Geländeverfüllung mit Bodenaushubmaterial
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/04707/2013, 420000/00193/2018, 420000/00194/2018, 420000/00195/2018 und 420000/00196/2018, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/04707/2013 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die mit Ablauf des 3. Quartals 2009 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR |
3/2009 | 972 | 8,00 | 7.776,00 |
Gesamt | 7.776,00 |
Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 155,52 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00193/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2010 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR |
1/2010 | 342 | 8,00 | 2.736,00 |
2/2010 | 5.879 | 8,00 | 47.032,00 |
3/2010 | 2.598 | 8,00 | 20.784,00 |
4/2010 | 738 | 8,00 | 5.904,00 |
Gesamt | 76.456,00 |
Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 1.529,12 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00194/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2011 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR |
1/2011 | 1.097 | 8,00 | 8.776,00 |
2/2011 | 5.405 | 8,00 | 43.240,00 |
3/2011 | 9.084 | 8,00 | 72.672,00 |
4/2011 | 8.529 | 8,00 | 68.232,00 |
Gesamt | 192.920,00 |
Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 3.858,40 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00195/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die mit Ablauf des 1., 2., 3. und 4. Quartals 2012 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR |
1/2012 | 2.786 | 9,20 | 25.631,20 |
2/2012 | 7.841 | 9,20 | 72.137,20 |
3/2012 | 8.631 | 9,20 | 79.405,20 |
4/2012 | 2.528 | 9,20 | 23.257,60 |
Gesamt | 200.431,20 |
Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 4.008,62 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Der Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/00196/2018 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Die mit Ablauf des 1. und 2. Quartals 2013 entstandene Altlastenbeitragsschuld wird gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.a ALSAG in nachstehender Höhe festgesetzt:
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Quartal | Menge in Tonnen | Beitragssatz | Altlastenbeitrag in EUR |
1/2013 | 2.718 | 9,20 | 25.005,60 |
2/2013 | 2.348 | 9,20 | 21.601,60 |
Gesamt | 46.607,20 |
Der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag werden jeweils mit € 932,14 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04707/2013, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das dritte Quartal 2009 in Höhe von € 30.576,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 611,52 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von insgesamt € 611,52 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 2.123 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 3.821,40 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes (BAWP) 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt ., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60224/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00193/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in Höhe von € 750.496,00 (Q1: € 103.312,00; Q2: € 180.536,00; Q3: € 188.712,00; Q4: € 277.936,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 15.009,92 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 15.009,92 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 52.117 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 93.810,60 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt ., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies sei die Bf nicht der erforderlichen Anzeigepflicht für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24 AWG nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60226/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.
Zu Spruchpunkt 3.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00194/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2011 in Höhe von € 577.240,00 (Q1: € 177.552,00; Q2: € 98.616,00; Q3: € 189.136,00; Q4: € 111.336,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.544,80 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 11.544,80 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 39.915,5 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 72.153,90 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2006, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Punkt ., bzw. ab des BAWP 2011, Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60228/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Anzeigeverpflichtung des § 24 AWG bzw. Erlaubnis nach § 24a AWG (ab ), da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf. abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Anzeige nach § 24 AWG bzw. Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Anzeige nach § 24 AWG bzw. eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.
Zu Spruchpunkt 4.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00195/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2012 in Höhe von € 568.458,80 (Q1: € 59.772,40; Q2: € 118.900,80; Q3: € 206.825,20; Q4: € 182.960,40) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.369,18 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 11.369,18 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf habe auf den Grundstücken 34.326 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 61.786,80 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf. aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60230/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.
