Parkometer- Elektrofahrzeug - Ausnahme § 54 Abs. 5 lit. m StVO nur während des Ladevorganges
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/***1***/2024, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Rudolf Keinberger, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren (€ 12,00) sind zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) war am um 13:43 Uhr in 1030 Wien, ***3***, abgestellt.
Das Fahrzeug wurde wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) und wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO), Halte- und Parkverbot von 8 - 22 Uhr, ausgenommen E-Fahrzeuge zum Stromtanken (hier nicht verfahrensgegenständlich), zur Anzeige gebracht.
Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO der Landespolizeidirektion Wien hielt in seiner Anzeige Folgendes fest:
"[…]siehe auch AZ ***4*** vom 21062024 um 1339h HV v. 8-22h, 11 Minuten bei rotem LED-Balken und grün blinkender Ladedose keine Aktivitäten ers., Ladelampe am KFZ zeigt rotDelikt-Text: Parkschein/gültiger Parkschein fehlte."
Die im Zuge der Anzeige mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet. Die Organstrafverfügung wurde gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
Nach erfolgter Lenkererhebung vom erließ die Magistratsabteilung 67 am eine Strafverfügung, GZ. MA67/***1***/2024.
Darin wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) vorgeworfen, am um 13:43 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1030 Wien, ***3***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Der Bf. erhob mit Eingabe vom Einspruch gegen die Strafverfügung vom und brachte begründend das Folgende vor:
"Bezugnehmend auf die Aktenzahl der Strafverfügung, beeinspruche ich diese vollinhaltlich und fordere die Einstellung des Verfahrens. Ich verweise hierzu auf die geltende Judikatur zur Nutzung von E-Lade Tankstellen. Ein gleichlautendendes Verfahren an eben dieser Ladesäule gegen mich, wurde bereits vom Gericht zu meinen Gunsten beendet und hat leider unnötig Steuergeld und zeitliche Ressourcen in Anspruch genommen. Anbei sende ich Ihnen nochmals meine Stellungnahme, welche ich bereits nach Ausstellung des ,Strafzettels' gesendet hatte und auf welche ich nochmals vollinhaltlich verweise.
Mein email vom : ,Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe heute um 13:43 in der ***3*** bei der Wien Energie Stromtankstelle eine falsche Organstrafverfügung erhalten. Angeblich habe ich mein Auto abgestellt, ohne einen Parkschein zu nutzen und ebenso ohne mein KFZ aufzuladen. Offensichtlich wurde die handelnde Person leider noch nicht über die Judikatur zur Nutzung einer Stromtankstellen im Zuge eines Ladevorgangs informiert. Nachweislich habe ich die Ladesäule im Zeitraum von 9:17 bis 14:03 genutzt und ca. 44kW geladen, weshalb ich weder ein Parkverbot missachtet noch einen Parkschein hätte lösen müssen.'"
Dem Einspruch war ein Schriftverkehr des Bf. mit der belangten Behörde vom , und , sowie Entscheidungen des VwG Wien vom , VGW-***5***-4 (ein den Bf. betreffendes Verfahren) und VwG Wien vom , VGW-***14*** (anonymisierte Entscheidung, nicht den Bf. betreffend) beigelegt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (und Verfahrensanordnung) vom wurde dem Bf. folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht:
"Die Anmerkungen des Kontrollorganes lauten: siehe auch AZ ***4*** vom 21062024 um 1339h HV v. 8-22h; 11 Minuten bei rotem LED-Balken und grün blinkender Ladedose keine Aktivitäten ersichtlich, Ladelampe am KFZ zeigt rot
Unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren und um eine etwaige Kontrolle Ihrer Angaben durchführen zu können, werden Sie ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Detailinformation zum Ladevorgang mit dem ggst. Fahrzeug in der E-Tankstelle in Wien ***3*** bei der Tanke Wien Energie, ,tanke_support@wienenergie.at', anzufordern und anschließend diese an die Behörde zu übermitteln.
Die Detailinformation zum Ladevorgang sollte die genauen Zeitangaben zu folgenden Punkten enthalten:
1.) Ladevorgang wurde gestartet
2.) Fahrzeug wird geladen
3.) Ladevorgang fahrzeugseitig beendet
4.) Ende des Ladevorganges nach 15 minütiger Kulanzzeit; Pushnachricht wurde ausgelöst
5.) Parkwarnlicht aktiviert
6.) Fahrzeug wurde abgesteckt
Sollten Sie binnen dieser Frist keine Detailinformation zum Ladevorgang der Tanke Wien Energie vorlegen, wird das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortgeführt."
Mit fristgerechtem Schreiben vom gab der Bf. folgende Stellungnahme zu der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom ab und legte dem Schreiben Details zum Ladevorgang bei:
"Mit Ihrem Schreiben vom haben Sie mir eine Stellungnahme zu der fälschlicherweise ausgestellten Strafverfügung übermittelt.
