Beschwerde gegen Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Bereitschaftserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , ergangen zu Strafkontonummer ***Strafkonto1***, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Bestrafte ***Bf1*** wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG und § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und über ihn gem. § 33 Abs 5 FinStrG eine Geldstrafe iHv € 7.500,00 verhängt, wobei gem. § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen wurde.
Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wurde der Bestrafte gem. § 175 Abs 2 FinStrG zum Strafantritt aufgefordert, wobei er auf die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen und die Notwendigkeit hingewiesen wurde, binnen eines Monats ab Zustellung der Aufforderung eine schriftliche Bereitschaftserklärung einzubringen.
Diese Aufforderung wurde vom Bestraften am übernommen.
Mit Schreiben vom erklärte sich der Bestrafte mit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen einverstanden.
Mit Bescheid vom wies das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde den Antrag des Bestraften auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen als verspätet zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bestrafte am das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Bescheides, da er die Zeit übersehen und deshalb die Bereitschaftserklärung verspätet eingebracht habe. Er könne weder die Strafe zahlen, noch liege es im Interesse Österreichs, wenn er auf Steuerkosten die Justizanstalten belaste, anstatt die Strafe für das Allgemeinwohl abzuarbeiten.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Festgestellter Sachverhalt:
Da es sich um eine rein verfahrensrechtliche Frage handelt, entspricht der festgestellte Sachverhalt dem obgeschilderten Verfahrensgang.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt erliegenden Nachweisen, insbesondere den genannten Schriftstücken und Zustellnachweisen. Die Zustellung der relevanten Schriftstücke wurde vom BF nicht bestritten und ist durch die genannten Zustellnachweise belegt.
Rechtslage:
Gemäß § 179 Abs 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen ( § 3a StVG ) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs 2 StVG (Strafvollzugsgesetz) ist ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet und die Strafe nicht sofort antritt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird.
Gemäß § 3a Abs 2 StVG wird die Frist des § 3 Abs 2 StVG gehemmt, wenn der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs 2 dem Gericht mitteilt, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig ist.
Gemäß § 56 Abs 2 FinStrG gelten für Fristen, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Gemäß § 108 Abs 3 2. Satz BAO ist für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 109 BAO ist für den Fall, dass der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend ist, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs 1).
Gemäß § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 160 Abs 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Gemäß § 160 Abs 2 lit d FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 161 Abs 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung:
Die Aufforderung zum Strafantritt wurde vom Bestraften mit der entsprechenden Belehrung am übernommen und sohin an diesem Tag gemäß § 65 Abs 1 BAO iVm § 97 Abs 1 lit a BAO zugestellt.
Die einmonatige Frist zur Bereitschaftsmitteilung endete nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm § 108 Abs 2 und Abs 3 2. Satz BAO am . Die am eingebrachte Bereitschaftserklärung war daher verspätet. Einen Ermessensspielraum sieht das Gesetz hierbei nicht vor.
Die fristgerechte Bereitschaftserklärung bewirkt einen Aufschub der Frist zum Strafantritt zwecks Erbringung der gemeinnützigen Leistungen. Einen Antrag auf gemeinnützige Leistungen außerhalb der in § 3a Abs 2 StVG genannten Frist sieht das Gesetz nicht vor. Die verspätete Bereitschaftserklärung wurde somit durch die belangte Behörde zurecht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Da sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde hatte das Bundesfinanzgericht nach § 160 Abs 2 lit d FinStrG die Möglichkeit, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Von einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Tatfrage bereits abschließend geklärt ist. Der zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und die Rechtsfolge aus dem Gesetz, weshalb weder ein persönliches Vorbringen des Bestraften, noch die Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks notwendig war.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 3a Abs. 2 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.5300005.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAF-44680