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Zur Eignung einer Person als Erwachsenenvertreter bei möglichen Interessenkollisionen
iFamZ 2025/23
Der OGH stellt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausschließt, darauf ab, dass das Handeln des Bevollmächtigten keine Nachteile für die betroffene Person nach sich ziehen und ihr Wohl nicht gefährden darf. Die Bestellung eines (einstweiligen) Erwachsenenvertreters ist dann unzulässig, wenn sich die betroffene Person der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann.
Bei der Beurteilung der Eignung (§ 243 ABGB) einer Person als Erwachsenenvertreter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen; zu deren Annahme reichen bereits ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen aus. Bei bestehenden Hinweisen auf solche Interessengegensätze reicht bereits eine mögliche Interessenkollision aus, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen; die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts.
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom Oktober 2010 schenkte der Betroffene seiner Lebensgefährtin im Todesfall beträchtliches ...