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iFamZ 1, Februar 2025, Seite 40

Rückzahlung einer Darlehensschuld im Wege eines Vermächtnisses

iFamZ 2025/33

§§ 665, 764 ABGB

Ein Schuldvermächtnis iSd § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muss vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten. Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit.

Die Frage, ob auch ein Schuldvermächtnis der Kürzung nach § 764 Abs 2 ABGB und der Rückforderung unterliegt, stellt sich nicht, wenn die Zahlung des Erben aufgrund der bestehenden Darlehensschuld und daher keinesfalls rechtsgrundlos erfolgte.

[1] Die Klägerin hat ihren Lebensgefährten A. seit dem Jahr 1999 finanziell unterstützt, wobei vereinbart war, dass sie diese Beträge nach dem Verkauf seiner Wohnung oder aus seinem Nachlass zurückerhalten wird, weshalb die jeweiligen Zahlungen genau dokumentiert wurden. Als A. im Jahr 2018 sein Testament errichten wollte, ergab die Durchsicht der...

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