Hierbei wird folgendes behauptet und beigelegt:
• Mein KFZ habe Rot geleuchtet bei der Ladeklappe, gleichzeitig aber auch grün pulsierend
• Das Organ ist der Meinung keine Ladeaktivität erkennen zu können
• Schwarz/weiß Fotos meines KFZ, an welchem meine Windschutzscheibe zu erkennen ist
Eingangs muss ich festhalten, dass diese Falschaussage des Organs in einem weiteren Rechtsverfahren verfänglich ist und nochmals die mangelhafte Information der handelnden Personen dokumentiert.
Ich eindeutig festhalten, dass auf den drei beigelegten Fotos meine Ladebuchse nicht ersichtlich ist, sondern nur die Frontansicht und Windschutzscheibe.
Lt. Aussage des Organgs in der Stellungnahme pulsierte an der Ladebuchse ein grünes Licht -> das ist nunmal so wenn ein Auto lädt. Weiters soll es gleichzeitig rot geblinkt haben. Das ist gleichzeitig nicht möglich!!! Nachdem meine Windschutzscheibe schwarz/weiß fotografiert wurde, wird offensichtlich das rot blinkende Licht auf meinem Armaturenbrett herangezogen zu versuchen die falschen Anschuldigungen zu stärken. Zur Klarstellung, dieses Licht am Armaturenbrett im inneren des KFZ signalisiert, dass das Auto versperrt und die Alarmanlage aktiv ist. Meiner Mitwirkungspflicht bin ich bereits bei meine unten nochmals angeführten Eingabe nachgekommen. Hierbei sehen Sie die Ladedauer und den geladenen Strom!!! Ich habe kein Vertragsverhältnis mit Wien Energie bei diesem Ladevorgang. Offensichtlich wurde diese Information sowie der weitere Schriftverkehr einer vorhergehenden Strafverfügung, sowie bereits ausjudizierte Klarstellungen zur Nutzung von E-Ladestationen in Wien, ignoriert. Es wurden in etwas mehr als 4 1/2h (09:17 bis 14:03) Standzeit ca. 44KW geladen, was einer Ladeleistung von ca. 1OKW/h entspricht und der maximal möglichen Stromabgabe dieser Ladestationen entspricht!!!
Hätte das Licht meiner Ladedose rot geleuchtet, wäre ein Fehler beim Auto und/oder der Ladesäule vorliegen. Nachdem ich keine Pushnachrichten erhalte, kann ich dazu keine Stellungnahme abgeben. Wie oben angeführt, wurden jedoch in einer üblichen Zeit, 44 KW geladen, weshalb diese Behauptung nicht stimmen kann. Ich fordere Sie nochmals auf dieses Verfahren zu beenden, ansonsten muss ich in einem nächsten Schritt dieses Verfahren wieder abziehen und das Gericht abermals entscheiden lassen, weshalb ich nochmals eindringlich ersuche die Rechtslage zu berücksichtigen und Steuergelder zu sparen."
Der Stellungnahme war(en) das oa Schreiben des Bf. vom sowie eine E-Mail des Bf. vom mit einem Screenshot aus der GoGreen Energy App (Wien Energie), hinsichtlich der Nutzung der Ladesäule am (Beanstandungstag), 09:17-14:03 und eines Ladevolumens von 43,494 kWh, beigelegt.
Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/***1***/2024, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am um 13:43 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***3***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens fest:
"Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird.
Der Einwand, die Abstellung des Fahrzeuges habe der Aufladung des Fahrzeuges gedient, ist deshalb nicht zielführend, da laut den Anzeigeangaben kein Ladevorgang stattfand.
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( ZI. 90/18/0079).
Das Fahrzeug wird an einer freien Elektroladestation (Signalisierung beim Stecker durch ein durchgehend grünes Leuchten) abgestellt und mittels Ladekabel an die Ladestation angeschlossen. Innerhalb von 15 Minuten muss die Authentifizierung des Ladevorgangs mittels Ladekarte oder Smartphone vorgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Authentifizierung beginnt der Ladeprozess des Fahrzeuges (durchgehend blau), d.h. ab diesem Zeitpunkt fließt Strom in das Fahrzeug, bis dieses vollständig geladen ist. Das Ende des Ladevorganges wird an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert und wird mit dem Umschalten von durchgehend blau auf blau-grünes Blinken der Kunde mittels Push- Benachrichtigung hierüber informiert. Ab diesem Zeitpunkt, also ab Beginn des blau-grünen Blinkens, sollte das Fahrzeug binnen 15 Minuten entfernt werden. Dieser Zeitraum wird automatisch von der Elektroladestation selbst erkannt und berücksichtigt. Erfolgt die Entfernung jedoch nicht innerhalb von 15 Minuten ab Beendigung des Ladevorganges, wird dieser Umstand auf der Elektroladestation durch das zusätzliche rote Leuchten der LED-Zeile signalisiert. (Quelle: Kundenservice von Wien Energie)
Die Angaben des Meldungslegers beziehen sich auf die Leuchtanzeigen an der Ladestation und nicht etwa auf jene im Fahrzeug. Untermauert wurden die Angaben durch entsprechendes Bildmaterial.
