Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Abgabenverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer n, über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung nach der am in Abwesenheit beider Verfahrensparteien, in Anwesenheit der Schriftführerin S abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2017 bis 2021 in der Höhe von insgesamt 2.329.257,73 € erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom verfügte das Finanzamt infolge Beschwerdeerledigung den Ablauf der für die Kapitalertragsteuer 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 bewilligten Aussetzung der Einhebung.
Gegen diesen und den am gleichen Tag erlassenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen brachte der Bf. im Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Er habe fristgerecht gegen die Grundlagenbescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Gegen ergangene Beschwerdevorentscheidungen habe er fristgerecht Vorlageanträge eingebracht, sodass die Beschwerden wiederum unerledigt seien. Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen seien daher ihrem Inhalt nach rechtswidrig.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet ab. Nach der abweisenden Erledigung der Beschwerde gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 2017 bis 2021 habe für das Finanzamt die Pflicht bestanden, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu veranlassen.
Dem Bf. stehe frei, im Rahmen des Vorlageantrages wiederum die Aussetzung der Einhebung der Abgaben zu beantragen bzw. die Anträge zu den eingebrachten Vorlagen nachzuholen.
Im Schriftsatz vom beantragte der Bf. ohne weitere Ausführungen, seine Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In der Beschwerdevorlage vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zur Entscheidung vor.
Gegenstand dieses Verfahrens ist daher ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung.
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. .....
Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen; die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen (siehe , und die dort zitierte Literatur samt Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Über die der Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2017 bis 2021 hat das Finanzamt mit der Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde daher zu Recht verfügt.
Es steht dem Bf. frei, im Antrag auf Vorlage der Beschwerden gegen die Kapitalertragsteuerbescheide bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen neuerlich einen Aussetzungsantrag bei dem für die Einhebung der betreffenden Abgaben zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.
Aussetzungsanträge können bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der bescheidmäßig zu verfügende Ablauf der Aussetzung der Einhebung ergibt sich aus dem Gesetz und der ständigen (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des VwGH. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104152.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAF-44677