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Mitwirkungspflichten eines Demenzkranken im Abstammungsverfahren
iFamZ 2022/221
Das Kind hat die Wahl zwischen Feststellung der Abstammung durch positiven Vaterschaftsbeweis und Zeugungsvermutung. Bei der Feststellung durch positiven Vaterschaftsbeweis mittels Vornahme eines DNA-Tests kommt es daher gerade nicht darauf an, ob auch die Zeugungsvermutung für die Vaterschaft des Antragsgegners spricht.
Die erforderliche Mitwirkung im Abstammungsverfahren kann nur verweigert werden, wenn damit eine ernste oder dauernde Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden wäre. Die Anordnung eines DNA-Tests etwa durch einen Mundhöhlenabstrich bildet keine solche Gefahr.
Nach dem Auftrag an eine Sachverständige aus dem Fachgebiet der Gentechnik, ein erbbiologisches DNA-Gutachten zur Klärung der Frage zu erstatten, ob der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist, teilte der Antragsgegner mit, dass er sich weigere, eine DNA-Probe abzugeben. Eine Pflicht zur Mitwirkung iSd § 85 Abs 1 AußStrG bestehe nicht, weil mit der Befundaufnahme zur Aufnahme des Sachverständigenbeweises eine ernste oder dauernde Gefahr für Leben oder Gesundheit des Antragsgegners verbunden wäre. Er leide an starker Demenz, wodurch ihn außerordentliche Ereignisse wie auch Arztbesuche und Behand...