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Viel Lärm um nichts - Rückforderung bescheidloser KESt-Erstattungen nach VwGH auch ohne § 241a BAO möglich
Der VwGH hatte im Herbst 2024 zum zweiten Mal über die Anwendung von § 241a BAO in Fällen von bescheidlos ausgezahlten KESt-Erstattungen zu entscheiden. Seit der Anfang des Jahres 2023 ergangenen ersten BFG-Entscheidung zu § 241a BAO wurden zahlreiche Fragen rund um § 241a BAO aufgeworfen, die auch nach der ersten VwGH-Entscheidung im Spätsommer 2023 mangels Revisionsgegenständlichkeit noch nicht geklärt waren. Nunmehr scheint der VwGH aber Klarheit zu schaffen. Der Gerichtshof entschied, dass ein Rückforderungsbescheid iSd § 241a BAO in Fällen bescheidloser KESt-Erstattung überhaupt nicht zu ergehen hat und für eine Rückforderung auch gar nicht erforderlich ist: Wurde eine beantragte KESt-Erstattung in rechtswidriger Weise ohne bescheidmäßige Erledigung des diesbezüglichen Antrags ausgezahlt, ergibt sich nämlich bereits daraus ein Rückstand am Abgabenkonto. Die zahlreichen in der Literatur und Judikatur diskutierten Zweifelsfragen stellen sich demnach überhaupt nicht. Der vorliegende Beitrag fasst die vergangenen Entwicklungen rund um § 241a BAO zusammen und würdigt die nunmehr neue - zweite - Entscheidung des VwGH zu § 241a BAO.
1. Ein kurzer Rückblick
1.1. Die Entstehung des § 241a BAO
Im Oktober des Jahres 2019 wurde § 241a BAO in die BAO eingefügt. Die Bestimmu...