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Postmortale Vertretungsbefugnis von Bewohnervertreter:innen
iFamZ 2025/28
LG Salzburg , 21 R 210/24i
Die Rechtsmittellegitimation des Bewohnervertreters ist nach dem Tod der Bewohnerin nicht erloschen; die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkungen ist nach § 19a HeimAufG nachträglich zu überprüfen. Dies wird am Erstgericht nach mündlicher Verhandlung und Nachtrag einer tragfähigen Sachverhaltsgrundlage nachzuholen sein.
Die postmortale Vertretungsbefugnis des Bewohnervertreters/der Bewohnervertreterin ist im HeimAufG (anders als in § 14 Abs 3 UbG) zwar nicht explizit geregelt, beide Gesetze basieren jedoch auf denselben verfassungsrechtlichen Grundlagen und dienen dem Schutz der persönlichen Freiheit. Die Rsp hat zudem Auslegungstraditionen von der UbG-Judikatur aufs HeimAufG übertragen. Es ist nicht angezeigt, die Antrags- und Rechtsmittellegitimation von Patientenanwält:innen und Bewohnervertreter:innen unterschiedlich zu behandeln. Ein anderer Wille kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.