Zu Spruchpunkt 5.:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00196/2018, wurde für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste, zweite und vierte Quartal 2013 in Höhe von € 58.052,00 (Q1: € 30.010,40; Q2: € 26.716,80; Q4: € 1.326,80) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 1.161,05 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.161,05 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück 6, KG ***2***, und mit Bescheid ***26*** vom die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt worden sei. Die Bf. habe auf den Grundstücken 3.505 m³ Bodenaushubmaterial von verschiedenen Auftraggebern mit einem Umrechnungsgewicht von 1,8 Tonnen pro m³, sohin 6.310 Tonnen verfüllt. Dabei habe die Bf nicht den Anforderungen des BAWP 2011, wie dem Nachweis der Materialqualität und der Unbedenklichkeit sowie dem fachgerechten Einbau gemäß Kap. 7.15.7., entsprochen, weshalb die Abgabenbefreiung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG nicht zum Tragen komme. Überdies verfüge die Bf nicht über die erforderliche Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler nach der Bestimmung des § 24a AWG.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bodenaushub nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren sei, da keine Entledigungs-, sondern eine Verwendungsabsicht bestanden habe. Selbst wenn das Material bei einem Vorbesitzer Abfall war, sei mit der Einbringung in den Verfüllbereich das Abfallende eingetreten (, Scheichl/Zauner/Berl AWG 2002, § 5 Rz.10 ff.). Auch der objektive Abfallbegriff sei bei dem geprüften und als bedenkenlos eingestuften Bodenaushub ausgeschlossen. Doch selbst wenn man das Material als Abfall qualifiziert, wäre die Ausnahme von der Beitragspflicht im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG erfüllt, da diese zulässigerweise erfolgt sei, da alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Darüberhinaus sei der BAWP nicht normativ verbindlich und die vorgelegten Gutachten als gleichwertig anzusehen. Die Bf beantragte dazu die Einvernahme von ***3*** und ***4*** als Zeugen sowie die Zuziehung eines umwelttechnischen und eines abfallfachlichen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG wies die Bf darauf hin, dass der VwGH bislang nicht ausgesprochen hat, dass diese zum Kreis jener Bewilligungen (Anzeigepflichten) gehört, die für die Anwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG zu fordern seien. Dem entspreche auch die , BMF-010220/0103-III/11/2017, zur Arbeitsrichtlinie Altlastenbeitrag, wonach das Fehlen einer derartigen Erlaubnis nicht beitragsauslösend sei, da diese keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte. Hinsichtlich der Menge führte die Bf aus, dass es sich bei der Aufstellung des ***5*** um unverdichtetes Material handle. Gemäß dem Gutachten der ***6*** vom betrage die Kubatur der Anschüttung 93.870 m³. Der Umrechnungsfaktor von 1,8 Tonnen pro m³ Bodenaushub sei zudem weit überhöht und hätte durch Wiegeproben übermittelt werden müssen. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60232/2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Vorbesitzer sich der Bodenaushubmaterialien entledigen wollten, weshalb der subjektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs.1 Z.1 AWG erfüllt sei. Auf eine Entledigungsabsicht der Bf komme es dabei nicht an. Die für die gegenständlichen Anschüttungen erforderlichen Bewilligungen lagen zum jeweiligen maßgeblichen Zeitpunkt zwar vor, nicht aber die maßgeblichen Anforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Bestimmungen des BAWP. So seien teilweise überhöhte Schadstoffwerte und nicht erfüllte Parameter festzustellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen für die Zulässigkeit einer Maßnahme alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. ), so auch die Erlaubnis nach § 24a AWG, da das Verfüllen von Geländeunebenheiten dem Verwertungsverfahren R10 im Anhang 2 des AWG 2002 entspreche. Die Bf habe das Rohgewicht des Abfalls nicht gemäß § 20 Abs.1 ALSAG durch Verwiegung festgestellt, weshalb die Behörde zur Schätzung berechtigt sei. Die Heranziehung eines spezifischen Gewichtes von 1,8 Tonnen je m³ Bodenaushubmaterial stütze sich auf Formulare (Einbauinformation zur Verwertung von mehr als 2.000 Tonnen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial") und Broschüren ("Infobroschüre Bodenaushubmaterial") des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus. Grundlage der Feststellung der verfüllten Masse bildet die von ***5*** vorgelegte Aufstellung, der der Vorzug vor dem Gutachten der ***6*** vom zukommt. Das Gutachten beruhe auf einem Vergleich von digitalen Luftbildern der Jahre 2007 und 2015, Nachweise der Genauigkeit der angewendeten Methode lägen nicht vor.
Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Beurteilung als Abfall auf die Entledigungsabsicht der Bf abzustellen sei. Weiters sei auf die Entscheidung des , zu verweisen, der zufolge lediglich zu prüfen sei, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung vorliegen, nicht aber die Einhaltung des BAWPs. Die Behörde habe die Bedenklichkeit des Materials entgegen der vorgelegten Gutachten und ohne Bestellung eines Sachverständigen angenommen. Hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis nach § 24a AWG ist zu bemerken, dass diese Erlaubnis gemäß § 24a AWG nicht zum Kreis jener Bewilligungen gehört, welche für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs,1a Z.4 ALSAG zu fordern sei. Im Übrigen lasse sich den von der Behörde herangezogenen Quellen zum Umrechnungsgewicht nicht entnehmen, dass sich diese auf unverdichtetes Material bezögen. Die Behörde habe zudem zu Unrecht die erforderlichen Beweisaufnahmen nicht vorgenommen.
Zu den Spruchpunkten 1. bis 5.:
Mit Eingabe vom beantragte die Bf, der Landeshauptmann von Kärnten wolle gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG feststellen, dass das verfahrensgegenständliche Bodenaushubmaterial kein Abfall im Sinne des AWG ist. Der Feststellungsantrag bezieht sich auf das gesamte angeschüttete Material (Massenermittlung ***6*** vom : 93.870 m³ in verdichtetem Zustand, Massenermittlung ZT ***5*** 135.930 m³ in losem unverdichtetem Zustand).