Sie hingegen haben Ihre Behauptungen durch keinerlei Beweismittel untermauern können.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. …"
In der fristgerecht am erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor:
"Ich, ***Bf1***, geb. am ***6***, lege Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67, vom mit der Geschäftszahl GZ: MA67/***1***/2024 ein und beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Begründung:
Die von mir vorgelegten Beweise und Einsprüche wurden nicht entsprechend gewürdigt und zum widerholten Male wurde verneint, dass ich keine Ladenachweise zur entsprechenden Nutzung der Ladesäule geliefert hätte. Mein mehrfaches Vorbringen, dass ich keine Vertragsbeziehung mit Wien Energie habe, wurde ebenso ignoriert und in der Begründung nochmals angeführt, dass ich mein Recht zur Rechtfertigung nicht genutzt hätte.
Wie ich bereits eingangs in meinen Einsprüchen, siehe anbei, hingewiesen habe, verwende ich kein App der Wien Energie für meine Ladevorgänge. Hierzu nutze ich den Dienst des Anbieters GoGreen Energy. Den Bildschirmabdruck des Ladenachweises an dem besagten Tag habe ich mehrfach angehängt, wurde aber ignoriert. Hierbei ist eindeutig die Ladezeit und die geladene Energie dokumentiert. -> 4 1/2h (09:17 bis 14:03) Standzeit und ca. 44kWh geladen;
Nach Abschluss der Ladezeit habe ich das KFZ in einer üblichen Zeit abgeholt und die Ladesäule verlassen.
Weiters habe ich mehrfach darauf hingewiesen und halte nochmals fest, dass ich beim Gogreen Energy App, sowie dem App meines KFZ keine Push Mitteilungen empfange und nicht aktiviert habe. Ein angeblicher Stopp des Ladevorgangs wird anhand des Ladenachweises, meines Anbieters Gogreen Energy nicht bestätigt; ebenso muss ich nochmals festhalten, dass die geladene Energie der üblichen Ladeleistung an dieser Ladesäule von ca. 1OkW/h entspricht.
In der Begründung wird ergänzend behauptet, dass in den mir übermittelten Beweisfotos alles klar ersichtlich sein sollte; auf jenen der Anzeige beigelegten schwarz/weiß Bildern, ist jedoch nur die Front meines Autos zu erkennen und eine widersprüchliche Aussage dass angeblich mein Ladeport am KFZ rot geleuchtet haben soll (dies würde einen Ladefehler und Unterbrechung des Ladevorgangs kennzeichnen). In der abschließenden Begründung wird dann wieder auf ein angeblich rot leuchtendes Licht der Ladesäule umgeschwenkt, ganz nach dem Motto ,cherry picking'.
Ich wiederhole nochmals, dass ich das Auto für eine übliche Ladedauer zum Aufladen meines KFZ, gem. der öffentliche bekannten Information zur Bandbreite der Ladezeiten des KFZ, abgestellt und zum Laden angesteckt hatte.
Nach Ablauf dieser Zeit bin ich von meiner Arbeitsplatz in der ***12***, 1030, wieder zur Ladesäule gegangen, habe das Auto abgesteckt und den Standort verlassen.
Mein KFZ habe ich für eine übliche Ladezeit an der besagten Ladesäule abgestellt, wie ich dies mehrfach im Monat mache.
Ergänzend halte ich nochmals fest, dass ich kein Interesse habe mein KFZ unnötig öffentlich abzustellen, sondern maximal für meine Ladevorgänge nächst meinem Arbeitsplatz. Mein Arbeitgeber stellt mir einen Dauerparkplatz in der Garage der ***13*** zur Verfügung, wo mein KFZ sicher und geschützt jederzeit abgestellt werden kann.
Im Übrigen muss ich auch klar festhalten, dass man bei Wien Energie und GoGreen Energy (nach Ablauf meiner Flatrate für 100kW), pro Minute Standzeit an der Ladesäule für die Nutzung und nicht pro Minute Ladeleistung zahlt. Das Entgelt für die Nutzung der Ladesäule ist an die Standzeit und nicht den Bezug von Strom/kW gebunden.
