wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bescheid der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten -zur Zahl MA 46.
Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung brachten Sie zusammengefasst vor, dass Sie über einen Bescheid verfügen, welcher normalerweise im Fahrzeug hinterlassen wird. Der E-Mail angehängt war der Bescheid mit Geschäftszahl MA46, welcher eine Bewilligung einer Ausnahme nach § 62 Abs. 4 und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) beinhaltet. Weiters ersuchen Sie um Übermittlung von weiteren Informationen, um eine Stellungnahme beziehen zu können, da das Fahrzeug an besagten Ort im Zuge von Transporten oder Ladetätigkeiten unter Verwendung des Bescheides hält.
Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Ihnen die vom Kontrollorgan angefertigten Beweisfotos übermittelt, sowie der aus der Organstrafverfügung enthaltene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen bzw. allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen.
In Ihrer Stellungnahme gaben Sie bekannt, dass es Ihnen durch den Bescheid der MA46 erlaubt ist für die Dauer der Durchführung von Liefertätigkeiten das Fahrzeug an der Örtlichkeit abzustellen. Im Zuge eines Transportes von einem Gast war es am nötig vor dem ***2*** zu stehen, um die Abwicklung vornehmen zu können, was nicht mehr als 10 Minuten dauerte. Die Unterlagen der MA46 sind zu diesem Zeitpunkt im Fahrzeug hinterlegt gewesen. Sie teilten mit, dass dem Kontrollorgan bewusst gewesen wäre, dass Sie einen Transport durchführten, jedoch wurden Sie dennoch bestraft. Ein solcher Transport sei vor allem dann erforderlich, wenn es sich um einen Behindertentransport handelt. Es wurde hervorgebracht, dass die Abstellung Ihres Wagens öfters bestraft wird, wie etwa wegen der Nichtentrichtung der Kurzparkzonenabgabe bzw. die Abstellung des Fahrzeuges ohne eine Ladetätigkeit, beschränkt auf ein Laden mit Ladegut, durchzuführen. Sie teilten mit, dass es in diesem Fall zu einer Nulltoleranz gekommen ist und hier überhaupt kein Auto stehen bleiben darf. Zu vermerken sei auch, dass die gelbe Linie auf der anderen Straßenseite komplett in Anspruch genommen ist und somit auf der anderen Straßenseite nicht existiert. Leider müssen Sie noch immer feststellen, dass das Ziel des Bescheides, den Transport von Gästen und Zulieferungen für das ***2***, in einen grauen Bereich fällt, wie ein Mitarbeiter der MA46 Ihnen mitteilte. Sie ersuchen die Strafe zurückzunehmen, da Sie der Ansicht sind, in keiner Weise eine Gesetzesübertretung begangen zu haben. Weiters wurde ein Zeuge für die Liefertätigkeit genannt.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.
Dazu wird Folgendes bemerkt:
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Im vorliegenden Fall wurde eine Ausnahmebewilligung ausgestellt. Gemäß dem Bescheid der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten - zur Zahl MA 46 wurde eine Ausnahmebewilligung gemäß § 62 Abs. 4 und 5 StVO 1960 vom Verbot zur Aufstellung eines Fahrzeuges an Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, im Zeitraum bis zum in 1050 Wien, ***4***, in der Umkehrzone (Halte- und Parkverbot kundgemacht mittels gelber Linie) für die Belieferung des ***2*** ***1***, erteilt. Als Bedingung wurde unter anderem vorgeschrieben, dass die Bewilligung nur für die Bescheidnehmerin und Fahrzeuge zu Ladezwecken gilt und der jeweilige Lenker beim Fahrzeug bleibt bzw. kurzfristig erreichbar ist.
Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht eine rechtswidrige Fahrzeugabstellung entlang einer am Fahrbahnrand angebrachten ununterbrochenen gelben Linie gemäß § 55 Abs. 8 StVO 1960, sondern die fehlende Parkometerabgabeentrichtung.
Diesbezüglich konnten weiterführende Ermittlungen hinsichtlich etwaiger Ladetätigkeit unterbleiben.
Dem in Rede stehenden Bescheid der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA 46 ist zwar, wie bereits angeführt, eine Ausnahme vom Verbot der Fahrzeugabstellung am Tatort zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit zu entnehmen, jedoch ist eine Ausnahme von der Parkometerabgabenentrichtung bei Durchführung einer Ladetätigkeit nicht ausdrücklich erwähnt.
Selbst wenn die erkennende Behörde nun im Zweifel von der Durchführung einer Ladetätigkeit zum Tatzeitpunkt ausgeht, bestand die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
In einer Anfrage wurde diese von der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen also auch von der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten bestätigt.