Mit Bescheid vom , Zl. ***7***, stellte der Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Abfallwirtschaftsbehörde fest, dass das auf den Grundstücken Nr. 5,6 und 11 (jetzt 18/1), je KG ***2***, aufgebrachte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 93.870 m³ im Zeitpunkt seiner Aufbringung nicht als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu qualifizieren ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf im Zeitraum 3. Quartal 2009 und Oktober 2013 von verschiedensten betriebseigenen Baustellen in der Umgebung Bodenaushubmaterial auf die Grundstücke Nr. 5,6 und 11 (jetzt 18/1), je KG ***2***, verfrachten und dort aufbringen habe lassen. Bereits zum Zeitpunkt des Aushubs des Materials von den verschiedenen Baustellen war dem Besitzer als auch dem Übernehmer bekannt, dass jenes auf die gegenständlichen Grundstücke in der KG ***2*** verbracht und dort ausgeschüttet würden. Die Einhaltung der Materialqualität sei durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der Prüfanstalten nachgewiesen worden. Eine Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. öffentlichen Interessen sei ausgeschlossen, da die Materialien die notwendige Qualität aufweisen und demzufolge auch als geeignet für die durchgeführten Maßnahmen anzusehen sind. Es seien daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Die Verwertungsmaßnahme stehe zudem im Einklang mit der Rechtsordnung, da die entsprechenden Bewilligungen aus dem Fachbereich Naturschutz vorliegen würden.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie. Mobilität, Innovation und Technologie vom , GZ. ***8***, wurde der Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom aufgehoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im Verfahren nach § 6 Abs.1 Z.1 AWG die Verfügungsgewalt über das Material im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen sei. Derjenige, der ein Material in der Vergangenheit für eine bestimmte Maßnahme eingesetzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung über dieses keine Verfügungsberechtigung mehr hat, könne einen Feststellungsantrag nach § 10 Abs.1 Z.1 ALSAG einbringen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. ***9***, wurde die mit Eingabe vom gegen den Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom , Zl. ***10***, abgelehnt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom wurde mit Erkenntnis vom , Ra 2022/07/0185-3, als unbegründet abgewiesen.
In diesem Feststellungsverfahren wurde vom Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am eine gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ***11*** abgegeben, die auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes mit Stellungnahme vom ergänzt wurde. Die analytische Charakterisierung entspreche Bodenaushub mit geogener Hintergrundbelastung der ASN 31411 29 und nicht den Qualitätsklassen A1 und A2. Die naturschutzrechtlichen Bescheide ***26*** würden als Vorgabe hinsichtlich der Materialqualität die Beschränkung auf "unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial" vorsehen. Darunter sei aus fachlicher Sicht auch die ASN 31411 29 zu verstehen. Eine zulässige Verwertung (R 10) sei daher nachvollziehbar. Für Kleinmengen unter 2000 Tonnen, für welche keine Abfallinformationen vorliegen, sei aber jedenfalls eine chemische Analyse erforderlich.
In der Stellungnahme des Zollamtes Österreich vom wurde moniert, die gutachterliche Stellungnahme von ***11*** stelle kein Gegengutachten zum BAWP dar. Insbesondere habe der Magistrat Villach auf Anfrage des Zollamtes hin eine Prüfung der Materialqualität gemäß BAWP 2006 bzw. 2011 keinesfalls bejaht. Hinsichtlich der verfüllten Kleinmengen wären gemäß der Einbaubeschränkung des BAWP 2011 von höchstens 2.000 Tonnen jedenfalls analytische Untersuchungen vorzunehmen gewesen.
In der Stellungnahme vom vertrat die Bf die Auffassung, die Abfalleigenschaft sei aufgrund des , Porr Bau GmbH, zu verneinen. In einem das Nachbargrundstück betreffenden Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG sei zudem festgestellt worden, dass die Verfüllung zulässigerweise durchgeführt worden sei. Die Bf beantragte eine Gutachtenserörterung in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mit den Amtssachverständigen ***11***, Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. ***12*** und ***13*** vom Amt der Kärntner Landesregierung.
Mit Eingabe vom verwies die Bf neuerlich darauf, dass sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Porr Bau GmbH, C-238/21, ergebe, dass das verfahrensgegenständliche Material kein Abfall sei. Weiters übermittelte die Bf für sämtliche Kleinmengen, für welche bislang keine Abfallinformationen vorgelegt werden konnten, nachträglich ausgefüllte und mit dem Datum des jeweiligen Aushubs versehene Abfallinformationen, welchen die Originaldokumentation des Unternehmens zugrunde gelegt worden sei. Daraus ergebe sich, welche Mengen von welchen Baustellen ausgehoben wurden und dass diese nicht bedenklich gewesen seien. Diese Form der Dokumentation entspreche somit den Anforderungen des Sachverständigen ***11*** und sei auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis vom , GZ. ***14***, als auseichend hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Anschüttung anerkannt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom verwiesen die Vertreter des Zollamtes Österreich im Wesentlichen auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, der Vertreter der Bf verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Eingaben, die Beschwerden und die Vorlageanträge. Zur Anwendbarkeit der Kleinmengenregelung verwiesen die Vertreter des Zollamtes Österreich auf Punkt 7.15.8. des BAWP 2011, wonach ein Einbau nur bis zu einer Gesamtmenge