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Obsorgeregelung für „gute und schlechte Phasen“
iFamZ 2025/15
Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht und mit einer sinnvollen Ausübung der gemeinsamen Obsorge zu rechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
[2] 2.1. Mit den allgemein gehaltenen Verweisen auf den Grundsatz der gemeinsamen Obsorge (§ 179 Abs 1 Satz 1 ABGB) und die Rsp des OGH, nach der die gemeinsame Obsorge ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraussetzt (RIS-Justiz RS0128812), zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[3] 2.2. Es steht fest, dass der 2012 geborene Minderjährige den Wunsch hat, bei der (allein obsorgeberechtigten) Mutter zu wohnen und seinen Vater (der die gemeinsame Obsorge beantragt hat) in S. 19regelmäßigen Abständen zu sehen. Es steht auch fest, dass die Eltern nur in „guten Phasen“ in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren; dass es trotz einer Elternberatung immer wieder zu „schlechten Phasen“ kommt, in denen eine Kommunikation und Kooperation nicht möglich ist; dass eine gemeinsame ...