Abschließend verweise ich nochmals vollinhaltlich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien vom - VGW-***14***. Unter anderem darf ich die klare Verneinung der mehrfach angeführten 15 Minuten Praxis aus der oben angeführten Entscheidung zitieren: ,Die gängige Vorgehensweise, dass ein Elektrofahrzeug von einem Lenker innerhalb von 15 Minuten nach Beendigung des Energiebezugs ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. m StVO zu entfernen ist, mag zwar in der Verwaltungspraxis etabliert sein, findet sich jedoch im Gesetz nicht wieder. Die Straßenverkehrsordnung führt lediglich ,während des Ladevorgangs' als maßgeblichen Zeitraum an; von einer ehestmöglichen Entfernung oder Vornahme des Ladevorgangs spricht das Gesetz an keiner Stelle.'
Ich ersuche um eine gerechte Entscheidung und Würdigung meiner kundgemachten Informationen, sowie entsprechende Berücksichtig der bereits ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien, zu einem quasi 100% identen Sachverhalt, sowie meinem aus dem Jahr 2022 aufgehobenen Verfahren AW: MA67/***7***/2022."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom wurde durch die belangte Behörde die Beschwerde des Beschuldigten betreffend das Straferkenntnis vom zur GZ MA67/***8***/2024 (Anmerkung BFG: Verfahren betreffend Verstoß gegen das Halte-und Parkverbot- hier nicht verfahrensgegenständlich) nachgereicht.
Verfahren vor dem BFG
Mit E-Mail vom ersuchte das BFG die Wien Energie um Auskunft, ob am um 13:43 Uhr eventuelle Störungen an der Ladestation ***3***, 1030 Wien, vorgelegen waren.
In Beantwortung dieser Anfrage teilte die Wien Energie am 22.11.204 mit, dass an der Station zum angefragten Zeitpunkt bei beiden Ladepunkten keine Ladung stattgefunden habe.
Am wurden den Verfahrensparteien die Ladung zur mündlichen Verhandlung am übermittelt. Als Beilage wurden die Auskunft der Wien Energie, sowie die Entscheidung des -9 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde der Beschuldigte zur Vorlage eines Nachweises aufgefordert, aus welchem die tatsächliche Ladezeit zur Beanstandungzeit hervorgeht. Die Verfahrensparteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.
Mündliche Verhandlung
Das Bundesfinanzgericht führte am eine mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung hatte auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"Nach Aufruf der Sache wird festgestellt, dass zur mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführer (Bf.) und der Zeuge ***9*** erschienen sind.
Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde.
Der Zeuge verlässt nach Aufruf der Sache und Feststellung seines Erscheinens den Verhandlungsraum. […]
Die Verhandlungsleiterin fasst gemäß § 45 Abs. 3 VwGVG den Gang des bisherigen Verfahrens und die Ergebnisse des bisherigen Beweisverfahrens zusammen. Aus dem Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, GZ MA67/***1***/2024, wird teilweise verlesen.
Dem Beschwerdeführer wird Gelegenheit gegeben sich zur Sache zu äußern (§ 45 Abs. 3 VwGVG):
Der Beschwerdeführer führt aus:
Mir tut der große Aufwand für einen relativ geringen Betrag leid.
Ich habe zwei Strafen bekommen, 1 x Parken, 1 x StVO 1960.
Ich bekomme mit der App angezeigt, wann ich die angesteckt und wieder ausgesteckt habe. Das ist die Stehzeit. Die Ladezeit ist daraus nicht ersichtlich. Es gibt seitens des Anbieters auch eine sogenannte "Blockiergebühr", die dann verrechnet wird, wenn man zu lange steht ohne dass ein Ladevorgang stattfindet. Wie lange dieser Zeitraum ist kann ich jetzt nicht sagen.
Ich bin in etwa 4,5 Stunden gestanden bei einer Ladung von 10 kW/h. Daraus folgt, dass die 44 kW in etwa 4,5 Stunden geladen sind. Ganz genau ist mein Auto 4 Stunden sechsundvierzig Minuten abgestellt gewesen. Ein wenig Zeit habe ich auch benötigt um zum Auto zu gelangen. Im Übrigen verweise ich auf die in den Schriftsätzen bereits getätigten Aussagen.
Fragen der Richterin an den Beschwerdeführer:
1. Sie haben in der Beschwerde ausgeführt, keine Push-Benachrichtigung (weder bei Ihrem Kfz noch bei der GoGreen Energy App) eingerichtet zu haben.
Wie wissen Sie, wann das Fahrzeug fertig geladen ist?