von 2.000 Tonnen zulässig sei. Der Vertreter der Bf entgegnete der BAWP sei keinesfalls so zu verstehen, dass die Gesamtmenge aller Aushübe aufzusummieren wäre und diese Gesamtmenge insgesamt nicht 2.000 Tonnen überschreiten dürfe. Hinsichtlich der im ersten Quartal 2011 an ***15*** abgegebenen Menge von 2.801 m³ Bodenaushubmaterial stimmten beide Parteien überein, dass die konkrete Zuordnung zu einem bestimmten angelieferten Material nicht möglich sei und die Menge daher nur pauschal abgezogen worden sei. Die Bf sei in den meisten Fällen als Subunternehmer tätig gewesen. In der Folge wurde Frau ***16***, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die die bei der Firma aufliegenden Unterlagen gesichtet und mengen- und herkunftsmäßig sortiert hat, als Zeugin vernommen: Bei dem von ihr gesichteten Material handelte es sich um die vorgelegten Rechnungen und Kontrollscheine. Die Zeugin habe vom Unternehmen eine Liste von Baustellen erhalten und sie habe sich aufgrund von Erfahrungswerten einen Überblick über die dortige Bodenbeschaffenheit gemacht und dabei keine Verunreinigung feststellen können. Die konkrete Feststellung, um welchen Bodentyp es sich bei dem Material handelte und ob eine etwaige optische Verunreinigung vorliegt, hätte aber nur der Fahrer des LKW der Bf feststellen können. Nach Angaben der Zeugin sei es auch nachvollziehbar, welches Material auf welcher Parzelle angeschüttet wurde. Zu den bereits zuvor vorhandenen Gutachten konnte ***16*** angeben, dass auch sie eine geogene Hintergrundbelastung feststellen habe können. Die Zeugin führte weiters aus, dass Böden durchschnittlich 1,4 Tonnen bis 1,6 Tonnen, abhängig auch von der Nässe des Bodens, je m³ schwer sei. Ein Durchschnittswert von 1,5 Tonnen pro m³ sei daher realistisch. Das Zollamt Österreich beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden, die Bf beantragte den Beschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Grundstücke Nr. 5, 6, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, stehen im Eigentum von verschiedenen Eigentümern.
Mit Bescheid ***26*** als Naturschutzbehörde erster Instanz vom , Zl. ***19***, wurde der ***18*** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung mit Bodenaushubmaterial von ca. 10.200 m² auf dem Grundstück Nr. 6, KG ***2***, mit einem berechneten Schüttvolumen von ca. 40.000 m³ erteilt. Die Bewilligung war an die Auflage geknüpft, als Schüttmaterial ausschließlich unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial zu verwenden und umfasst damit auch Aushubmaterial der ASN 31411-29. Über das Schüttmaterial sind Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Eigenart und der Menge zu führen. Die Zustimmung des Grundeigentümers lag vor.
Mit Bescheid ***26*** als Naturschutzbehörde erster Instanz vom , Zl. ***17***, wurde der ***18*** die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung mit Bodenaushubmaterial von ca. 10.813 m² auf den Grundstücken 5, 12, 13/1, 571 und 18/1, je KG ***2***, erteilt. Die Bewilligung war an die Auflage geknüpft, als Schüttmaterial ausschließlich unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial zu verwenden und umfasst damit auch Aushubmaterial der ASN 31411-29. Über das Schüttmaterial sind Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Eigenart und der Menge zu führen. Die Zustimmung der Grundeigentümer lag vor.
Im Zuge eines Ortsaugenscheins am durch den Amtssachverständigen für Naturschutz wurde die Rekultivierung, die Schütthöhe und die Schüttfläche bzw. das Flächenausmaß überprüft und als ordnungsgemäß durchgeführt beurteilt (E-Mail ***26*** vom ). Am stellte der Amtssachverständige des Landes Kärnten für Naturschutz ***13*** zu Zl. ***19*** fest, dass sich, um eine durchgehende und einheitliche Niveaugestaltung zu erreichen, die Anschüttungsmenge auf der Parzelle Nr. 6, KG ***2***, auf die Menge von ca. 65.000 m³ erhöht hat, hiefür aber keine gesonderte Bewilligungspflicht gegeben ist.
Die Firma ***18*** wurde mit Eintrag im Firmenbuch vom auf ***Bf1***, den nunmehrigen Namen der Bf, geändert.
Seitens der Bf wurde weder eine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, noch verfügt sie über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG.
Das Umrechnungsgewicht von 1 m³ unverdichtetem Bodenaushubmaterial beläuft sich auf 1,5 Tonnen je m³. Bei dem Bodenaushubmaterial handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 bis 3 AWG.
Das verfahrensgegenständliche Material überschreitet - soweit Materialgutachten vorgelegt wurden - leicht die Grenzwerte der Klasse A1 (ASN 31411-30) oder A2 (ASN 31411-31) und ist dieses Aushubmaterial aufgrund einer geogenen Hintergrundbelastung der ASN 31411-29 zuzuordnen.
Hinsichtlich der Kleinmengen unter 2000 Tonnen liegen großteils keine Abfallinformation, Einbauinformationen oder analytische Untersuchungen bzw. zum Teil nur Abfallinformationen oder nur nachträglich im Jahre 2024 erstellte Abfallinformationen vor. Vor der Verwertung erfolgte keine Einteilung in eine Qualitätsklasse.
Von den verfüllten Mengen erfüllt daher nur ein Teil die Voraussetzung einer zulässigen Verwendung und damit der Beitragsfreiheit im Sinne des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG. Diese Mengen sind nachfolgend in Fettdruck hervorgehoben:
Im 3. Quartal 2009 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 1. Quartal 2010 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 2. Quartal 2010 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 3. Quartal 2010 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
*) Von den 215 m³ Aushubmaterial wurden 80 m³ Aushubmaterial an ***15*** zur Verwertung in der angrenzenden Geländeschüttung weitergegeben, sodass von der Bf nur 135 m³ verfüllt wurden.
