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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.01.2025, RV/2100103/2024

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***Vt***, ***Vt-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der am eingebrachte Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem an die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) gerichteten Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe in der Höhe von 1.000 Euro fest, mit der Begründung, es sei trotz Erinnerung verabsäumt worden, die Meldung gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) abzugeben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die unterlassene Handlung bis zum nachzuholen. Für den Fall, dass auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, wurde eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro angedroht.

Mit dem ebenfalls an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro fest. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsstrafen bezweckten bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde eine Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro festgesetzt.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom , die auszugsweise - soweit diese den Bescheid vom betrifft - wie folgt lautet:


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"Steuernummer ***BF1StNr1***
Beschwerdeführerin:
***Bf1***
(…)
vertreten durch:
***Vt***
Belangte Behörde:
Finanzamt Österreich
(…)
Bekämpfter Bescheid:
Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
wegen:
Zwangsstrafe"

I. Beschwerde
II. Antrag auf Aufhebung der Zwangsstrafe von EUR 1.000,00
I. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom am zugestellt. Fristgerecht erhebt daher die Beschwerdeführerin nahfolgende
Beschwerde
Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht wird ein Verfahrensfehler sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Bescheid wird dadurch begründet, dass keine Meldung nach § 16 WiEreG erfolgt ist. Dies ist jedoch nicht korrekt. So hat die Beschwerdeführerin mit
- Brief vom bekannt gegeben wurde, dass Sie die Notgeschäftsführerin der
***Bf1*** ist.
Beweis: Brief vom
- Brief vom bekannt gegeben wurde, dass die wirtschaftlichen Eigentümer jene Personen sind, die die Verfahren gegen die Ertrag & Sicherheit Vermögensberatung GmbHG finanzieren. Diesem Brief war eine Liste von Personen angeschlossen.
Beweis: Brief vom samt Liste
Folglich hat die Beschwerdeführerin das FA (die belangte Behörde) von den wirtschaftlichen Eigentümern informiert.
Es wird daher der
Antrag
gestellt den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
(…)
***Bf1***"

Mit Mängelbehebungsauftrag vom teilte das Finanzamt der ***Vt*** mit, die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 4.000 Euro vom weise folgenden Mangel auf: Die Wendung "vertreten durch …" stelle keine Berufung auf die Vollmacht dar und ersetze daher nicht den urkundlichen Nachweis. Es werde daher aufgefordert, die schriftliche (Original-)Vollmacht vorzulegen, aus der die Berechtigung zum Einschreiten für die ***Bf1*** hervorgehe. Der Mangel sei bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Mit der an die ***Vt*** ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dem Auftrag zur Behebung des Mangels sei nicht entsprochen worden, daher sei auszusprechen gewesen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Das mit "" datierte Schreiben (Poststempel ) lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Steuernummer ***BF1StNr1***
Beschwerdeführerin:
***Bf1***
(…)
vertreten durch:
***Vt***
Belangte Behörde:
Finanzamt Österreich
(…)
Bekämpfter Bescheid:
Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom
wegen:
Zwangsstrafe"

I. Beschwerde
II. Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht
I. Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid vom am zugestellt. Fristgerecht erhebt daher die Beschwerdeführerin nahfolgende
I Beschwerde
Der Bescheid über die Zurücknahme einer Eingabe wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht wird ein Verfahrensfehler sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Bescheid wird dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, dass die Kanzlei
***Vt*** bzw die vom Gericht für die Beschwerdeführerin bestellte Notgeschäftsführerin RA Dr (…) als deren Rechtsanwälte agieren kann. Dies ist jedoch nicht korrekt:
- So hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nochmals bekannt gegeben, dass RA Dr (…) vom LG ZRS Graz als Notgeschäftsführerin mit Beschluss bestellt wurde. Folglich gibt es naturgemäß keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin an die RA (…) bzw kann es eine solche nicht geben.
- So kann sich RA Dr (…) bzw die
***Vt*** auf § 8 RAO stützen. Demnach reicht die Berufung auf die eigene Vollmacht. Der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht ist nicht erforderlich.
Es wird daher der
Antrag
gestellt den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II. Der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdevorentscheidung vom am zugestellt. Fristgerecht erhebt daher die Beschwerdeführerin nahfolgende
Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht
Der Beschwerdevorentscheidung betreffend der eingebrachten Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 4.000,00 vom wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Geltend gemacht wird ein Verfahrensfehler sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdevorentscheidung wird dadurch begründet, dass die Beschwerdeführerin keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, dass die Kanzlei
***Vt*** bzw die vom Gericht für die Beschwerdeführerin bestellte Notgeschäftsführerin RA Dr (…) als deren Rechtsanwälte agieren kann. Dies ist jedoch nicht korrekt:
- So hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nochmals bekannt gegeben, dass RA Dr (…) vom LG ZRS Graz als Notgeschäftsführerin mit Beschluss bestellt wurde. Folglich gibt es naturgemäß keine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin an die RA (…) bzw kann es eine solche nicht geben.
- So kann sich RA Dr (…) bzw die
***Vt*** Rechtsanwälte OG auf § 8 RAO stützen. Demnach reicht die Berufung auf die eigene Vollmacht. Der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht ist nicht erforderlich.
Es wird daher der
Antrag
auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
***Bf1***"

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass Adressat der Beschwerdevorentscheidung die ***Vt*** war; sowohl im Spruch der Beschwerdevorentscheidung als auch im Adressfeld war diese angesprochen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der ***Vt*** nachweislich am zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung ist der ***Vt*** gegenüber ergangen, jedoch nicht der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Beschwerdeführerin gegenüber ist die Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam geworden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt ().

Die Prüfung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen im Sinne des § 115 BAO. Kann diese Frage aber nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen ().

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (). Für die Beurteilung eines Parteianbringens kommt es auf dessen Inhalt an, auf das erkennbar oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes ().

Der Vorlageantrag enthielt (so wie die Beschwerde) zwar keinen Hinweis auf eine der ***Vt*** erteilte Vollmacht, auch keine Berufung auf eine Bevollmächtigung. Im Vorlageantrag ist jedoch unmissverständlich die Steuernummer der Beschwerdeführerin angeführt, diese ist als Beschwerdeführerin ausgewiesen und ist als bekämpfter Bescheid der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom angeführt; Bescheidadressat dieses Bescheides war die Beschwerdeführerin und der Bescheid ist der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Am Ende des Vorlageantrages ist der Name der Beschwerdeführerin wiedergegeben.

Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der ***Vt*** um eine berufsmäßige Parteienvertreterin handelt, bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel, dass der am eingebrachte Vorlageantrag der Beschwerdeführerin zuzurechnen war (vgl. ).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist der Beschwerdeführer befugt, ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Die (an die ***Vt*** gerichtete) Beschwerdevorentscheidung vom ist der Beschwerdeführerin nicht zugestellt und ihr somit nicht bekannt gegeben worden; der Beschwerdeführerin gegenüber ist die Beschwerdevorentscheidung nicht wirksam geworden (vgl. § 97 Abs. 1 BAO). Die Beschwerdeführerin war daher nicht berechtigt, gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag einzubringen, denn es sind nur die Personen vorlageantragsberechtigt, denen gegenüber die Beschwerdevorentscheidung bekanntgegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2715).

Ein zulässiger Vorlageantrag hätte eine gegenüber der Beschwerdeführerin wirkende Beschwerdevorentscheidung vorausgesetzt. Da dies verfahrensgegenständlich nicht der Fall war, war der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 260 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ra 2018/15/0036
VwGH, Ra 2021/15/0104
VwGH, Ra 2022/15/0038
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100103.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAF-44682