Ich schaue nach der ungefähren >Zeit. Je nach Akkustand kann ich bei der AutoApp einstellen bis zu welchem Akkustand ich laden möchte. Bsplsw. stelle ich das Auto mit ungefähr 30 % hin und kann einstellen, dass es zB bis 80% lädt. Wenn ich das Auto zur Ladung anstecke, bekomme ich seitens der AutoApp eine ungefähre Angabe, wann mit Beendigung der Ladung zu rechnen ist. Wenn ich 40 kW aufladen möchte und üblicherweise die Ladesäulen 10kW pro Stunde laden, ergibt dies eine Dauer von ungefähr 4 Stunden. Meine AutoApp würde mir schon anzeigen wie weit der Ladestand ist, jedoch kann ich nicht ständig in die App sehen um den genauen Zeitpunkt des Endes der Ladung zu überprüfen. Die laut Wien Energie möglichen 11 kW sind meiner Erfahrung nicht möglich, dafür ca 10 kW.
Bei GoGreen habe ich eine Flatrate, bei Wien Energie würde ich einen bestimmten Betrag pro Stunde bezahlen. Sobald das Fahrzeug angesteckt ist, aber unabhängig davon, ob geladen wird.
Können Außentemperatur und Ladeleistung der Ladesäule die Dauer des Ladevorganges beeinflussen?
Temperaturunterschiede können meines Wissens nach Einfluss auf die Ladeleistung haben, ebenso kann sich das Auto selbst regulieren, wenn es zu warm ist (Klimatisierung). Eventuell kann sich die Ladeleistung auch ändern, wenn zwei Kfz geladen werden oder im Umkreis mehr Strom gebraucht wird.
Wie erfahren Sie, ob die Ladung evtl. abgebrochen wurde?
Bf: Das erfahre ich nicht, bzw. nur dann, wenn ich direkt beim Auto stehe oder aktiv in die App Einsicht nehme.
2. Dass das Fahrzeug innerhalb von 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges von der Ladesäule zu entfernen ist, ist Ihnen bekannt?
Bf: Es ist keine Verpflichtung, sondern der Ausdruck eines sich Bemühens das Fahrzeug binnen 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges von der Ladesäule zu entfernen.
3. Möchten Sie sich zur Anfragebeantwortung der Wien Energie (E-Mail vom ), wonach am um 13:43 Uhr bei beiden Ladepunkten keine Ladung stattgefunden hat, äußern?
Beschuldigter: Ich habe keine Zweifel, dass die Antwort der Wien Energie korrekt ist und um 13:43 keine Ladung mehr stattfand. Ich habe jedenfalls in der üblichen Zeit geladen und auch in einer angemessenen Zeit das Fahrzeug entfernt. Zwischen dem Beanstandungszeitpunkt 13:43 und dem Abstecken um 14:03 sind dies sohin 20 Minuten."
Das meldungslegende Organ der Parkraumüberwachung, Herr ***9***, wurde im Zuge der Verhandlung als Zeuge einvernommen. Nach Belehrung über die Wahrheitspflicht gab er an:
"Gegenstand der Vernehmung sind die dienstlichen Wahrnehmungen hinsichtlich der am um 13:43 Uhr durchgeführten Kontrolle am Tatort ***3***, 1030 Wien.
Hierzu wird der Zeuge durch die Richterin wie folgt befragt:
1) Mir ist bewusst, dass Sie viele Kontrollen täglich durchführen, ist Ihnen trotzdem die Kontrolle vom , bei der E-Ladestation in der ***3***, bei welcher von Ihnen das Parken ohne Parkschein hinsichtlich eines schwarzen ***10*** mit dem Kennzeichen W- ***2***, beanstandet wurde, in Erinnerung?
Zeuge: nicht unmittelbar.
2) Wie ist generell die Vorgehensweise der Kontrollen bei Fahrzeugen, die an den Ladestationen aufgeladen werden?
Zeuge: Anhand des rot leuchtenden LED Balkens an der Ladestation und eines grün blinkenden Lichtes an der Ladedose stellen wir fest, dass keine Ladung mehr stattfindet.
Wir haben die Dienstanweisung, dass wir 11 Minuten bei der Ladestation warten müssen, wenn wir sehen, dass der rote LED Balken leuchtet. Nach Ablauf der 11 Minuten wird eine Anzeige nach der StVO gestellt (Halten und Parken verboten). Danach wird auch nach dem Parkometergesetz die Organstrafverfügung ausgestellt.
3) Woran erkennen Sie, ob das Fahrzeug fertig geladen ist?
Zeuge: Siehe Frage 2).
4) Was bedeutet die Anmerkung in ihrer "Tatbeschreibung" (Vorhalt aus Akt Seite2, "Anzeige")
Zeuge: Aus der Anzeige ergibt sich die Feststellung vor Ort, die mit der vorhin geschilderten allgemeinen Vorgehensweise übereinstimmt. Wir haben solche Beanstandungen bestimmt 3-4 Mal am Tag, abhängig vom Gebiet.