Im 4. Quartal 2010 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 1. Quartal 2011 handelt es sich um folgende Mengen:
[...]
Von diesem Bodenaushubmaterial wurden m ersten Quartal 2011 2.801 m³ an Herrn ***15*** zur Verwertung in der angrenzenden Geländeanschüttung weitergegeben, weshalb die von der Bf verfüllte Menge auf 12.330 m³ beläuft.
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Gesamtmenge | 12.330 | |||
Davon § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG keine Beitragspflicht | 11.599 |
Im 2. Quartal 2011 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 3. Quartal 2011 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 4. Quartal 2011 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 1. Quartal 2012 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 2. Quartal 2012 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 3. Quartal 2012 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 4. Quartal 2012 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 1. Quartal 2013 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 2. Quartal 2013 wurden folgende Mengen verfüllt:
[...]
Im 4. Quartal 2013 handelt es sich um folgende Menge:
[...]
Von diesem Bodenaushubmaterial wurden im vierten Quartal 2013 520 m³ Bodenaushubmaterial an Herrn ***15*** zur Verwertung in der angrenzenden Geländeanschüttung weitergegeben (Ausgangsrechnung Nr. 5 vom ), weshalb die von der Bf verfüllte Menge auf 80 m³ beläuft.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtmenge | 80 | |||
Davon § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG keine Beitragspflicht | 80 |
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs.1 BAO zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn es aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Zufuhr von Bodenaushub durch die Bf im Auftrag verschiedener Baufirmen ist in den Büchern mit Datum, Herkunftsort und Menge enthalten. Die Auftraggeber stellten dabei Unterlagen für Bodenanalysen zur Verfügung (Mitteilung vom ). Zum geringeren Teil wurde die Bf auch von Privatpersonen beauftragt.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (subjektiver Abfallbegriff). Der verfahrensgegenstäche Bodenaushub stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Bodenaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden. Die Bf hat ihren Auftraggebern zudem neben den Transportkosten auch "Anschüttungskosten" in Höhe von € 2,50 bis € 3,50 je m³ in Rechnung gestellt. Eine Entledigungsabsicht bei den Voreigentümern des Materials bzw. den Vorinhabern steht für das Bundesfinanzgericht somit unzweifelhaft fest.
Auch der abfalltechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, ***11***, geht in seinen gutachterlichen Stellungnahmen im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Materialien um Abfall handelt.
Der Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom nach Einsicht in 43 vorgelegte Dokumente zur Abfallqualität, zum Teil grundlegende Charakterisierungen, teilweise Prüfberichte, bodenmechanische Gutachten, Beurteilungsnachweise, Abfallinformationen, Unbedenklichkeitsbestätigungen und Baugeländevoruntersuchungen festgestellt, dass es sich zum Teil um Bodenaushub mit Hintergrundbelastung handelt, welcher der ASN 31411 29 zuzuordnen ist. Die Schüttung erfolgte auf Grundlage einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mit der Zielsetzung einer erleichterten Bearbeitbarkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung. Vom naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen ***13*** sei im Zuge eines Ortsaugenscheins festgestellt worden, dass die Schüttung (im Wesentlichen) bescheidkonform erfolgte.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom führte der Sachverständige aus, dass die naturschutzrechtlichen Bewilligungen ***26*** vom , Zl. ***19*** und vom , Zl. ***17***, aus fachlicher Sicht auch Aushubmaterial der ASN 31411 29 mit einer geogenen Hintergrundbelastung umfassen, da die Bescheide nur eine Beschränkung auf "unbedenkliches, nicht kontaminiertes Aushubmaterial" vorsehen. Es handle sich daher um eine zulässige Verwertung (Verwertungsverfahren R10). Kleinmengen, für welche keine Abfallinformation, Einbauinformation oder analytische Untersuchung vorgelegt werden konnte, sind nicht der ASN 31411 29 zuzuordnen und wäre jedenfalls eine chemische Analyse zur Zuordnung zu einer ASN erforderlich. Die geogene Hintergrundbelastung der betreffenden Böden war auch der Zeugin ***16*** bekannt.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher in seiner Beweiswürdigung der nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen ***11*** an. Hinsichtlich des Aushubmaterials, für welches im Feststellungsverfahren gemäß § 6 AWG Beurteilungsunterlagen vorgelegt werden konnten (siehe Sachverhalt fettgedruckte Materialien), liegt eine zulässige Verwertung (R 10 des Anhanges 2 zum AWG) des Bodenaushubs vor.
