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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2025, RV/3100259/2024

Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe mangels Eintritts der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , ***Ordnungsbegriff Nr. 1***, betreffend Abweisung der Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Juli 2018", zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, geboren am ***nn.nnnn*** 1964, beantragte vertreten durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung am mit den Formblättern Beih 100 und Beih 3 die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Juli 2018 und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im Eigenbezug wegen Erwerbsunfähigkeit infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung.

Das Finanzamt holte daraufhin eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein. Darin wurde der Beschwerdeführerin laut ärztlichem Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung ab 02/1998 von 90 vH und von 100 vH ab 06/2021 sowie das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab 02/1998 bescheinigt.

Das Finanzamt wies in der Folge die Anträge mit den Bescheiden vom für den Zeitraum "ab Juli 2018" ab, weil die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sei.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass sie seit der Geburt an einem schweren Hörfehler und einer Sprachstörung sowie einer intellektuellen Retardierung und Athetose leide und dies auch im Vorgutachten ***Doktor2*** vom angeführt sei. Laut Angaben der Zwillingsschwester sollen der Mutter nach ihrer Geburt Medikamente verabreicht und erst danach die Zwillingsschwangerschaft bemerkt worden sein. Die Medikamentengabe soll ursächlich für die schweren Perinatalschäden sein. Die Zwillingsschwester könne über den Krankheitsverlauf und das Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit berichten.

Die Beschwerdeführerin habe nach der ersten Klasse Volksschule in die Sonderschule gewechselt, in der sie bis zum 14. Lebensjahr geblieben sei. Schon aus dem langjährigen Besuch der Sonderschule gehe hervor, dass die Betroffene an einer Leistungsbehinderung bzw. Lernschwäche leide, welche schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränke. Das Versetzen in eine (allgemeine) Sonderschule erfordere ohnehin schon eine in Bezug auf die Leistungsbehinderung relevante Diagnose.

Aufgrund des Sonderschulbesuchs und den im Gutachten beschriebenen Erwerbstätigkeiten in der Geschützten Werkstätte sei davon auszugehen, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei. Das Gutachten sei daher unschlüssig bzw. unvollständig. Schon aufgrund der vorliegenden Anamnesen in den Vorgutachten wäre ein 50 vH überschreitender GdB sowie der Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen mit Sicherheit vor dem Erreichen des 21. Lebensjahres festzustellen.

Im Gutachten werde die Demenzerkrankung (Pos der Anlage zur Einschätzungsverordnung) als das führende Leiden "begünstigt durch den vorbestehenden Perinatalschaden mit leichter mentaler Retardierung" bezeichnet. Dabei werde jedoch übersehen, dass aufgrund der Folgen der Frühgeburt in der 34. SSW eine kognitive Leistungseinschränkung iSd Position vorliege. Das Sachverständigengutachten erweise sich als daher nicht schlüssig, weil nicht angeführt werde, wie die Leiden der dementiellen Erkrankung sowie die mentale Retardierung in zeitlicher Hinsicht zu bewerten seien. Aus den Anamnesen der vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebe sich zweifelsfrei das Vorliegen der dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Sachverständigengutachten werde darauf nicht eingegangen.

Das vorliegende Gutachten gebe weiters keine Auskunft über die Frage, wann die Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese unzweifelhaft vor dem 21. Lebensjahr eingetreten, da auch die Erkrankungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen seien. Die Aussage "… dass ab diesem Zeitpunkt die Untersuchte aufgrund ihrer Einschränkungen sicherlich nicht mehr fähig war, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen", erfülle die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 FLAG in keinster Weise. Zudem würden über den Zeitraum vor 02/1998 überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Beweisverfahrens Parteiengehör einzuräumen. Zudem sei zu rügen, dass trotz der Widersprüchlichkeit des SV-Gutachtens keine Gutachtensergänzung in Auftrag gegeben worden sei.

Das Finanzamt veranlasste die Ergänzung des Gutachtens, welches mit neue Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice vom mit ergänzender Begründung erfolgte und mangels Vorliegens aussagekräftiger Befunde aus früheren Zeiträumen keine Änderung hinsichtlich des Zeitpunktes des feststellbaren Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit brachte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht ein.

Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Behörde sich in der Beschwerdevorentscheidung nicht mit den Argumenten der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Es sei zwar ein weiteres Gutachten eingeholt worden, in welchem jedoch weitere Widersprüchlichkeiten evident seien. Die intellektuelle Retardierung sei in eine Lernschwäche uminterpretiert worden. Aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkungen seien der Beschwerdeführerin aber langjährig nur betreute Arbeitsformen bzw. Tätigkeiten im Bereich ungelernter Arbeiten möglich gewesen. Es könne hierbei doch mit hinreichender Sicherheit auch für den Zeitraum vor 02/1998 von manifesten Problemen im Arbeitsleben und der Alltagsbewältigung im Sinne der Einschätzung 03.01 - Kognitive Leistungseinschränkungen der Einschätzungsverordnung ausgegangen werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, geboren am ***nn.nnnn*** 1964, hat im Jahr 1985 das 21. Lebensjahr vollendet. Sie befand sich zu diesem diesem Zeitpunkt nicht in einer Berufsausbildung.

Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice vom wurde der Beschwerdeführererin auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom ein Grad der Behinderung von 100 vH ab 06/2021 und ein Grad der Behinderung von 90 vH ab 02/1998 bescheinigt. Gleichzeitig wurde bescheinigt, dass seit 02/1998 eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt.

Das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab einem früheren Zeitpunkt wurde mangels Vorliegens medizinischer Befunde aus früheren Jahren mit dem Hinweis, dass deshalb in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Aussagen getroffen werden können, abgelehnt.

Beweiswürdigung

Der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ).

Der festgestellte Grad der Behinderung und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ergibt sich schlüssig aus dem oben angeführten ärztlichen Gutachten aufgrund einer am durchgeführten Untersuchung und den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen und Befunden.

Im Beschwerdefall ist von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auszugehen. Aufgrund des lange zurückliegenden maßgeblichen Zeitpunktes liegt es an dieser die eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen. Die nochmalige Aufforderung vom allfällige weitere aussagekräftige Befunde beizubringen, aus denen zu entnehmen ist, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen hat, blieb unbeantwortet.

Die Befragung der Zwillingsschwester ist nicht geeignet, den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit festzustellen. Das Gesetz sieht hierzu wie oben angeführt, ein qualifiziertes Verfahren durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor. Das Vorliegen von Beeinträchtigungen bereits ab Geburt ist unstrittig. Auf den Grad der Behinderung kommt es für die Feststellung der dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und somit für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin der Grundbetrag der Familienbeihilfe zusteht, nicht an.

Das aufgrund der vorhandenen Unterlagen erstellte ärztliche Gutachten erweist sich nicht als unschlüssig, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 02/87 bis 03/93 und somit noch Jahre nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres beschäftigt war und vor der Aufnahme der Beschäftigung nach der Tätigkeit beim Aufbauwerk der Jugend vom AMS im Jahr 1986 - also ebenso bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres - noch Schulungsmaßnahmen bewilligt worden sind. Das AMS ist zu diesem Zeitpunkt noch von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen. Weder der Besuch einer Sonderschule, noch eine bestehende kognitive Leistungseinschränkung ist für sich allein gesehen geeignet von einer Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Die Beeinträchtigung, die unbestritten von Geburt an bestanden hat, istaber erst dann relevant, wenn die Krankheit oder Behinderung ein solches Stadium erreicht, dass eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt wird.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Gutachten wäre auch insofern unschlüssig, weil ihr langjährig nur betreute Arbeitsformen möglich bzw. die Tätigkeiten im Bereich der ungelernten Arbeiten möglich waren, ist darauf zu verweisen, dass § 6 Abs 2 lit. d FLAG 1967 nicht darauf abstimmt, ob jemand nicht in der Lage ist höherqualifizierte Arbeiten auszuführen, sondern auch mit Tätigkeiten im "Bereich ungelernter Arbeiten" die Möglichkeit besteht, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens kann dadurch nicht aufgezeigt werden.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bezug der Familienbeihilfe Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung. Auf den Grad der Behinderung kommt es bei der Beurteilung des Anspruches auf den Grundbetrag nicht an. Besteht also keine vor Vollendung des 21. bzw. zutreffendenfalls 25. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 19).

§ 6 Abs. 2 lit. d stellt wie § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 darauf ab, dass das Kind auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. c bzw. des § 6 abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt an, an dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. etwa ).

Im Beschwerdefall wurde der Eintritt der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit einem schlüssig begründeten Gutachten beginnend mit 02/1998 festgestellt. Das 21. Lebensjahr der Antragstellerin wurde bereits im Jahr 1985 vollendet. Die Vorausstzungen für die Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe liegen somit nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass ihr zum Beweisverfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass ihr die Gutachten des Sozialministeriumservice, auf die sie in ihren Eingaben Bezug nimmt, zugekommen sind und darüber hinaus der Beschwerdevorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, der über den Einzelfall hinaus Relevanz zukommt, zu lösen. Die Entscheidung ergibt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100259.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAF-44684