5) Auf den im Akt vorliegenden 3 Fotos ist lediglich die Windschutzscheibe, aus welchem kein eingelegter Parkschein ersichtlich ist, abgebildet, haben Sie noch weitere Fotos angefertigt?
Zeuge: Ich habe noch weitere Fotos gemacht. Diese sind bei der Anzeige betreffend Halten und Parken zu finden. Es handelt sich dabei um andere Fotos als jene, die bei der Parkometeranzeige angefügt waren. Dabei wurden auch die Ladesäule mit dem roten LED Balken und dem grün blinkenden Licht fotografiert. Insgesamt sind auch dies drei Fotos, das ist das Maximum das hochgeladen werden kann.
Anmerkung des Beschuldigten: Der rote LED Balken an der Ladesäule sagt nicht aus, dass das Fahrzeug aufgeladen ist. Es bedeutet meines Wissens nach, dass die Ladesäule keinen Strom mehr liefert. Würde bei der Ladebuchse meines Autos ein rotes Licht leuchten, würde dies einen Ladefehler anzeigen, dh es findet keine Ladung statt."
Die Partei stellt keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
"Seitens des Beschwerdeführers wird bezugnehmend auf die Aussage des Zeugen, wonach wie in der Anzeige dargelegt, dass der rote LED Balken zum Beanstandungszeitpunkt bzw. jedenfalls 11 Minuten davor geleuchtet hat, ausgeführt, dass dies durch ihn nicht verifizierbar ist, er aber jedenfalls darauf hinweist, dass er die übliche Ladezeit beansprucht hat. […]"
Der Bf. verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hatte das von ihm gelenkte, elektrisch betriebene Kraftfahrzeug (Zulassungsbesitzerin: ***11***) mit dem amtlichen Kennzeichen W-***2*** am vor 09:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, ***3*** abgestellt und an die dortige Ladesäule angeschlossen, um einen Ladevorgang vorzunehmen.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden, ausgenommen gem. § 54 Abs. (5) lit. m) StVO 1960 [Halte- und Parkverbot gilt nicht für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs].
Das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten (sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindlichen) Adresse sowie die Lenkereigenschaft des Bf. blieben im Verfahren unbestritten.
Möglich war überdies, dass an dieser Ladestation zwei Fahrzeuge laden konnten, jeder Ladepunkt hat maximal 11 kW zur Verfügung.
Nicht festgestellt werden konnte, wann genau das Ende der Ladezeit des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war.
Zum Beanstandungszeitpunkt am um 13:43 Uhr war der Ladevorgang (bereits) abgeschlossen. Die Ladesäule wies einen rot leuchtenden LED Balken sowie eine grün blinkende Ladedose auf.
Da der Ladevorgang des gegenständlichen, elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt bereits abgeschlossen war, befand sich der Abstellort des in Rede stehenden Fahrzeuges somit in einer Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am (Freitag) um 13:43 Uhr Gebührenpflicht bestand.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, einer schriftlichen Mitteilung von Wien Energie vom sowie den vom Beschuldigten und dem Meldungsleger als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am getätigten Aussagen.
Dass die Ladesäule am um 13:39 Uhr bereits 11 Minuten einen rot leuchtenden LED Balken aufwies sowie der Stecker grün-blau blinkte, ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers am Kontrolltag und wurde durch seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass sich der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung nicht im Detail an die Kontrolle am erinnern konnte, ist aufgrund des dazwischenliegenden Zeitraumes von ca. 6 Monaten nachvollziehbar. Jedoch bestätigte der Zeuge in der Verhandlung glaubwürdig, dass die von ihm in der Anzeige festgehaltenen Beobachtungen einerseits am Beanstandungstag so stattgefunden haben und im Übrigen dies der gängigen Vorgehensweise entspreche. Dass er Kontrollen in Zusammenhang mit den Ladestationen für Elektrofahrzeuge drei- bis viermal täglich durchführt, zeigt zudem, dass der Zeuge ausreichend Erfahrung mit solcherart Kontrollen aufweisen kann.
Des weiteren werden die Feststellungen des Zeugen in seiner Anzeige durch die Information der Wien Energie bestätigt, wonach jedenfalls am um 13:43 Uhr (Beanstandungszeitpunkt) an beiden Ladesäulen kein Ladevorgang stattfand. Auch durch den Bf. wurde dies im Zuge der Verhandlung nicht angezweifelt.
Dass das Ende des Ladevorganges an der Elektroladestation durch blau-grünes Blinken am Stecker signalisiert wird und die Ladesäule 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges durch zusätzliches rotes Leuchten der LED-Zeile signalisiert, dass ein Entfernen des Fahrzeuges nicht innerhalb von 15 Minuten ab Beendigung des Ladevorganges erfolgt ist, ergibt sich aus der Beschreibung der Wien-Energie Kundenservice.