Zur in Anspruch genommenen "Kleinmengenregelung" mit einem insgesamt anfallenden Bodenaushub von maximal 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben ist zu bemerken, dass der BAWP 2006 in Punkt .1. Qualitätsanforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Schutzgüter vorsieht und das Material in verschiedene Qualitätsklassen einteilt. Bei einer "Kleinmenge" kann auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die genaue Herkunft (Grundstück) des Bodenaushubs feststeht und eine Bestätigung des Bauherrn, dass durch die Vornutzung und lokale Immissionssituation keine relevante Verunreinigung zu besorgen ist, vorliegt. Bei einem den Aushub vornehmenden Unternehmen hat eine Beschreibung des Aushubs und eine Bestätigung, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu erkennen war, zu erfolgen. Der Bauherr, in dessen Auftrag der Einbau erfolgt, hat genaue Angaben des Einbaus (Einbaustelle und Art der Verwendung) zu tätigen. Der Auftraggeber für den Einbau hat zusätzlich zu den Angaben über den Einbau auch eine Kopie der anderen Angaben aufzubewahren. Der BAWP 2011 (Veröffentlichung ) sieht in Punkt 7.15.8. für derartige Kleinmengen vor, dass der Abfallerzeuger (Bauherr) eine "Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben hat. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren. Die Verwertungsmaßnahme ist durch eine Einbauinformation gemäß Punkt 7.15.7. BAWP 2011 zu dokumentieren. Für diese Angaben sind die entsprechenden Formulare des BMLFUW zu verwenden. Der Einbau ist auf Vorhaben, bei denen maximal 2.000 Tonnen Aushubmaterial eingebaut werden, beschränkt. Bei einer Verwertung von mehr als 2000 Tonnen hat durch eine befugte Fachperson die Einteilung in eine Verwertungsklasse zu erfolgen. (Punkt 7.15.2. BAWP 2011).
Die nachträglich erstellten Abfallinformationen können das Fehlen der Nachweise nach dem BAWP nicht sanieren, da diese von Bediensteten der Bf verfasst wurden, ohne dass diese vor Ort anwesend war. Die Zeugin ***16*** hat sich zwar an Hand einer Liste von Baustellen auf Grund von Erfahrungswerten einen Überblick über die dortige Bodenbeschaffenheit gemacht, die Abfallinformation für Kleinmengen ist aber zum Zeitpunkts des Aushubs als Dokument zum Nachweis der Kontaminationsfreiheit und Unbedenklichkeit des ausgehobenen Bodenkörpers durch persönliche Inaugenscheinnahme des Standortes und des Bodenmaterials auszufertigen. Zudem geht aus den im Unternehmen aufliegenden Unterlagen - Rechnungen und Kontrollscheine - die Materialmenge und die jeweilige Baustelle hervor, nicht aber allfällige Verunreinigungen auf Grund der lokalen Immissionssituation bzw. Vornutzung, der Bodentyp oder allfällige Verunreinigungen bei der visuellen Kontrolle.
Von der Bf konnten zumeist keine zum Zeitpunkt des Aushubs erstellten Nachweise (Abfallinformationen) beigebracht werden, weshalb die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG nicht nachgewiesen werden konnte und dieses somit nicht zulässigerweise zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wurde (siehe Sachverhalt, Aufstellung Normaldruck). Auch die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, ***12***, hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme nur die Verwendung der Materialien im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen als zulässig erachtet.
Mit Inkrafttreten des BAWP 2011 reicht auch die Vorlage einer Abfallinformation als Nachweis der zulässigen Verwertung nicht mehr aus, da bei einem Einbau von über 2.000 Tonnen das Bodenaushubmaterial jedenfalls in Verwertungsklassen einzuteilen ist. Es wurden daher auch im 3. Quartal 2011 324 m³ (***20***) und im 4. Quartal 2011 234 m³ (***21***) nicht zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet.
Im ersten Quartal 2011 wurden 2.801 m³ Aushubmaterial an Herrn ***15*** zur Verwertung in der angrenzenden Geländeanschüttung weitergegeben. Da die Herkunft dieses Materials nicht mehr nachvollziehbar ist, wurden die 2.801 m³ zu Gunsten des Bf von der nicht zulässigerweise verfüllten Menge in Abzug gebracht.
Von der Aufnahme der von der Bf beantragten Beweise a) die Einvernahme eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass das eingebaute Material mit dem geprüften Material identisch ist, b) die Einvernahme von ***4*** und die Einvernahme von ***22*** zum Beweis der Ordnungsgemäßheit der Probennahme und der Repräsentativität der untersuchten Proben, c) die Beiziehung eines umwelttechnischen und eines abfalltechnischen Amtssachverständigen zum Beweis der fachlichen Korrektheit der Prüfberichte, d) Ladung der Amtssachverständigen ***11*** und ***12*** und ***13*** zur Gutachtenserörterung ist gemäß § 183 Abs.3 BAO abzusehen, da die Verfüllung des von den vorgelegten Gutachten umfassten Bodenaushubmaterials ohnehin als zulässige Verwertung beurteilt wurde.
Hinsichtlich der Kleinmengen, für welche keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, ist auf § 3 Abs.1a letzter Absatz ALSAG zu verweisen, wonach die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit von der Person nachzuweisen ist, die eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt.
