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Anordnungsbefugnis für Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen der Behindertenhilfe
iFamZ 2025/26
§ 5 Abs 1 HeimAufG; § 14 GuKG
Bei Beschränkungen, die dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich zuzuordnen sind, obliegt die Anordnungskompetenz auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe Ärzt:innen (für den ärztlichen Bereich) bzw Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (für den pflegerischen Bereich).
Die Bewohnerin lebt in einer Behinderteneinrichtung (Wohngemeinschaft). Die Einrichtungsleiterin verfügt über keine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) oder zur Pflegeassistentin. Sie ordnete zur Stabilisierung der Bewohnerin die Fixierung im Rollstuhl mit zwei Gurten und wegen Sturzgefahr die Verwendung von Seitenteilen am Bett an.
Die Bewohnerin beantragte die Überprüfung dieser Maßnahmen nach dem HeimAufG.
Die Vorinstanzen beurteilten die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen als unzulässig, weil sie nicht von den dazu befugten Personen angeordnet worden seien. Die Maßnahmen würden an die körperliche Befindlichkeit der Bewohnerin anknüpfen und der unmittelbaren Gefahrenabwehr (Sturzgefahr und Instabilität) dienen. Sie seien daher als pflegerische Maßnahmen zu qualifizieren, die von einem Angehörigen des gehobenen Dienstes ...