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Übernahmspreis als Bemessungsgrundlage für Berechnung des Pflichtteils
iFamZ 2025/38
§ 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die Höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. Kann der anwachsungsberechtigte Eigentümerpartner die Privilegierung der Zahlung nur des halben Übernahmspreises in Anspruch nehmen, ist auch nur dieser halbe Übernahmspreis für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend.
[1] Der 2021 verstorbene Erblasser hinterlässt eine Tochter (Klägerin) und eine Ehefrau (Beklagte). Letztere setzte er in einem 2015 errichteten Testament zu seiner Alleinerbin ein. Er war gemeinsam mit der Beklagten ua Miteigentümer einer Eigentumswohnung samt Abstellplatz. Das Wohnungseigentumsobjekt wies zum Todeszeitpunkt einen Verkehrswert von 440.000 € auf und dient(e) der Beklagten zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses. Der Wert des (sonstigen) reinen Nachlasses betrug 6.619,58 €.
[2] Der Nachlass wurde der Beklagten rechtskräftig eingeantwortet. Sie zahlte der Klägerin am zur Abgeltung ihres Pflichtteils 30.539,86 €.
[3] Die Klägerin begehrt unter Zugrundelegung des Reinnachlasses zuzüglich des Werts des halben Mindestanteils die Zahlung einer of...