Dass der Bf. bei der Gogreen Energy App sowie der App seines KFZ keine Push Mitteilungen empfängt bzw. aktiviert hat, ergibt sich aus seinen Vorbringen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,30, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, verboten.
Gemäß § 54 Abs. 5 lit. m Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zeigt die dort abgebildete Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" an, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein von außen aufladbares Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nicht-peripheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält (Elektrofahrzeug), während des Ladevorgangs gilt.
Den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1356 BlgNR 25. GP 3) zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:
"Eine Förderung der Elektromobilität ist sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert. Mit Hilfe der neuen Zusatztafel soll ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden. [...]"
Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit eine Ausnahme vom Halte- und Parkverbot geschaffen werden sollte, als Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs zum Zweck des Aufladens Parkplätze zur Verfügung gestellt werden. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Zweckwidmung ist eine restriktive Auslegung der normierten Ausnahme geboten, weshalb nach Beendigung des Ladevorgangs diese Ausnahme nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
Auf der Homepage der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/) ist ersichtlich:
"E-Ladestationen
Bei E-Ladestationen gilt von 8 bis 22 Uhr ein Halte- und Parkverbot.
Vom Verbot ausgenommen sind Elektro-Fahrzeuge, die gerade aufgeladen werden.
Während Sie Ihr Elektro-Fahrzeug aufladen, müssen Sie keine Parkgebühr bezahlen.
Ist das Fahrzeug aufgeladen, müssen Sie mit dem Fahrzeug die Elektro-Ladezone verlassen."
Nach der oben dargestellten Rechtslage besteht an den E-Ladestationen grundsätzlich ein Halte- und Parkverbot, welches nicht für Elektro-Fahrzeuge während des Ladevorganges gilt. Auch ist während des Ladevorganges keine Parkgebühr zu entrichten.
Angezeigt wird die Beendigung des Ladevorganges an der Ladesäule mittels eines grün-blau blinkenden LEDs. Ist der Ladevorgang bereits seit mehr als 15 Minuten beendet, leuchtet auf der Ladesäule (zusätzlich) ein roter Balken auf.
Gegenständlich war zum Beanstandungszeitpunkt um 13:43 Uhr die rot leuchtende LED Anzeige auf der Ladesäule durch den Meldungsleger erkennbar. Da dieser bereits um 13:39 Uhr die Anzeige betreffend des Halte- und Parkverbotes anfertigte und zu diesem Zeitpunkt bereits der rote LED-Balken 11 Minuten leuchtete, kann davon ausgegangen werden, dass der Ladevorgang jedenfalls bereits 15 Minuten vor dem Beanstandungszeitpunkt beendet gewesen sein muss.
Laut Auskunft der WienEnergie fand zu diesem Zeitpunkt (an keiner der beiden) Ladesäulen ein Ladevorgang statt. Eine Störung lag nicht vor.
Der Bf. bringt vor, dass er das Fahrzeug um 14:03 Uhr abgesteckt habe und dies als das Ende des Ladevorganges anzusehen sei. Damit liegt der Bf. jedoch im Irrtum mit seinem Vorbringen.
Wie er selbst ausführt, wird von der WienEnergie die Stehzeit und nicht die Ladezeit abgerechnet. Der vom Bf. vorgelegte Screenshot aus der GoGreen Energy App ist sohin nicht - wie von ihm dargelegt - ein Nachweis für die Beginn- und Endzeit des Ladevorganges, sondern ein solcher für die Stehzeit seines Fahrzeuges an der Ladesäule.
Wenn der Bf. weiters vorbringt, dass er keine App der WienEnergie habe, mit welcher er Push-Benachrichtigungen bei Beendigung des Ladevorganges erhalte und solche auch von der fahrzeugseitigen App nicht empfange bzw. aktiviert habe, so ist dem zu entgegnen, dass die Befreiung von der Parkometerabgabe während des Ladens eine Begünstigung darstellt, es demnach in der Sphäre des Bf. liegt, die Voraussetzungen der Begünstigung auch tatsächlich einzuhalten und insbesondere ihr Vorliegen zu prüfen.
Dies bedeutet, dass der Bf. spätestens innerhalb der 15 Minuten nach Beendigung des Ladevorganges, welche ihm als Zeitraum zur Entfernung seines Fahrzeuges eingeräumt wird, beim Auto hätte sein müssen, um die Ladestation zu verlassen.
Dass dies dem Bf. nicht möglich gewesen war, hat er nicht vorgebracht.
Aus Googlemaps ergibt sich, dass der Weg von der Arbeitsstelle des Bf. zur Ladesäule in etwa 2 Minuten Gehzeit beträgt. Ein Entfernen des Fahrzeuges nach Beendigung des Ladevorganges innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten wäre für den Bf. sohin grundsätzlich möglich gewesen.
