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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2025, RV/5100659/2024

Halber Familienbonus Plus für den Unterhaltszahler, wenn auch die Familienbeihilfenbezieherin den Familienbonus Plus beantragt hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023.
Darin beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus-Plus (als Unterhaltszahler) betreffend die Kinder D B sowie C B.

Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Der Familienbonus-Plus wurde mit einem Betrag von 2.166,84 € berücksichtigt (der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 936,00 €).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***1*** nur zur Hälfte berücksichtigt hätte werden können, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.

Der Familienbonus Plus für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ***2*** könne nur zur Hälfte berücksichtigt werden, weil für dieses Kind die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der/dem Familienbeihilfenbezieher/in beantragt worden sei.

Mit Eingabe vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfebezieherin A B (Steuernummer, Geburtsdatum) in ihrer Arbeitgeberveranlagung [Anmerkung Richter: gemeint wohl Arbeitnehmerveranlagung] für 2023 ungerechtfertigt und entgegen anderslautender schriftlicher Vereinbarung jeweils den halben Familienbonus Plus für die beiden Kinder C und D B beantragt und geltend gemacht hätte.

Im Anhang sei die schriftliche Vereinbarung und der gerichtliche Beschluss dazu, wo auf Seite 2 unten vereinbarungsgemäß festgehalten worden sei, dass der Familienbonus Plus vom Beschwerdeführer beantragt und im Gegenzug die Familienbeihilfe an Frau B ausgezahlt werde.

Anbei ebenso der Nachweis, dass die vereinbarte Unterhaltsleistung tatsächlich bezahlt und an die Kindesmutter A B überwiesen worden sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, für die beiden Kinder C und D den vollen Familienbonus Plus zu berücksichtigen (wie bereits beantragt).

< Antrag über eine Vereinbarung über die Betreuung der Obsorge (Bezirksgericht E vom ):
"[…]
Der Beschwerdeführer und Frau
A B vereinbaren, dass die Kinderbetreuung nach dem Modell der Doppelresidenz vorgenommen wird. Die Betreuungszeiten werden zwischen den ehemaligen Lebensgefährten einvernehmlich festgelegt.
Hinsichtlich der Unterhaltleistung wird vereinbart, dass aufgrund des Verdienstes (Jahreszwölftel Beschwerdeführer 3.300,00 €, Jahreszwölftel
A B 1.100,00 €, Verhältnis 1:3) unter Berücksichtigung der Familienbeihilfe und des Familienbonusses eine Unterhaltsleistung vom Beschwerdeführer in der Höhe von 180,00 € besteht. Der Beschwerdeführer und Frau A B vereinbaren, dass der Familienbonus Plus vom Beschwerdeführer beantragt wird. Die Familienbeihilfe wird direkt an Frau B ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer und Frau A B stellen daher den ANTRAG, dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder C B, sowie D B, die gemeinsame Obsorge für Herrn Beschwerdeführer und Frau A B besteht."

< Beschluss Bezirksgericht E vom (Pflegschaftssache der beiden Kinder C und D):
Die Vereinbarung vom werde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Die Obsorge für die beiden mj. Kinder werde von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt mit hauptsächlichem Aufenthalt bei der Mutter.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus ein Steuerabsetzbetrag sei und die Zuständigkeit für die Entscheidung des Anspruchs auf den Familienbonus Plus würde beim Finanzamt Österreich liegen. Im Einkommensteuergesetz 1988 sei genau geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf den Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988) hätte.
Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das kein Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) zustehe, seien nur der Familienbeihilfenberechtigte und dessen (Ehe)Partner.
Anspruchsberechtigt für ein Kind, für das ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, seien der Familienbeihilfenberechtigte und der Unterhaltsabsetzbetragsbezieher.
Der Beschwerdeführer hätte den schriftlich vereinbarten Kindesunterhalt iHv 180,00 € p.M. nachweislich monatlich an die Kindesmutter überwiesen und würde damit die Voraussetzungen für den Familienbonus Plus erfüllen.
Der Familienbonus Plus könne - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - von einem Anspruchsberechtigten ganz in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt es bestehe darüber Einvernehmen. Würde kein Einvernehmen über die Aufteilung des Familienbonus Plus bestehen, werde dieser je zur Hälfte gewährt.
In Summe würde für ein Kind nie mehr als der ganze Familienbonus Plus zustehen, sodass gegenständlich der halbe Familienbonus Plus gewährt worden sei.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Begründend wurde darauf verwiesen, dass Einvernehmen über Anspruch hinsichtlich Familienbonus Plus bestehen würde.
"… in einer schriftlichen Vereinbarung und den gerichtlichen Beschluss dazu, wo auf Seite 2, unten, vereinbarungsgemäß festgehalten wurde, dass der Familienbonus Plus vom Beschwerdeführer beantragt, und im Gegenzug die Familienbeihilfe an Frau B ausgezahlt wird."