Zum Umrechnungsfaktor m³ in kg ist zu bemerken, dass es sich bei der Volumsangabe der Bf um Material im ausgehobenen (unverdichtetem) Zustand handelt. Der Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB) legt einem m³ der Abfallfraktion "Bodenaushub in ausgehobenem Zustand" ein spezifisches Gewicht von 1.500 kg zu Grunde. Die Bf selbst hat in ihren Abfallinformationen etwa einen Umrechnungsfaktor von 1,43 (***23***, März 2010), 1,59 (***24*** Juni 2010), 1,54 (***25*** September 2011) oder 1,49 (***25*** November 2011) erklärt. Auch die Zeugin ***16***, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bezeichnete einen Durchschnittswert von 1,5 Tonnen je m³ Bodenmaterial im ausgehobenen Zustand als realistisch. Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung daher ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 1,5 Tonnen pro m³ Bodenaushubmaterial zu Grunde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. (Teilweise Stattgabe)
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs.4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG ist Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet wird, von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gemäß § 2 Abs.17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralischen Baurestmassen darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG).
Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG sind "Altstoffe" im Sinne dieses Bundesgesetzes
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe, soweit eine Verordnung gemäß Abs.2 nicht anderes bestimmt, solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs.5 Z.6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
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Zum Abfallbegriff: |
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Der verfahrensgegenstäche Bodenaushub stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Bodenaushubs entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Das Abfallende gemäß § 5 Abs.1 AWG setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs.4 Z.1 AWG handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (zB ;, 2012/07/0047).
Soweit sich die Bf auf das Urteil des EuGHs in der Rechtssache Porr Bau GmbH vom , C-238/21, bezieht, ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Bodenaushubmaterial nachweislich um unkontaminiertes Aushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse handelte. Der Sachverhalt dieses Verfahrens entspricht daher nicht dem gegenständlichen Verfahren (siehe auch Ra/2022/13/0101 Rz. 25 und 26)
Zur Beitragspflicht:
Das verfahrensgegenständliche Material wurde zur Geländeanpassung im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG verwendet und unterliegt daher grundsätzlich der Altlastenbeitragspflicht. Ausnahmen davon bestimmt § 3 Abs.1a Z.4 für Bodenaushub. Der Bestimmungen ist immanent, dass es sich um eine zulässige Verwendung handelt.
Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs.1a letzter Satz ALSAG nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG ().
Der Nachweis der Qualität des Bodenaushubmaterials wird weder im ALSAG noch in einer anderen Rechtsvorschrift näher definiert. Für die Erstellung von Gutachten von Sachverständigen ist ein Rückgriff auf die Regelungen des BAWP zulässig, die technische Vorschriften darstellen und den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, haben, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (zB , , Ra 2014/07/0031, , Ra 2017/16/0153).
Zum Bodenaushub ist zu bemerken, dass der BAWP 2006 in Punkt .1. Qualitätsanforderungen an Bodenaushubmaterial im Hinblick auf die Schutzgüter vorsieht und das Material in verschiedene Qualitätsklassen einteilt. Im gegenständlichen Fall kommt die Kleinmengenregelung für Bauvorhaben mit einem insgesamt anfallenden Bodenaushub von maximal 2.000 Tonnen pro Bauvorhaben zur Anwendung. Dabei kann auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die genaue Herkunft (Grundstück) des Bodenaushubs feststeht und eine Bestätigung des Bauherrn, dass durch die Vornutzung und lokale Immissionssituation keine relevante Verunreinigung zu besorgen ist, vorliegt. Der BAWP 2011 sieht in Punkt 7.15.8. für derartige Kleinmengen vor, dass der Abfallerzeuger (Bauherr) eine "Abfallinformation für Kleinmengen Bodenaushubmaterial" zu erstellen und zu unterzeichnen und dem Bauherrn, in dessen Auftrag die Kleinmenge verwertet werden soll, zu übergeben hat. Dieser hat die Abfallinformation sieben Jahre aufzubewahren. Durch das aushebende Unternehmen ist das ausgehobene Material zu beschreiben und mit Unterschrift zu bestätigen, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigungen erkennbar waren. Für diese Angaben sind die entsprechenden Formulare des BMLFUW zu verwenden. Der Einbau ist zudem auf 2.000 Tonnen beschränkt.
Von der Bf. konnten für die im Sachverhalt in Normaldruck angeführten Geländeverfüllungen keine derartigen Nachweise gemäß dem BAWP beigebracht werden, Die vorgelegten nachträglich erstellten Abfallinformationen konnten vom Bundesfinanzgericht - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht als gleichwertig anerkannt werden, weshalb die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs.17 ALSAG nicht nachgewiesen werden konnte. Das Material wurde daher nicht zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet.
Wenn die Bf vorbringt, in einem Parallelfall sei im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom ***14***, die Anwendung des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG bejaht worden, ist zu bemerken, dass vom Bundesfinanzgericht nicht beurteilt werden kann, ob die im dortigen Verfahren vorgelegte Dokumentation im Einklang mit dem BAWP 2006 und 2001 steht.
