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Fehlende Ernsthaftigkeit einer Drohung - erfolgloser Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme
iFamZ 2025/29
1. Nur eine ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem körperlichen Angriff erfüllt das Unzumutbarkeitserfordernis des § 92 Abs 2 ABGB.
2. Sie fehlt, wenn beiden Ehegatten bewusst ist, dass die „Drohung“ nicht ernst gemeint ist.
Der Antragsteller brachte vor, dass ihm die Antragsgegnerin mit einem körperlichen Angriff gedroht habe und er deshalb zur gesonderten Wohnungsnahme berechtigt sei. Beide Teile waren sich jedoch einig, dass die „Drohung“ nicht ernst gemeint war. (...)
[3] 2.2. Der Antragsteller leitet die Berechtigung zur gesonderten Wohnungsnahme in dritter Instanz nur mehr aus einer angeblichen Drohung der Antragsgegnerin mit einem körperlichen Angriff ab. Richtig ist, dass nach der Rsp jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem körperlichen Angriff das Unzumutbarkeitserfordernis des § 92 Abs 2 ABGB erfüllt (RIS-Justiz RS0110446 [T5]; RS0110444). Im vorliegenden Fall steht aber - stark zusammengefasst - fest, dass die Antragsgegnerin die „Drohung“ nicht ernst meinte, sondern damit nur ihre Verzweiflung und Eifersucht ausdrückte, und der Antragsteller die „Drohung“ auch nicht ernst nahm, sondern nur als Vorwand dafür nutzte, aus der Ehewohnung auszuziehen. Die da...