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Keine Bestandsfestigkeit einer Vorausvereinbarung für die Ehewohnung (§ 97 Abs 2 EheG)
iFamZ 2025/31
1. Nur die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung durch Vorausvereinbarung ist „korrekturresistent“. Eine Vorausvereinbarung über den Ausgleich für die Errungenschafts-Ehewohnung fällt hingegen unter das Billigkeitskorrektiv des § 97 Abs 2 EheG.
2. Der Vorausverzicht auf eine Ausgleichszahlung für die Errungenschafts-Ehewohnung unterliegt einer Nachkontrolle durch das Außerstreitgericht.
3. Die „unbillige Unzumutbarkeit“ nach § 97 Abs 2 EheG beurteilt sich jedenfalls nach allen maßgeblichen Umständen des S. 36Einzelfalls im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Sie kann auch erst durch spätere Umstandsänderung eingetreten sein.
4. Für die Anwendung des § 97 Abs 2 EheG liegt es nahe, auf die § 934 ABGB zugrunde liegende Wertung zurückzugreifen. Es spricht nichts dagegen, eine krasse Benachteiligung iSd § 97 Abs 2 EheG dann anzunehmen, wenn der betroffene Ehegatte aufgrund der Vorausvereinbarung nicht einmal die Hälfte dessen erhielte, was ihm zustünde, wenn man die Vorausvereinbarung wegdenkt.
5. Für eine Nachkontrolle iSd § 97 Abs 2 iVm Abs 4 EheG bedarf es grundsätzlich einer Gegenüberstellung dessen, was einem Ehegatten ohne die Vorausvereinbarung zustünde, und dem, was ihm trotz der Vorausvereinbarung zukommt („Kontroll- oder Parallelrechnung“).
6. Eine g...