Die Familienbeihilfebezieherin A B (Steuernummer, Geburtsdatum) hätte daher in ihrer Arbeitgeberveranlagung für 2023 ungerechtfertigt und entgegen anderslautender schriftlicher Vereinbarung jeweils den halben Familienbonus Plus für die beiden Kinder C und D B, wissentlich durch unwahre Angaben, beantragt und geltend gemacht.

Es werde daher, wie schon in der Arbeitgeberveranlagung für 2023, der gesamte Familienbonus Plus für die beiden Kinder beantragt.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die belangte Behörde beantragt darin, gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat für seine beiden mj. Kinder den gesamten festgesetzten Unterhalt bezahlt. Dies ist unstrittig.

Die beiden mj. Kinder stehen unter gemeinsamer Obsorge der Mutter und des Vaters wobei die Kinder sich hauptsächlich bei der Mutter aufhalten.

Im Antrag über die gemeinsame Obsorge wurde auch angeführt, dass vereinbart wird, dass der Vater (Beschwerdeführer) der Familienbonus Plus beantragen wird. Die Familienbeihilfe wird an die Mutter direkt ausbezahlt.

Tatsächlich hat aber auch die Mutter den Familienbonus Plus beantragt und auch zur Hälfte zugesprochen bekommen.

Dem Beschwerdeführer wurde somit auch lediglich der halbe Familienbonus Plus gewährt.

2. Beweiswürdigung

Gegenständlicher Sachverhalt geht klar aus den vorliegenden Unterlagen hervor und ist insoweit unstrittig.
< Antrag Arbeitnehmerveranlagung Mutter und Steuerbescheid
halber Familienbonus Plus wird für die Monate Februar bis Dezember beantragt und auch gewährt
< Antrag Arbeitnehmerveranlagung Vater (Beschwerdeführer) und Steuerbescheid
ganzer Familienbonus Plus wird beantragt; für Jänner wird der ganze, für die Monate Februar bis Dezember der halbe gewährt.
< Zahlungsnachweise bezüglich Unterhaltszahlungen
< Antrag Vereinbarung über die Betrauung und Obsorge
hierin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Familienbonus Plus beantragen kann und die Kindesmutter die Familienbeihilfe bekommt
< Beschluss BG E über gemeinsame Obsorge
hierin wird festgehalten, dass beide Elternteile die Obsorge über die beiden mj. Kinder tragen; unter Verweis auf oben genannten Antrag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer für 2023 der Familienbonus Plus in voller Höhe zusteht, da im Zuge einer Obsorgevereinbarung vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer den ganzen Familienbonus Plus beantragen könne und die Kindesmutter die Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen würde.
Tatsächlich hat aber auch die Kindesmutter den halben Familienbonus Plus beantragt.

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:
"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
[…]
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
[…]
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem "Unterhaltsverpflichteten" kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen."

Der Familienbonus Plus ist entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zur Einkommensteuer zu berücksichtigen. Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988).
Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig.
Die Aufteilung erfolgt durch Antragstellung in der Steuererklärung (s. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 10 ff). Dies gilt auch, wenn bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung erfolgte (JAKOM, EStG, § 33 Rz 38).

Wenn der Beschwerdeführer den vollen Betrag geltend macht und die Kindesmutter den halben Betrag, so erfolgt nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 eine zwangsweise Aufteilung des Familienbonus Plus (insgesamt 6.000,48 Euro) jeweils zur Hälfte auf die beiden Anspruchsberechtigten. Die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, ob der Familienbonus Plus beim jeweiligen Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung hat.

Ein Anspruchsberechtigter kann daher (auch bei einer sehr geringen oder nicht vorhandenen Steuerschuld) gezielt den Familienbonus Plus zum Nachteil des anderen Anspruchsberechtigten beantragen, damit diesem aufgrund der zwingenden Hälfteaufteilung gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 nur noch der halbe Absetzbetrag zusteht (Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 33 Tz 34/8, unter Verweis auf ).

Da die Kindesmutter bis jetzt ihren Antrag auf den Familienbonus plus nicht zurückgezogen hat, steht dem Beschwerdeführer ex lege für das Jahr 2023 nur der halbe Familienbonus Plus zu.
Es ist unerheblich, dass in der Obsorgevereinbarung etwas Anderes vereinbart wurde. Die gesetzliche Bestimmung stellt ausschließlich auf die Antragstellung ab.

Es wäre auch steuerlich nicht relevant, wenn bei der gerichtlichen Unterhaltsbemessung von der Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus an den Beschwerdeführer ausgegangen worden wäre. Mangels Relevanz wird dieser Sachverhalt nicht näher untersucht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlicher Beurteilung liegt ein klarer und unstrittiger Sachverhalt zu Grunde (Unterhaltszahlungen wurden geleistet; beide Elternteile haben Familienbonus Plus beantragt). Dem entsprechend war der klaren gesetzlichen Regelung (§ 33 Abs. 3a EStG 1988) zu folgen. Somit ist eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100659.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAF-44667