Da der Ladevorgang für das in Rede stehende Elektrofahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am um 13:43 Uhr infolge der rot leuchtenden LED Anzeige bereits seit mindestens 15 Minuten abgeschlossen war bzw. zwischen dem Beanstandungszeitpunkt um 13:43 Uhr und dem Abstecken des Fahrzeuges durch den Bf. um 14:03 Uhr weitere 20 Minuten vergingen, ist vor dem Hintergrund obiger Sachverhaltsfeststellungen die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung beim Parken in der Kurzparkzone, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten beträgt, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist. Dies setzt jedoch, eine Anbringung/Entwertung bzw. Aktivierung eines hierfür vorgesehenen Parkscheines voraus. Insofern kann dieses "Gratisparken" mit dem eingeräumten 15 Minuten Zeitraum zur Entfernung des Elektrofahrzeuges von der E-Ladestation zwischen der Beendigung des Ladevorganges und dem Aufleuchten der roten LED-Lampe verglichen werden, enthält jedoch die Begünstigung, dass hierbei durch den Lenker kein gesonderter Parkschein zu entwerten/aktivieren ist.
Die vom Bf. in seinen Vorbringen wiederholt angeführte Entscheidung des VwG Wien (, VGW-***14***-11) betreffend Übertretung der StVO, kann seiner Argumentation nicht zum Erfolg verhelfen. Diese wurde mit Entscheidung des -9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und betrifft eine Übertretung des Halte- und Parkverbotes.
Sein ebenfalls wiederholter Hinweis darauf, dass ein weiteres gegen ihn geführtes Verfahren durch den VwG Wien (, VwG-***5***) betreffend Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO eingestellt wurde, geht ebenfalls ins Leere, da die Verfahrenseinstellung aufgrund der Bestimmung des § 43 Abs. 1 VwGVG (Verjährung) erfolgte.
Es war daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone in einem Bereich, welcher nur während des Ladevorganges eine E-Fahrzeuges vom Halte-und Parkverbot ausgenommen ist, ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG erfasst die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit; unbewusst handelt derjenige, der sorgfaltswidrig die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung verkennt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 2013, § 5 Tz 4).
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Dem Bf. war bekannt, dass Fahrzeuge nach Beendigung (oder Abbruch) des Ladevorganges von der Ladestation zu entfernen sind. In diesem Bewusstsein, hätte er den Ladevorgang seine Kfz kontrollieren müssen. Wie er dies tut, ob durch das Aktivieren von Push-Benachrichtigungen (welche ihn über das Ende oder den Abbruch des Ladevorganges informieren würden) oder durch Einsehen des Ladefortschrittes in der fahrzeugseitigen App, bleibt ihm überlassen. Das Sich-Verlassen auf die "übliche Ladedauer" zum Aufladen seines Kfz ist im Hinblick darauf, dass ihm ebenso bekannt ist, dass Temperatur und Energiedurchfluss der Ladestation die Dauer des Ladevorganges beeinflussen können, jedenfalls als fahrlässig anzusehen.
Die unter dem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel als Ausnahmegenehmigung ist nicht dehnbar, sondern nur während des Ladevorgangs gültig (siehe dazu auch ). Mit dem Einwand, der Bf. hätte sein Fahrzeug mehrmals im Monat für die übliche Ladezeit bei dieser Stromtankstelle geladen, wird kein subjektives Unvermögen zur Pflichterfüllung und damit keine mangelnde Schuld nachgewiesen.
Wenn der Bf. betont, dass er kein Interesse habe, sein Fahrzeug unnötig öffentlich abzustellen, da ihm grundsätzlich durch seinen Arbeitgeber ein Garagenparkplatz zur Verfügung stehe, so ist ihm zu entgegnen, dass die Absicht, sich einen Vorteil (nämlich Parkraum) zu verschaffen, für die Tatbestandsverwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht erforderlich ist.
Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit von der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angesehen wurde.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Wie oben ausgeführt, wäre es in der Verantwortung des Bf. gelegen, spätestens nach Beendigung des Ladevorgangs den Abstellort zu verlassen. Damit wurde zumindest eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht, wobei das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Nach der Aktenlage lagen zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftigen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Im vorliegenden Fall war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro keinesfalls als überhöht zu betrachten, sondern wurde vielmehr im untersten Bereich des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit € 10,00, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da es verfahrensgegenständlich um die Beantwortung von Fragen des Sachverhaltes ging, lag keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision unzulässig war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 54 Abs. 5 lit. m StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500533.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
ECLI Nummer:
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500533.2024
Fundstelle(n):
EAAAF-44656