Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Minderjährige als Vertrauenspersonen und Besucher:innen
iFamZ 2025/25
§§ 16a, 19 Abs 2, 22 Abs 2, 34 UbG
BG Josefstadt , 35 Ub 312/23
Auch minderjährige Personen können als Vertrauensperson gem § 16a UbG namhaft gemacht werden. Die Abteilung darf das Recht der Patient:innen, die Vertrauensperson bei den Gerichtsterminen dabei zu haben, nicht (durch Zutrittsverweigerung) vereiteln.
Die Betroffene war auf der Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 15. bis untergebracht. Sie machte eine 16-jährige Freundin als Vertrauensperson namhaft und wollte von ihr auch Besuch erhalten. Dies sei mit dem Hinweis auf eine Stationsregel (von der die Betroffene Kenntnis habe) verweigert worden. Die Stationsregel lege fest, dass Minderjährige (als Besucher:innen) die Station der Kinder- und Jugendpsychiatrie im AKH nicht betreten dürfen.
Das Gericht erklärte die gesetzten Maßnahmen aufgrund eines Antrags der Patientenanwaltschaft für unzulässig und führte dazu aus, dass durch die Zutrittsverweigerung die (minderjährige) Vertrauensperson (auch) nicht an der Erstanhörung teilnehmen habe können, dies aber ein Recht der Patientin darstelle. Die Verweigerung des Besuchs der Vertrauensperson auf der Station stelle außerdem eine Beschränkung des Kontakts zur Außenwelt gem ...