Zum eingebrachten Feststellungsantrag nach § 10 ALSAG ist zu bemerken, dass die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) zur Beurteilung der Frage, ob eine Sache Abfall ist, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, zuständig ist. Gemäß § 116 Abs.1 BAO sind, soweit die Abgabenvorschriften nichts Anderes bestimmen, die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Zum Umrechnungsgewicht ist auf § 5 ALSAG zu verweisen, wonach die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht ist. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Seitens der Bf wurde weder eine Anzeige gemäß § 24 AWG eingebracht, noch verfügt sie über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG. Hinsichtlich der Beurteilung der "Zulässigkeit" einer Maßnahme hat die Bewilligung der Maßnahme selbst im Vordergrund zu stehen. In diesem Zusammenhang ist von Vornherein nur auf das Vorhandensein jener Bewilligungen abzustellen, die für eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG allenfalls erforderlich sind. Fehlt beispielsweise eine erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche, wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung, deren wesentlicher Zweck die Verhinderung von Umweltbeeinträchtigungen durch die Vorgabe von projektbezogenen Auflagen in einem Bescheid ist, ist grundsätzlich von einer unzulässigen und daher auch beitragsrelevanten Maßnahme auszugehen. Anders verhält es sich z. B. beim bloßen Fehlen einer Berufsberechtigung. So muss beispielsweise das Fehlen einer Abfallsammlererlaubnis zum Zeitpunkt der Durchführung einer Tätigkeit dann nicht als beitragsauslösend angesehen werden, wenn das Fehlen einer derartigen Erlaubnis keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme hatte.
Gegenstand des Abgabenbescheides gemäß § 201 ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn die Bf, obwohl sie dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt. Gemäß § 9 Abs.2 ALSAG ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Der im betreffenden Kalendervierteljahr selbst zu berechnende Altlastenbeitrag bildet somit den Sachverhalt des jeweiligen angefochtenen Bescheides.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf nicht geltend gemacht.
Abgabenberechnung:
2009:
648 m³ x 1,5 = 972 Tonnen x 8 = € 7,776,00
1/2010:
228 m³ x 1,5 = 342 Tonnen x 8 = € 2.736,00
2/2010:
3.919 m³ x 1,5 = 5.878,50 Tonnen; 5.879 x 8 = € 47.032,00
3/2010:
1.732 m³ x 1,5 = 2.598 Tonnen x 8 = € 20.784,00
4/2010:
492 m³ x 1,5 =738 Tonnen x 8 = € 5.904,00
1/2011:
731 m³ x 1,5 = 1.096,50 Tonnen; 1.097 x 8 = € 8.776,00
2/2011:
3.603 m³ x 1,5 = 5.404,50 Tonnen; 5.405 x 8 = € 43.240,00
3/2011:
6.056 m³ x 1,5 = 9.084 Tonnen x 8 = € 72.672,00
4/2011:
5.685,50 m³ x 1,5 = 8.528,25 Tonnen; 8.529 x 8 = € 68.232,00
1/2012:
1.857 m³ x 1,5 = 2.785,50 Tonnen; 2.786 x 9,20 = € 25.631,20
2/2012:
5.227 m³ x 1,5 = 7.840,50 Tonnen; 7.841 x 9,20 = € 72.137,20
3/2012:
5.754 m³ x 1,5 = 8.631 Tonnen x 9,20 = € 79.405,20
4/2012:
1.685 m³ x 1,5 = 2.527,50 Tonnen; 2.528 x 9,20 = € 23.257,60
1/2013:
1.812 m³ x 1,5 = 2.718 Tonnen x 9,20 = € 25.005,60
2/2013:
1.565 m³ x 1,5 = 2.347,50; 2.348 Tonnen x 9,20 = € 21.601,60
Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Säumniszuschlag ist jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Der Verspätungszuschlag ist jedoch auf die geänderte Altlastenbeitragsschuld anzupassen.
Gegenüberstellung:
2009:
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Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag | Verspätungszuschlag | |
Vorgeschrieben wurden | 30.576,00 | 611,52 | 611,52 |
Vorzuschreiben sind | 7.776,00 | 155,52 | 155,52 |
Differenz | 22.800,00 | 456,00 | 456,00 |
2010:
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Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag | Verspätungszuschlag | |
Vorgeschrieben wurden | 750.496,00 | 15.009,92 | 15.009,92 |
Vorzuschreiben sind | 76.456,00 | 1.529,12 | 1.529,12 |
Differenz | 674.040,00 | 13.480,80 | 13.480,80 |
2011:
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Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag | Verspätungszuschlag | |
Vorgeschrieben wurden | 577.240,00 | 11.544,80 | 11.544,80 |
Vorzuschreiben sind | 192.920,00 | 3.858,40 | 3.858,40 |
Differenz | 384.320,00 | 7.686,40 | 7.686,40 |
2012:
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Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag | Verspätungszuschlag | |
Vorgeschrieben wurden | 568.458,80 | 11.369,18 | 11.369,18 |
Vorzuschreiben sind | 200.431,20 | 4.008,62 | 4.008,62 |
Differenz | 368.027,60 | 7.360,56 | 7.360,56 |
2013:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Altlastenbeitrag | Säumniszuschlag | Verspätungszuschlag | |
Vorgeschrieben wurden | 58.052,00 | 1.161,05 | 1.161,05 |
Vorzuschreiben sind | 46.607,20 | 932,14 | 932,14 |
Differenz | 11.444,80 | 228,91 | 228,91 |
3.2. Zu Spruchpunkt 6. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1a Z 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200014.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAF-44705