Eine Befreiung von der Parkometerabgabe lag jedenfalls nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Am um 20:39 Uhr war das ***fahrzeug mit dem Kennzeichen ***3*** für einen Gästetransport im Einsatz gewesen.
Lt. Bescheid der MA46 von sind 10 Minuten für diese Ladetätigkeit vorgesehen und genehmigt. Dieser Bescheid wurde uns für diese Tätigkeit ausgestellt, da nichts anderes vorgesehen ist. Dies geschah in Absprache mit der WKO und der MA46, die dies bestätigten, damit wir die Aufgaben unseres Betriebs erfüllen können.
Im Rahmen der uns durch Bescheid erteilten Genehmigung und eingeräumten Möglichkeit (s. Beilage) war das Fahrzeug für die Durchführung eines Gästetransports stehen gelassen worden, um die Transporttätigkeit zu ermöglichen. Der Bescheid sollte diese Tätigkeit abdecken.
Da lt. MA46 keine rechtlichen Rahmenbedingungen möglich sind, wurde dieser Bescheid ausgestellt, damit wir unsere Tätigkeit als ***betreiber erfüllen können.
Dies war nur möglich, da uns die Nutzung von lt. Konsensplan zustehenden fünf Parkplätzen aufgrund der U-Bahn-Baustelle nicht mehr möglich ist.
Wenn Sie die Tätigkeit engmaschig auffassen mit dem Abtransport als nicht vorgesehen und nur das Verladen und Beladen mit Gegenständen auf der Gehsteigkante, dann hat diese Tätigkeit den Transport von Gästen (mit Behinderungen), für die es in keiner Weise machbar ist, in 15 Minuten von deren Zimmer in einem 6000m2-Gebäude zum Auto zu kommen, nicht inkludiert. Das trifft nicht zu. Es wurden Gäste befördert und die Tätigkeit war auch als solche gekennzeichnet gewesen. Es handelte sich um einen regulären Gästetransport und aus diesem Grund war das Auto an dieser Stelle gestanden.
Ich ersuche im Sinne des Bescheids und der Gründe von dessen Ausstellung um Stornierung der Strafe."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** am um 20:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1050 Wien, ***4***, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt sind weder Personen in das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ein- bzw. aus dem Fahrzeug ausgestiegen, noch wurde das Fahrzeug be- bzw. entladen.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war nicht mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:
Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert.
Auf den Fotos des Kontrollorgans ist weder ein Einsteigen bzw. Aussteigen von Personen in das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erkennbar, ebenso wenig ein Be- und Entladen des Fahrzeuges.
Darüber hinaus wurde auch in der Beschwerde eingeräumt "das Fahrzeug [sei] für die Durchführung eines Gästetransports stehen gelassen worden, um die Transporttätigkeit zu ermöglichen", was nach den Denkgesetzen der Logik nur dahingehend interpretiert werden kann, dass ein derartiger Transport zwar geplant war, aber noch nicht realisiert wurde.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch die beschwerdeführende Partei zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort resultiert aus der im Zuge des Lenkererhebungsverfahrens erteilten Auskunft der Zulassungsbesitzerin.
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,25 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des Wiener Parkometergesetzes (bzw. dessen Verordnungen) (vgl. ).
Die Bewilligung einer Ausnahme nach § 62 Abs. 4 und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Zahl MA46, wurde der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (u.a.) auf Dauer des Vorhabens (zu Ladezwecken für die Belieferung des ***2*** ***1***) erteilt.
Auch § 62 Abs. 3 StVO 1960 legt fest: "Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden."
Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum Beanstandungszeitpunkt (noch) keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, hätte die Verpflichtung bestanden, die Parkometerabgabe durch Entwertung bzw. Aktivierung des der tatsächlichen Abstelldauer entsprechenden Parkscheines zu entrichten.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Somit hätte die Verpflichtung bestanden, sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges mit den einschlägigen parkometerrechtlichen Vorschriften auseinanderzusetzen, insbesondere damit, dass die Parkometerabgabe auch in einer Ladezone zu entrichten ist, wenn eine Ladetätigkeit noch nicht begonnen wurde, und im Falle von Unklarheiten die erforderlichen Informationen bei der belangten Behörde (nachweislich) einzuholen.
Weil die beschwerdeführende Partei ihrer Sorgfaltspflicht aber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wegen der neunrechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon drei nach dem Wiener Parkometergesetz, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens keinesfalls als überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob zum Beanstandungszeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde oder nicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500531.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-44902