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Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft mit Auslandsbezug
iFamZ 2025/40
[1] Die Antragstellerin ist ungarische Staatsangehörige. Ihre Mutter verzog mit ihr von Österreich nach Ungarn, als sie etwa 20 Monate alt war. Nachdem sie das dritte Lebensjahr vollendet hatte, legte das Bürgermeisteramt der Stadtverwaltung Budapest mit Beschluss vom von Amts wegen einen fiktiven Vater für sie fest. Der Antragsgegner ist laut Sachverständigengutachten zu 99,999999999 % der leibliche Vater der Antragstellerin. (...)
[5] 1. § 25 Abs 1 IPRG regelt die Voraussetzungen der Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind in Fällen mit Auslandsbezug. Danach sind die Voraussetzungen der Feststellung (und der Anerkennung) der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Die Antragstellerin war und ist ungarische Staatsbürgerin, sodass das Rekursgericht zutreffend auf das ungarische Recht verwiesen hat. Auch nach ungarischem Recht ist die Feststellung der Vaterschaft mit gerichtlicher Entscheidung möglich.
[6] 2. Im ungarischen Geburtenregister war zwar ein nicht existierender Mann als Vater der Antragstellerin eingetragen (§ 4.150 Abs 4 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs: ...